Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 731

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 731 (NJ DDR 1974, S. 731); dazu veranlassen, vor allem im Interesse des Lebens und der Gesundheit der Bürger schadensvorbeugend zu wirken und für Versicherungsschutz zu sorgen. Der Schutz wird in besonderen Rechtsvorschriften ausgestaltet. Die Verantwortlichkeit der Eigentümer und Unter-haltungspflichtigen von Gebäuden für Schäden durch herabfallende Gebäudeteile u. ä. (§ 347) wird ebenfalls durch den Ausschluß der Befreiungsmöglichkeit (§ 343 Abs. 1) erhöht/19/; dies soll gleichfalls zu verstärkter Vorsorge und zum Versicherungsschutz veranlassen. Zugunsten von Hausgemeinschaften wird in § 347 Abs. 3 bestimmt, daß die Verantwortlichkeit des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten durch Pflegeverträge nicht berührt wird. Damit soll vermieden werden, daß eine Hausgemeinschaft mit der erhöhten Verantwortlichkeit gegenüber Dritten belastet und einer Bereitschaft zum Abschluß von Pflegeverträgen entgegengewirkt wird. Diese Begünstigung sollte m. E. aus denselben Gründen auch einzelnen Mietern eingeräumt werden, die Gebäude in persönliche Pflege nehmen, zumal für sie die Haftung ohne Befreiungsmöglichkeit zu unbilligen Ergebnissen führen kann. Eine Befreiung von der Verantwortlichkeit für alle diese im Gesetz bezeichneten Quellen erhöhter Gefahr ist gemäß § 343 Abs. 2 nur wegen unabwendbarer Ereignisse vorgesehen, die nicht auf einem Fehler in der Beschaffenheit der Sache oder ihrem technischen Versagen beruhen. So berechtigt der Ausschluß der Verantwortlichkeit des Kraftfahrzeughalters oder des Gebäudeeigentümers wegen unabwendbarer Ereignisse (z. B. bei Sturmschäden) ist, sollte doch noch geprüft werden, ob der Ausschluß für die Verantwortlichkeit der Verkehrsbetriebe, insbesondere der Reichsbahn, geboten und gerechtfertigt ist/20/, zumal der Ausschluß für den Luftverkehr beseitigt ist. Verantwortlichkeit von Minderjährigen und Aufsichtspflichtigen Die in § 348 geregelten Altersgrenzen der Verantwortlichkeit Minderjähriger stimmen mit denen der Handlungsfähigkeit (§§ 49, 50 Abs. 1) überein. Minderjährige zwischen 6 und 18 Jahren sind nach Maßgabe ihrer Einsichtsfähigkeit verantwortlich. Die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit bei Bewußtseinsstörungen und Trunkenheit (§ 349) und über die Verantwortlichkeit Aufsichtspflichtiger (§ 351) verallgemeinern die in der Rechtsprechung gesammelten Erfahrungen und entwickelten Prinzipien und entsprechen der erzieherischen Funktion des Rechts. Die Regelung der Verantwortlichkeit Aufsichtspflichtiger setzt die in § 43 FGB normierte Beaufsichtigungspflicht der Eltern voraus, sie gilt darüber hinaus aber auch für sonstige Aufsichtspflichtige (Lehrer, Kindergärtnerinnen usw.). Der Aufsichtspflichtige hat grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen des Beaufsichtigten, sondern für die Verletzung seiner Aufsichtspflicht einzustehen. Die dementsprechende Entlastungsmöglichkeit (§ 351 Abs. 3) soll zugleich überspitzte Anas/ Betroffen werden hier nicht die sog. Anliegerpflichten, insbesondere die Streupflicht. Ihre Verletzung hat die allgemeine Verantwortlichkeit für Schadenszufügung zur Folge. 1201 Die Abgrenzung bringt hierbei ohnehin zusätzliche Probleme. Ist z. B. ein Schienenbruch infolge starker Temperaturschwankungen die Folge technischen Versagens oder von Fehlern in der Beschaffenheit der Schienen? Bei der Entgleisung eines Zuges infolge plötzlichen Hochwassers oder sonstiger verkehrsgefährdender Naturereignisse sind die Schäden das Resultat von Ereignis, Geschwindigkeit und Art des Verkehrsmittels. Mögen solche Fragen auch durch die Rechtsprechung geklärt werden können, so sollte aber doch generell bestimmt werden, ob dies Risiko der Reisende allein tragen und sich etwa dagegen versichern soll. forderungen an die Aufsichtspflicht berufstätiger Eltern ausschließen./21/ Die Billigkeitsregelung (§ 350) ist vor allem bei bestehendem Haftpflichtversicherungsschutz des Nichtverantwortlichen bedeutsam. Wird in diesen Fällen der Verursacher nach § 350 herangezogen, tritt die Versicherung für ihn ein. Notwehr, Notstand und Selbsthilfe Die §§ 352 bis 355 bestimmen als Konsequenz der allgemeinen Verhaltenspflichten die Rechtmäßigkeit des in den Ausnahmesituationen der Notwehr, des Notstands und der Selbsthilfe gebotenen Verhaltens und regeln, wer die Schäden zu tragen hat, die durch Selbsthilfehandlungen unbeteiligten Dritten zugefügt werden. Der Begriff der Notwehr (§ 352) deckt sich inhaltlich weitgehend mit dem des Strafrechts (§ 17 StGB). Die angemessene Abwehr eines Angriffs auf die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung muß dabei auch für das Zivilrecht als Rechtfertigungsgrund gelten und für den Fall, daß dem Angreifenden daraus Schäden erwachsen, kann auch hier eine materielle Verantwortlichkeit des Abwehrenden nicht entstehen./22/ Hinsichtlich der Selbsthilfebestimmung des § 354 sollte m. E. noch geprüft werden, ob ihre Voraussetzungen auf die Gefährdung eigener Rechte des in Selbsthilfe Handelnden (dies geht aus dem Passus „seiner Ansprüche und Rechte“ hervor) beschränkt sein müssen oder ob nicht auch hier eine Hilfe durch andere (z. B. Festhalten eines Zechprellers durch einen Gast) als gerechtfertigtes Verhalten erfaßt werden sollte. Das Verhältnis zwischen vertraglichen und außervertraglichen Ansprüchen Stellt die Schadensverursachung eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar, die zwischen dem Verantwortlichen und dem Geschädigten bestehen, dann finden die §§ 330 ff. gemäß § 93 Anwendung, soweit nach den Vorschriften über Verträge eine Ersatzpflicht begründet ist (z. B. §§ 44 Abs. 2, 84 Abs. 2, 86 Abs. 3, 88 Abs. 3, 90 Abs. 3, 92). Dasselbe gilt für die Verletzung sonstiger nicht auf Vertrag beruhender Verbindlichkeiten, auf die die allgemeinen Bestimmungen des Vertragsrechts nach § 48 Abs. 2 entsprechend anzuwenden sind. Damit wird die Konkurrenz zwischen vertraglicher und außervertraglicher Verantwortlichkeit beseitigt. Dies ist auch sachlich deshalb begründet, weil die bisherigen Unterschiede in den Voraussetzungen und im Umfang der Ersatzpflicht (z. B. Schmerzensgeld) entfallen und diese einheitlich geregelt ist (§§ 330 bis 342). Aus der Beseitigung der Anspruchskonkurrenz ergibt sich weiterhin, daß vertragliche Verantwortlichkeitsbegrenzungen nicht durch Heranziehung der außervertraglichen Verantwortlichkeitsregeln übergangen werden können. Soweit Schäden aus Verletzungen vertraglicher Verpflichtungen erwachsen, gilt für die Ersatzpflicht grundsätzlich ebenso wie für außervertragliche Schadenersatzansprüche eine vierjährige Verjährungsfrist (§ 474 Abs. 1 Ziff. 3). Die Verjährung beginnt zwar hier im Gegensatz zu vertraglichen Ansprüchen mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruchsberechtigte vom Schadenseintritt und von der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat; die Verjährung tritt jedoch spätestens zehn Jahre nach /21/ Vgl. OG, Urteil vom 28. Februar 1953 - 2 Uz 18/52 - (NJ 1953 S. 415); BG Potsdam, Urteil vom 18. April 1974 - 040024009672 -(NJ 1974 S. 31). /22l Zu erwägen wäre demgemäß auch eine weitergehende Textangleiehung zwischen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Notwehrdefinition. 7 31;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen. Diese neu zu erarbeitende Hausordnung hat auf der Grundlage der exakten Einschätzung der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des jeweiligen Operativen Vorganges, insbesondere der erarbeiteten Ansatzpunkte sowie der Individualität der bearbeiteten Personen und in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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