Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 717

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 717 (NJ DDR 1974, S. 717); oder durch Vertrag vereinbart ist (§ 255 Abs. 3). Diese Unterscheidung ist wegen der andersgearteten Zweckbestimmung und des anderen Inhalts dieser Versicherung gerechtfertigt. So wird in den Versicherungsbedingungen z. B. festzulegen sein, daß Versicherungsnehmer, Versicherte oder Bezugsberechtigte, die den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben, keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung haben und daß diese versagt werden kann, wenn der Versicherungsfall als Folge oder im Zusammenhang mit einer vorsätzlichen Straftat des Versicherungsnehmers oder des Versicherten edntritt. Werden Gefahrenquellen, die zu Sach- und Haftpflichtschäden führen können, vom Versicherungsnehmer oder vom Versicherten in der von der Versieherungseinrich-tung angegebenen Frist schuldhaft nicht beseitigt, kann der Versicherungsschutz für die daraus entstehenden Schäden ausgesetzt werden, bis die Gefahrenquellen beseitigt sind (§ 253 Abs. 3). Regreßänsprüche der Versicherungseinrichtung Alle Versicherungsleistungen werden unabhängig davon gewährt, ob der Versicherungsnehmer oder der Versicherte wegen des eingetretenen Ereignisses Schadenersatzansprüche gegen dritte Personen geltend machen können. Soweit der Versicherungsnehmer oder der Versicherte durch die Gewährung der Versicherungsleistung nicht mehr geschädigt sind, steht ihnen auch ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Schadensverursacher nicht mehr zu. Der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers oder des Versicherten darf jedoch durch die Ersatzleistung der Staatlichen Versicherung nicht untergehen, denn die materielle Verantwortlichkeit hat nicht nur die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens zum Ziel, sondern zugleich eine wichtige erzieherische Funktion gegenüber dem Schadensverursacher zu erfüllen. Deshalb geht der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers oder des Versicherten gegen einen Dritten auf die Staatliche Versicherung über, sobald diese Ersatz geleistet hat (§ 256). Das darf sich jedoch für den Versicherungsnehmer oder den Versicherten nicht nachteilig auswirken. Ein ihm evtl. noch, verbliebener Schadenersatzanspruch, z. B. für Schaden, der durch die Versicherungsleistung nicht gedeckt wurde, hat gegenüber dem Regreßanspruch der Staatlichen Versicherung den Vorrang (§ 256 Abs. 1). Da die Leistungen der Personenversicherung eine zusätzliche Vorsorge für die Bürger sind und mit ihnen kein konkreter Vermögensschaden ausgeglichen wird, bleiben die Schadenersatzansprüche des Versicherers gegenüber Dritten von der Versicherungsleistung aus der Personenversicherung grundsätzlich unberührt (§ 256 Abs. 4). Beratungs-, Anzeige- und Mitwirkungspflichten Die Versicherungseinrichtung ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer über die Versicherungsformen und die sich daraus für ihn ergebenden Rechte und Pflichten zu beraten (§ 252 Abs. 1 des Entwurfs, § 3 Abs. 1 des Statuts). Hieraus erwächst den Mitarbeitern der Versicherungseinrichtung, insbesondere den Mitarbeitern des Außendienstes, die hauptsächlich mit den Versicherungsnehmern in Verbindung treten, eine große Verantwortung. Zu ihren wesentlichsten Aufgaben gehört es, die Bürger über den Inhalt und die Bedeutung der Versicherungsbedingungen sowie über den Umfang des mit dem abzuschließenden Vertrag verbundenen Versicherungsschutzes zu unterrichten. Sie haben die Bürger darüber hinaus in allen Versicherungsfragen zu beraten und zu betreuen und sie über die verschiedenen Versicherungsmöglichkeiten aufzuklären. Von ihnen muß erwartet werden, daß sie sich über die konkrete Situation des Bürgers Kenntnis verschaffen und sie über die dieser Situation entsprechende Versicherung in verständlicher Weise aufklären. Sie müssen auf Fragen und Wünsche des Bürgers eingehen und Auskunft über alle Möglichkeiten geben, die die bestehenden Versicherungsbedingungen und -tarife bieten. Die Beratungspflicht der Mitarbeiter der Versicherungseinrichtungen erstreckt sich sowohl auf Fragen im Zusammenhang mit dem Abschluß des Versicherungsvertrags- als auch auf solche, die sich während des Versicherungsverhältnisses ergeben. Der Bürger darf den von den Mitarbeitern in Ausführung ihrer Aufgaben abgegebenen Erklärungen vertrauen. Die Versicherungseinrichtung muß diese Erklärungen in der Regel gegen sich gelten lassen. Der Versicherungsnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er unrichtig beraten worden ist. Das hat innerhalb eines Monats nach Kenntnis, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach der Pflichtverletzung des Mitarbeiters zu geschehen (§ 260 Abs. 1). Bei schuldhafter Verletzung der Beratungspflicht hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf Ersatz eines ihm dadurch entstandenen Schadens. Hierfür gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen (§§ 44 Abs. 2, 82, 92, 93, 330 ff.). Die Versicherungseinrichtung ist weiter verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf anzeigepflichtige Umstände hinzuweisen. Der Versicherungsnehmer und der Versicherte haben der Versicherungseinrichtung alle Umstände, auf deren Anzeigepflicht sie hingewiesen wurden, unverzüglich mitzuteilen (§ 252 Abs. 1 und 2). Die Erfüllung dieser Pflichten hat Bedeutung für die zügige und richtige Bearbeitung des Antrags auf Abschluß des Versicherungsvertrags und für die Anwendung der zutreffenden Tarife. Eine unrichtige Beantwortung von Fragen kann nachteilige Rechtsfolgen für den Versicherungsnehmer mit sich bringen. Die Versicherungseinrichtung kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflicht zur Anzeige von Gefahrenumständen schuldhaft verletzt hat und Versicherungsschutz entgegen den Versicherungsbedingungen und -tarifen gewährt worden ist. Der Rücktritt ist innerhalb eines Monats seit Kenntnis der Pflichtverletzung zu erklären (§ 260 Abs. 2). Eine weitere Rechtsfolge für die Verletzung der Anzeigepflicht legt § 259 fest. Danach kann die Versicherungseinrichtung dem Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Pflichtverletzung einen schriftlichen Antrag auf Änderung des Versicherungsvertrags unterbreiten. Kommt eine Einigung über die Vertragsänderung nicht zustande, kann die Versicherungseinrichtung den Vertrag kündigen. Tritt ein Versicherungsfall ein, bevor der Vertrag wegen einer Anzeigepflichtverletzung geändert worden ist, dann ändert sich die Leistungspflicht der Versicherungseinrichtung entsprechend (§ 259 Abs. 2). Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Eintritt des Versicherungsfalls der Versicherungseinrichtung unverzüglich anzuzeigen. Er hat bei der Feststellung der Leistungspflicht mitzuwirken, insbesondere die von der Versicherungseinrichtung geforderten Auskünfte zu erteilen (§ 252 Abs. 3). Die vorgesehenen Regelungen über die grundlegenden Rechte und Pflichten der Bürger und der Versicherungseinrichtung geben den Versicherungsverhältnissen der Bürger eine neue, unseren gesellschaftlichen Verhältnissen entsprechende Grundlage. Sie werden dazu beitragen, die Schadensverhütung zu fördern und d'ie Vorsorgebedürfnisse der Bürger besser zu befriedigen. 717;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 717 (NJ DDR 1974, S. 717) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 717 (NJ DDR 1974, S. 717)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,. Angriff auf Leben und Gesundheit von Menschen. Zugenommen haben Untersuchungen im Zusammenhang mit sprengmittelverdächtigen Gegenständen. Erweitert haben sich das Zusammenwirken mit der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei und die Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen als soziales und bis zu einem gewissen Grade auch als Einzelphänomen. Selbst im Einzelfall verlangt die Aufdeckung und Zurückdrängung, Neutralisierung Beseitigung der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der richten, rechtzeitig aufzuklären und alle feindlich negativen Handlungen der imperialistischen Geheimdienste und ihrer Agenturen zu entlarven. Darüber hinaus jegliche staatsfeindliche Tätigkeit, die sich gegen die richten,zu entlarven. Zielsetzung ist auch, für das offensive Vorgehen der Parteiund Staatsführung der Erkenntnisse zu erarbeiten, die die Ziele, Mittel und Methoden des Gegners sowie über Ursachen und begünstigende Bedingungen für Feindtätigkeit erarbeitet und auf dieser Grundlage entsprechende politisch-operative Maßnahmen eingeleitet notwendige Veränderungen herbeigeführt.

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