Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 718

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 718 (NJ DDR 1974, S. 718); Dr. GUSTAV-ADOLF LÜBCHEN, Hauptabteilungsleiter im Ministerium der Justiz und Sekretär der Kommission des Ministerrates zur Ausarbeitung des Zivilgesetzbuchs Gemeinschaften von Bürgern Dem gemeinschaftlichen, kollektiven Handeln von Bürgern kommt bei der Entwicklung und Gestaltung sozialistischer Arbeits- und Lebensbedingungen wachsende Bedeutung zu. In Städten und Gemeinden bilden sich auf freiwilliger Grundlage vielfältige Gemeinschaften von Bürgern, die zur Erfüllung wichtiger gesellschaftlicher und individueller Anliegen bei der Befriedigung materieller und kultureller Bedürfnisse tätig werden. Dieser Entwicklung trägt der Entwurf des Zivilgesetzbuchs in den §§ 266 bis 273 Rechnung. Aufgabe und Ziel der Gemeinschaften Die Bestimmungen über die Gemeinschaft regeln die auf freiwilliger Grundlage durch Abschluß eines Vertrags organisierte Zusammenarbeit von Bürgern zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zwecks. Im Mittelpunkt der Regelungen steht die gemeinschaftlich organisierte Tätigkeit, das zielgerichtete gemeinsame Handeln. Der zu erstrebende Zweck derartiger Gemeinschaften ist auf die Befriedigung individueller oder kollektiver materieller oder kultureller Bedürfnisse der beteiligten Bürger, insbesondere bei der gemeinsamen Gestaltung der Erholung und Freizeit, gerichtet. Auf die Zusammenarbeit von Bürgern zu gewerbsmäßigen Zwecken finden die Bestimmungen des Entwurfs keine Anwendung. Soweit eine solche Tätigkeit zulässig ist, gelten die dafür bestehenden besonderen Rechtsvorschriften. Hauptgebiete der Tätigkeit von Zweckgemeinschaften sind nach den bisherigen Erfahrungen insbesondere die gemeinsame Errichtung, Erhaltung und Nutzung von Garagen und von Erholungsbauten (Wochenendhäuser) sowie die Unterhaltung der damit im Zusammenhang stehenden Gemeinschaftsanlagen (Wege, Grünflächen, Waschplätze, Abfall- und Mülldepots u. a.). Auch für den Bau von Eigenheimen bilden sich häufig Interessengemeinschaften zur Organisierung der gegenseitigen Hilfe. Der organisierte Zusammenschluß einer Vielzahl von Bürgern dient also der Entwicklung der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit und der Förderung der Initiativen der Bürger bei der Verbesserung ihrer Wohnbedingungen und der kollektiven Gestaltung der Erholungs- und Freizeit. Die Tätigkeit von Gemeinschaften trägt wenn auch im einzelnen unterschiedlich zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Bürger bei. Dies erfordert ihre Einordnung in die Leitung und Planung der gesellschaftlichen Entwicklung im Territorium durch die örtlichen Organe der Staatsmacht. Dabei geht es darum, die zu gewinnenden Reserven finanzieller und manueller Art mit höchstem Nutzen für die Verbesserung der Versorgung und Betreuung der Bevölkerung einzusetzen. Dementsprechend legt der Entwurf fest, daß die örtlichen Staatsorgane die Gemeinschaften entsprechend ihrer Bedeutung für die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen im Territorium zur Erfüllung ihrer Ziele anzuleiten und zu unterstützen haben (§ 266 Abs. 2). Art und Umfang dieser Unterstützung sind von den Zielen der Gemeinschaft und den örtlichen Gegebenheiten abhängig. Zu sichern ist vor allem, daß sich die Tätigkeit der Gemeinschaften auf der Grundlage und im Rahmen der Rechtsvorschriften vollzieht und daß die gesellschaftliche Entwicklung auch ihre Entwicklung bestimmt. Bildung von Gemeinschaften durch Vertrag Der Zusammenschluß zu einer Gemeinschaft erfolgt auf der Grundlage eines von den beteiligten Bürgern abzuschließenden Vertrags (§ 267 Abs. 1). In der bisherigen Praxis wird dafür auch die Bezeichnung „Statut“ oder „Ordnung“ gewählt. Die zuletzt genannte Form ist zu empfehlen, wenn der Gemeinschaft eine größere Anzahl von Bürgern angehört und von vornherein damit gerechnet wird, daß der Gemeinschaft weitere Bürger beitreten, oder ein Wechsel in der Mitgliedschaft zulässig sein soll. Auf Grund der Bedeutung, die der Gründung einer Gemeinschaft zukommt häufig werden von den Bürgern erhebliche wirtschaftliche Werte in die Gemeinschaft eingebracht , und zur Klarstellung der Rechte und Pflichten der beteiligten Bürger ist im Entwurf vorgesehen, daß der Vertrag der Schriftform sowie der Genehmigung durch das zuständige staatliche Organ bedarf. Wird diesem Erfordernis nicht Rechnung getragen, dann ist der Vertrag nicht wirksam geworden und die Gemeinschaft nicht zustande gekommen. Das staatliche Organ hat insbesondere zu prüfen, inwieweit die Ziele und Aufgaben der Gemeinschaft den gesellschaftlichen Interessen entsprechen und das gilt besonders bei größeren Gemeinschaften die Prinzipien der sozialistischen Demokratie bei der Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft, bei ihrer Leitung und bei der Festlegung der Rechte und Pflichten der Mitglieder gewahrt sind. Die Genehmigung des Vertrags durch das staatliche Organ bedeutet keine Anerkennung der Gemeinschaft als juristische Person. Die Gemeinschaft ist rechtlich nicht selbständig; sie handelt im Rechtsverkehr durch alle Mitglieder bzw. durch die von ihnen beauftragte Leitung (§ 270 Abs. 1). In dem Vertrag (Statut, Ordnung) sollen die beteiligten Bürger ihre Vereinbarungen so genau treffen, wie das die Art und der Zweck der Gemeinschaft erfordern (§ 267). Dazu gehören vor allem Festlegungen über die von jedem Mitglied zu leistenden finanziellen Beiträge, über Umfang und Art der Arbeitsleistungen und über die Rechte der Mitglieder am geschaffenen Ergebnis. Weitere Festlegungen sollen sich auf die Organisation der Arbeit, die Leitung der Gemeinschaft und die Verwaltung der gemeinsamen Angelegenheiten beziehen. Wichtig sind auch klare Regelungen über die Beendigung der Gemeinschaft und das vorherige Ausscheiden einzelner Mitglieder. Die konkrete Ausgestaltung dieser Festlegungen hängt wesentlich vom Charakter und von der Größe der Gemeinschaft ab. Bei Gemeinschaften mit wenigen Beteiligten führt das Ausscheiden eines Mitglieds in der Regel zur Auflösung der Gemeinschaft, da die Erfüllung des gemeinsamen Zwecks dann nicht mehr möglich' ist. Bei größeren Gemeinschaften, die einen Wechsel in der Mitgliedschaft vorsehen, ist im Vertrag festzulegen, unter welchen Bedingungen ein derartiger Wechsel bzw. ein Ausscheiden durch Kündigung möglich ist, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung wirkt und welche Ansprüche der Ausscheidende an die Gemeinschaft stellen kann. Ergibt sich nach Abschluß des Vertrags das Bedürfnis nach seiner Änderung, dann bedarf diese der Schriftform und der Zustimmung aller Mitglieder. Sie ist dem zuständigen staatlichen Organ zur Kenntnis zu geben 718;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 718 (NJ DDR 1974, S. 718) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 718 (NJ DDR 1974, S. 718)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Schreiben des Ministers. Verstärkung der politisch-operativen Arbeit auf die Bedingungen des Verteidigungszustandes garantieren. Die Voraussetzungen zur Gewährleistung der Zielstellung der Mobilmachungsarbeit werden durch Inhalt und Umfang der Mobilmachung und der Mobilmachungsbereitschaft Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten. Die Bedingungen eines künftigen Krieges erfordern die dezentralisierte Entfaltung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten unter Beibehaltung des Prinzips der zentralen politisch-operativen Führung. Unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes haben die Leiter der Diensteinheiten die politisch-operative Führung aus operativen Ausweichführungsstellen und operativen Reserveausweichführungsstellen sicherzustellen. Die Entfaltung dieser Führungsstellen wird durch Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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