Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 727

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 727 (NJ DDR 1974, S. 727); Die allgemeinen Pflichten zur Schadensverhütung und Gefahrenabwehr Mit der Grundsatznorm des § 323 werden die an jeden zu stellenden Anforderungen der sozialistischen Moral zu aktivem Handeln bei der Verhütung von Schäden und der Abwehr von Gefahren zugleich als Rechts-Pflichten statuiert, die in den folgenden Vorschriften konkretisiert werden. Die gesamte Regelung dient der Sicherung der Gesellschaft vor Gefährdung und Schadenszufügung, der Erziehung zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur Achtung gegenüber dem Mitbürger sowie gegenüber dem sozialistischen und persönlichen Eigentum. Die spezifische Sanktion der Wiedergutmachung verursachter Schäden wird der Sicherungsund Erziehungsfunktion des sozialistischen Rechts eingeordnet. Schon durch seine Anlage unterscheidet sich dieser Vorschriftenkomplex prinzipiell vom bisher geltenden Deliktsrecht. Dabei erschöpft sich der Unterschied keineswegs nur in einer anderen begrifflichen Erfassung der Tatbestände. Er zeigt sich auch in der völlig anderen Stellung dieser Schutznormen im Entwurf des Zivilgesetzbuchs gegenüber der Einordnung der Deliktsvorschriften in das BGB. Während dort im Recht der Schuldverhältnisse die Vorschriften über unerlaubte Handlungen neben den Vertragsarten lediglich als eine weitere Gruppe von Schuldverhältnissen erscheinen, wurde im Entwurf der weit umfassendere Komplex allgemeiner Schutzvorschriften gesondert geordnet und erscheint nicht mehr in einer gemeinsamen Rubrik mit den Vertragsvorschriften. Damit wird zwar der schuldrechtliche Charakter von Ansprüchen aus einer Schadenszufügung nicht beseitigt, jedoch bietet diese strukturelle Eigenschaft der Rechtsbeziehungen nicht mehr das Kriterium für die Systematisierung der Normen. Es wäre verfehlt, die im Entwurf formulierten Verhaltenspflichten als wesentlich nur ökonomisch motivierte Regelung zur Schadensvorbeugung zu werten. Dies wird besonders mit der Vorschrift des § 327 über die Ansprüche bei Verletzung von Persönlichkeitsrech-ten und ihrer systematischen Einordnung vor den Regeln über die Wiedergutmachung von Schäden (§§ 330 ff.) deutlich. Wenn auch die meisten in diesen Regeln normierten Verhaltenspflichten unmittelbar auf die Vermeidung materieller Schäden orientieren, so zielen sie doch mittelbar auf sozialistische Verhaltensweisen, auf moralische Einstellungen zur Achtung der Persönlichkeit und der persönlichen Belange der Mitbürger sowie zur Achtung vor dem gesellschaftlichen Eigentum ab. Ihre Sanktionen kommen zwar vorwiegend/2/ zum Zuge, wenn eine Schädigung gesellschaftlichen oder persönlichen Eigentums eingetreten ist oder zumindest droht, doch wird generell gefordert, sich so zu verhalten, daß eine Störung oder Gefährdung von vornherein vermieden wird/3/, und zwar auch in Verhaltensbereichen, in denen Pflichtwidrigkeiten nur ausnahmsweise materielle Schäden zur Folge haben. Nur wer sich in seinem Verhalten zum gesellschaftlichen Eigentum und zu seinen Mitbürgern von den Grundsätzen der sozialistischen Moral leiten läßt, wem Disziplin, Rücksichtnahme und Achtung vor gesellschaftlichen und persönlichen Belangen zur Selbstverständlichkeit werden, wird den in diesen Vorschriften normierten Verhaltensanforderungen gerecht und vermeidet daher auch bei nicht vorausgesehenen Schadensereignissen, zu deren Eintritt er ungewollt beigetragen hat, einen moralischen und rechtlichen Vorwurf. /2/ Die gesetzlichen Abwehransprüche der §§ 327, 328 kommen auch bei drohenden immateriellen Schäden in Betracht, wenn auch materieller Ersatz für derartige Schäden nach Maßgabe der §§ 336, 338 grundsätzlich ausscheidet. /3/ Zu den in § 326 Satz 1 genannten Maßnahmen gehören auch erforderliche Meldungen an zuständige Organe. Dieser umfassenden Funktion der Schutznormen entspricht in weitgehender Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der UdSSR und anderer sozialistischer Staaten sowohl die Gesamtanlage dieser Gruppe von Vorschriften als auch die Fassung der einzelnen Bestimmungen. Mit ihrer rechtspolitischen Zielsetzung verfolgen sie damit zugleich den Schutz der gesellschaftlichen Gesamtinteressen, der Würde und Integrität des Menschen sowie seiner persönlichen Belange. Zwar setzt dieser Schutz entsprechend der spezifischen Funktion des Zivilrechts vorwiegend dort an, wo Pflichtverletzungen zu materiellen Schäden führen oder führen können, er soll aber weit darüber hinaus wirken und in dem Maße gesellschaftlich wirksam werden, in dem die Regelung im Ensemble anderer Faktoren zu sozialistischen Verhaltensweisen erzieht. Der Charakter der Normen dieses Teils des Entwurfs als verbindliche allgemeine gegenseitige Verhaltenspflichten mit der Festlegung von Folgen ihrer Verletzungen bedingt ihren Stellenwert in der Schutzfunktion der sozialistischen Rechtsordnung für die Belange aller Bürger und als Erziehungsfaktor zu sozialistischen Verhaltensweisen. Diese Aufgabe der Bestimmungen wird durch eine grundlegende Vereinfachung ihrer Systematik, durch die Vermeidung einer Vielfalt einander überschneidender und ergänzender Tatbestände und durch die Verbindung inhaltlich zusammengehöriger Regeln unterstützt. Ansprüche bei der Abwehr von Schäden und Gefahren Im Zusammenhang mit der Normierung der allgemeinen Pflichten zur Schadensverhütung und Gefahren-abwehr/4/ werden die Ansprüche, von Bürgern und Betrieben geregelt, die in Erfüllung dieser Pflichten handeln und denen dabei selbst Aufwendungen oder Schäden erwachsen (§326)./5/ Die Aufnahme dieser Bestimmung im Anschluß an die §§ 323 bis 325 drückt aus, daß demjenigen, der sich in Erfüllung der allgemeinen rechtlichen und moralischen Verhaltenspflichten einsetzt, um Schäden und Gefahren abzuwenden, keine Nachteile erwachsen dürfen. Damit wird zugleich der unbefriedigende Rechtszustand überwunden, nach dem z. B. einem sich richtig verhaltenden Kraftfahrer, der einem in seine Fahrbahn laufenden Kind auszuweichen versucht und dabei selbst zu Schaden kommt, grundsätzlich keine Ansprüche auf Schadenersatz zustehen./6/ Derartige Ersatzansprüche von Bürgern können nach § 326 Abs. 2 in Verbindung mit bereits bestehenden Rechtsvorschriften/?/ auch bei der Staatlichen Versicherung geltend gemacht werden, soweit sie aus einer Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder Katastrophen oder bei der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit oder im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entstehen. § 326 Abs. 1 räumt dem Hilfeleistenden das Wahlrecht ein, ob er Ersatz seiner Aufwendungen und seines Schadens von dem für den Gefahrenzustand Verantwort- Hl Die §§ 323 bis 325 stellen keine selbständigen Anspruchsgrundlagen dar. Geltend zu machende Ansprüche sind aus den folgenden Vorschriften abzuleiten, für deren Anwendung und Auslegung die einleitenden Vorschriften die generelle Orien-tierung geben. /5/ Diese Vorschrift steht inhaltlich in Zusammenhang mit den Bestimmungen über gegenseitige Hilfeleistung, insbesondere mit den §§ 276 und 277 (Handeln ohne Auftrag und Erstattung von Aufwendungen). /6/ Ansprüche aus Aufsichtspflichtverletzung oder Billigkeitshaftung konnten in derartigen Fällen zumeist nicht geltend gemacht werden. Hf Siehe § 6 Abs. 2 der VO über die Versicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen vom 18. November 1969 (GBl. II S. 679), § 10 der AO über die Bedingungen für die Pflichtversicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 18. November 1969 (GBl. II S. 682). 727;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 727 (NJ DDR 1974, S. 727) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 727 (NJ DDR 1974, S. 727)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Im Zusammenhang mit der Aufklärung straftatverdächtiger Handlungen und Vorkommnisse wurden darüber hinaus weitere Personen zugeführt und Befragungen unterzogen. Gegen diese Personen, von denen ein erheblicher Teil unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion und verstärkter Eontaktaktivitäten des Gegners standen, unter denen sich oft entscheidend ihre politisch-ideologische Position, Motivation und Entschluß-, fassung zur Antragstellung auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der gestellt hatten und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit Auszüge aus meinen Referaten sowie andere Materialien zugegangen, in denen ich eine umfassende Einschätzung der Lage vorgenommen und bedeutende Orientierungen für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der Straftat sind die durch sie hervornerufenon Veränderungen in Natur und Gesellschaft. Da die aufzuklärende Straftat doaterlngenheit angehört, steht sie als Erkenntnisobjekt nicht unlfefbtelbar zur Verfügung.

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