Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 721

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 721 (NJ DDR 1974, S. 721); Unterläßt er dies vorsätzlich oder grob fahrlässig und entsteht daraus ein Schaden, so hat er diesen zu ersetzen (§ 280 Abs. 2). Der Verleiher kann die entliehene Sache jederzeit zurückverlangen. Ist jedoch eine bestimmte Frist vereinbart worden, so steht ihm dieses Recht vor Ablauf der Frist nur dann zu, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 280 Abs. 3). Hilft ein Bürger einem anderen, indem er ihm zum alsbaldigen Verbrauch bestimmte Sachen gibt meist handelt es sich hierbei um Nahrungs- oder Genußmittel , so ist der Entleiher verpflichtet, in einer angemessenen Frist Sachen in gleicher Menge, Art und Güte zurückzugeben. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn der Verleiher hierauf verzichtet hat oder zwischen den Bürgern etwas anderes vereinbart worden ist (§ 281). Schenkung Die Schenkung ist Ausdruck der guten Beziehungen der Bürger zueinander, ihrer gegenseitigen Wertschätzung und Anerkennung. Ihre rechtliche Gestaltung im Entwurf (§§ 282, 283) spiegelt auch auf diesem Gebiet die sich immer stärker herausbildenden sozialistischen Verhaltensweisen der Bürger wider. Ein wichtiges Anliegen der Regelung im Entwurf ist es deshalb, die Schenkung von all den Besonderheiten und komplizierten Regelungen des bisherigen Rechts (Widerrufsrecht, Rückforderungsrecht usw.) zu befreien, die letztlich darauf hinausliefen, durch die Zuwendung von Vermögenswerten Abhängigkeitsverhältnisse zu be- gründen. Derartige Zielstellungen widersprechen dem Wesen sozialistischer zwischenmenschlicher Beziehungen. Die Schenkung ist im allgemeinen von den vorausgegangenen und den gegenwärtigen Beziehungen der Beteiligten bestimmt. Im Regelfall will der Schenker durch seine Zuwendung einem anderen eine Freude bereiten, so z. B., wenn Eheleute, Verlobte oder Freunde sich beschenken und dadurch ihre gegenseitigen Beziehungen festigen und vertiefen. Die Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung des Schenkers aus seinem persönlichen Eigentum an den Beschenkten. Bedingungen oder Auflagen dürfen an sie nicht geknüpft werden. Der Schenker kann die Schenkung auch nicht widerrufen (§ 282 Abs. 2) Dies gilt auch dann, wenn im Vertrauen auf eine gemeinsame Zukunft Geschenke gemacht worden sind und sich dann herausstellt, daß die Beziehungen nicht dauerhaft sind. Hat ein Geschenk Mängel oder Eigenschaften, die zu einem Schaden führen können, so muß der Schenker den Beschenkten darauf hinweisen. Versäumt er dies vorsätzlich oder grob fahrlässig, hat er den evtl, daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 283). Verspricht ein Bürger einem anderen ein Geschenk und hält er sein Versprechen nicht ein, dann kann der andere nicht verlangen, daß ihm das Geschenk gemacht wird. Das Nichteinhalten des Versprechens ist zwar moralisch nicht zu billigen, es ändert aber nichts an dem Prinzip der absoluten Freiwilligkeit der Schenkung (§282 Abs. 3). Prof. Dr. habil. ELLE NOR OEHLER, Leiterin des Lehrstuhls Bodenrecht und Rechtsfragen der sozialistischen Landeskultur an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR WOLFGANG ENGLAND, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Die Nutzung von Grundstücken und Gebäuden zum Wohnen und zur Erholung Gegenstand und gesellschaftliches Anliegen der Regelungen Die §§ 284 bis 322 des Entwurfs des Zivilgesetzbuchs regeln die Beziehungen, die die Rechte und Pflichten der Bürger bei der Nutzung von Grundstücken und Gebäuden zum Wohnen und zur Erholung sowie für ähnliche persönliche Zwecke umfassen. Die Regelungen sind Ausdruck der auf die Verbesserung der Arbeitsund Lebensbedingungen der Bürger gerichteten Bodenpolitik des sozialistischen Staates. Diesem gesellschaftlichen Grundanliegen folgt die Bestimmung des Gegenstands des Vierten Teils des Entwurfs und dessen konzeptionelle und inhaltliche Ausgestaltung. Er erfaßt alle Formen der Nutzung von Grundstücken und Gebäuden, an denen Bürger beteiligt sind, sei es als Inhaber eines Nutzungsrechts an volkseigenen Grundstücken oder genossenschaftlich genutzten Bodenflächen, sei es als Eigentümer, Veräußerer oder Erwerber von Grundstücken und Gebäuden oder als Nachbar eines anderen Bodennutzers. Die im Entwurf enthaltenen Grundsätze und Regelungen sind wichtige rechtliche Instrumente und Formen zur Gestaltung, Förderung und zum Schutz der Interessen der Bürger bei der Nutzung von Grundstücken und Gebäuden für persönliche Zwecke. Sie sind eng mit anderen Teilen des Entwurfs sowie mit Regelungen aus anderen Rechtszweigen verknüpft. So bestehen enge Zusammenhänge mit den in der Verfassung niedergelegten Rechten der Bürger auf angemessenen Wohn-raum (Art. 34) und auf Erholung (Art. 37). Von grundlegender Bedeutung sind die in Art. 15 der Verfassung verankerten Grundsätze der staatlichen Bodenpolitik. Die Bestimmungen des Entwurfs ordnen sich organisch in das gesamte Bodenrecht ein. In den Bestimmungen über die Nutzung von Grundstücken und Gebäuden für persönliche Zwecke der Bürger widerspiegeln sich auch die Grundsätze anderer Rechtszweige und Rechtsinstitute in spezieller Anwendung auf den Regelungsgegenstand, wie z. B. die grundsätzlichen Aussagen des Art. 11 Abs. 1 der Verfassung über die Zweckbestimmung des persönlichen Eigentums der Bürger. Diese Aussagen konkretisieren sich nicht nur unmittelbar in den Regelungen zum persönlichen Eigentum an Grundstücken, sondern tragen wesentlich das Rechtsinstitut des persönlichen Eigentums an Gebäuden. Das persönliche Eigentum an Gebäuden ist Ausdruck der sehr engen Verbindungen zwischen Zivilrecht und anderen Rechtszweigen, insbesondere dem Staatsrecht, Bodenrecht und LPG-Recht. Gibt es zwischen dem Vierten Teil des Entwurfs und dem Kapitel über die Wohnungsmiete (§§ 94 bis 132) inhaltliche Parallelen hinsichtlich ihrer Zielstellung, so finden Rechtsinstitute anderer Teile des Entwurfs eine auf die Nutzung von Grundstücken und Gebäuden durch Bürger bezogene spezielle Ausgestaltung, wie z. B. die Bestimmungen über den Kauf hinsichtlich des Erwerbs von Grundstücks- und Gebäudeeigentum oder die Bestimmungen des Erbrechts hinsichtlich der in persönlichem Eigentum stehenden Gebäude. Ebenso sind die Bestimmungen des Vierten Teils in ihrer Verknüpfung mit dem Familienrecht zu sehen. Familienrechtliche Grundsätze des gemeinschaftlichen Eigentums gelten nicht nur wie ausdrücklich geregelt ist für den Eigentumserwerb an Grundstücken und Gebäuden durch Ehegatten, sondern analog dazu auch 7 21;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 721 (NJ DDR 1974, S. 721) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 721 (NJ DDR 1974, S. 721)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die genaue Abgrenzung, wie weit die Befugnisse der Bezirksverwaltungen reichen und bei elchen Problemen die zentrale Verantwortung einsetzt zentrale Information und Abstimmung zwischen den Staatssicher-heitsorganen erforderlich ist.

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