Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 730

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 730 (NJ DDR 1974, S. 730); freiungsgründen des § 82 des Vertragsgesetzes. Damit gelten hinsichtlich der betrieblichen Verantwortlichkeit für Schadenszufügung künftig im Zivil- und Wirtschaftsrecht nahezu einheitliche Voraussetzungen. Die genannten Maßstäbe gelten auch für Schadenersatzpflichten infolge Verletzung vertraglicher Pflichten (§ 93). Damit werden ein einheitliches zivilrechtliches Gefüge der materiellen Verantwortlichkeit der Bürger, einheitliche Anforderungen und einheitliche Rechtsfolgen herbeigeführt. Zugleich wird damit die Gesamtregelung wesentlich vereinfacht, überschaubarer und allgemeinverständlicher. Durch diese Regelung werden aber auch für die betriebliche zivilrechtliche Verantwortlichkeit für Schadenszufügung einheitliche Maßstäbe für die Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten erreicht. Dies gilt auch für die in § 331 geregelte Verantwortlichkeit des Betriebes für Mitarbeiter, die der auf dem sozialistischen Arbeitsrecht begründeten Rechtspraxis entspricht. Soweit der Mitarbeiter jedoch außerhalb der ihm aus dem Arbeits-, LPG- oder sonstigen genossenschaftsrechtlichen Verhältnis obliegenden Aufgaben Dritten rechtswidrig Schaden zufügt, ist er unmittelbar verantwortlich. Da der Betrieb gemäß § 331 für rechtswidrige Schädigungen Dritter durch seine in Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben handelnden Mitarbeiter ohne Entlastungsmöglichkeit einzustehen hat, ist eine Entlastung nach § 334 nur möglich, wenn weder die Leitung noch ein Mitarbeiter den Schaden verursacht haben. Dies ist die Konsequenz des notwendigen Einstehenmüs-sens des Betriebes für die nur von ihm beherrschbaren betrieblichen Prozesse. Schaden und Ersatzleistung Der Begriff des Schadens sowie Umfang und Art und Weise der Ersatzleistung werden für außervertragliche und vertragliche Verantwortlichkeit ebenfalls einheitlich geregelt (§§ 336 ff. in Verbindung mit § 93). Es gilt der auch anderen sozialistischen Zivilrechten eigene Grundsatz, daß prinzipiell nur materielle Nachteile in Geld ausgeglichen werden. Darüber hinaus steht einem an seiner Gesundheit Geschädigten, der nur beschränkt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann oder erheblich oder auf längere Zeit in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt ist, ein „angemessener Ausgleich“ zu (§ 338 Abs. 3). Damit soll nicht ein immaterieller Schaden durch Geld aufgewogen, sondern der Geschädigte in die Lage versetzt werden, sich mit Hilfe zusätzlicher Mittel nach seinen Bedürfnissen und seiner Wahl einen adäquaten Ausgleich an Lebensinhalt zu schaffen, ohne die damit verbundenen Ausgaben anders als beim Schaden nach § 336 und den damit umfaßten „erhöhten Aufwendungen“ (§ 338 Abs. 1 und 2) näher begründen und belegen zu müssen. Entsprechend den praktischen Erfordernissen ist Schadenersatz grundsätzlich in Geld zu leisten. Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bedarf der Vereinbarung (§ 337 Abs. 2). Erweiterte Verantwortlichkeit Die §§ 343 bis 347 fassen die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen zusammen; die Regelung detaillierter, insbesondere sicherheitstechnischer Anforderungen bleibt anderen Gesetzgebungsakten Vorbehalten. Soweit in weitergeltenden oder neu zu erlassenden speziellen Rechtsvorschriften abweichende oder speziellere Verantwortlichkeitsregelungen enthalten sind (z. B. §§ 18 bis 25 des Berggesetzes der DDR vom 12. Mai 1969 [GBl. I S. 29], § 9 des Atomenergiegesetzes vom 28. März 1962 [GBl. I S. 47] i. d. F. des Änderungsgeset- zes vom 23. Januar 1964 [GBl. I S. 1] und den dazu ergangenen Bestimmungen), gehen diese vor. Die Regelung der §§ 343 bis 347 ist inhaltlich und systematisch der Normierung der allgemeinen Verhaltenspflichten (§§ 323 bis 325) untersteht, so daß sich eine Wiederholung der Verhaltenspflichten der für Gefahrenquellen Verantwortlichen erübrigt. Die Verantwortlichkeitsregelung dieses Abschnitts unterscheidet sich insofern von der des § 330, als es für die Begründung der Schadenersatzpflicht unerheblich bleibt, ob überhaupt eine Pflichtverletzung, ein rechtswidriges Verhalten des Verantwortlichen oder seiner Mitarbeiter für den Schaden ursächlich war, obwohl auch in diesen Fällen wie die Praxis bestätigt in der Regel Pflichtverletzungen zugrunde liegen./16/ Sie ordnet dem Verantwortlichen eine Ausgleichspflicht solcher Schäden zu, die sich aus der von ihm zu beherrschenden Gefahrenquelle ergeben. Die Auferlegung dieser Ersatzpflicht soll zugleich zu erhöhtem Verantwortungsbewußtsein, zu erhöhter technischer Vorsorge und Planung der Schadensabwehr, zur Planung und zum Einsatz der für erhöhte Sicherheit erforderlichen Kosten sowie zur Sorge um ausreichenden Versicherungs-schutz/17/ veranlassen. Die Regelung dient damit vor allem dem Schutz der Bürger vor Gefahren, auf deren Abwehr sie keinen Einfluß haben. § 344 stellt einen einheitlichen Grundsatz für die Verantwortlichkeit von Betrieben auf, deren Tätigkeit eine erhöhte Gefährdung anderer mit sich bringt. Eine Entlastung nach § 334 ist für Schäden aus dieser Gefährdung ausgeschlossen (§ 343 Abs. 1). Die gleiche erweiterte Verantwortlichkeit wird durch § 344 Abs. 1 Satz 2 bei gefährdenden Anlagen, Sachen und Stoffen begründet; sie gilt zwar regelmäßig ebenfalls für Betriebe, kann aber auch Bürger betreffen. Die folgenden Vorschriften (§§ 345 bis 347) legen die Verantwortlichkeit für besondere Gefahren generell Betrieben und Bürgern auf. Die einheitliche und übersichtliche Neuregelung der Haftung der Verkehrsbetriebe und Fahrzeughalter (§ 345) erweitert die Rechte Geschädigter, insbesondere entfallen Begrenzungen der Höchstsumme für Ersatzleistungen. Damit können die schwer überschaubaren bisherigen gesetzlichen Vorschriften (z. B. das Reichshaftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 [RGBl. S. 207] und das Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 [RGBl. S. 437]) aufgehoben werden. Bei der Verantwortlichkeitsregelung der Tierhalter (§ 346 Abs. 1)/18/ fällt die geltende Unterscheidung zwischen Gebrauchs- und Luxustieren fort. Damit wird ein Landwirtschaftsbetrieb nunmehr auch für durchweg versicherbare Schäden einzustehen haben, die durch den Ausbruch von Tieren über Weidezäune entstehen; die Versicherung kann nicht unter Hinweis auf mangelndes Verschulden des Tierhalters derartige Ansprüche abwehren. Den Ersatz von Wildschäden regelt § 346 Abs. 2. Er soll /16/ Hier ist die Beweislast anders. Dieser Unterschied ist jedoch praktisch zumeist wenig bedeutsam, da auch bei sonstigen Schäden, die aus der Tätigkeit eines Betriebes erwachsen, die äußeren Umstände regelmäßig zunächst für eine rechtswidrige Verursachung durch diesen Betrieb sprechen und dem Geschädigten eine Substantiierung der Schadensursachen in dem von ihm nicht überschaubaren innerbetrieblichen Reproduktionsprozeß meist nicht möglich ist. /17/ Keinesfalls darf aber der Versicherungsschutz Verantwortungsbewußtsein und Vorsorge beeinträchtigen. Die Vorsorge ist vor allem erforderlich, um Gefahren für Leben und Gesundheit systematisch zu vermindern und Schädigungen der Gesellschaft und des einzelnen vorzubeugen, während der Versicherungsschutz praktisch werden soll, wo alle Vorsorge versagt hat. Dadurch wird letztlich der Schaden auf die Versicherung als gesellschaftlichen Fonds verlagert. /18/ Die Bezeichnung „Tierhalter“ in der Überschrift des § 346 paßt nur für Abs. 1 und sollte daher durch „Verantwortlichkeit für Tiere“ ersetzt werden. 730;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 730 (NJ DDR 1974, S. 730) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 730 (NJ DDR 1974, S. 730)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit öre. Die Leiter der Diensteinheiten der Linie haben deshalb die Mitarbeiter rechtzeitig und vorbeugend auf diese möglichen Gefahrensituationen einzustellen und eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin und ihres Aufenthaltes in der und der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten mißbraucht. Das geschieht insbesondere durch Entstellungen, falsche Berichterstattungen, Lügen und Verleumdungen in westlichen Massenmedien und vor internationalen Organisationen. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die bei lungsverfahren zu lösenden Aufgaben untegrundeeg unter-schiedlicher aualitativer PersönMfahkeitseinenschaften realisiert ,J ÜPo rsuc üh rorn T-oeitunci von Ernitt- werden können.

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