Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 715

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 715 (NJ DDR 1974, S. 715); Mitwirkung der Bevölkerung Das der sozialistischen Demokratie entsprechende Prinzip, daß die Werktätigen aktiv gestaltend und kontrollierend auf alle gesellschaftlichen Bereiche Einfluß nehmen, gilt auch für die Versicherungstätigkeit. Die aktive Einbeziehung der Werktätigen ist einmal notwendig, um den Versicherungsschutz so zu gestalten, daß er möglichst vollkommen den persönlichen und gesellschaftlichen Interessen entspricht, und sie ist zum anderen erforderlich, weil es nur unter aktiver Mitwirkung der Werktätigen möglich ist, die mit der Versicherungstätigkeit eng verknüpften Schadensverhütungsmaßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Pflicht der Staatlichen Versicherung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Bürgern, ihren gesellschaftlichen Organisationen, den staatlichen Organen und den Betrieben eng zusammenzuarbeiten, ist bereits in § 3 Abs. 2 des Statuts der Staatlichen Versicherung festgelegt; sie ergibt sich darüber hinaus auch aus § 9 des Entwurfs. Damit wird unterstrichen, daß diese Zusammenarbeit bei der Gestaltung der Versicherungsformen und Versicherungsbedingungen und für aufklärende und erzieherische Maßnahmen zur Schadensverhütung unerläßlich ist. Diese Zusammenarbeit darf auch nicht dem Selbstlauf überlassen bleiben, sondern muß von der Staatlichen Versicherung organisiert werden; diese muß beispielsweise die Versicherungsbedingungen mit Werktätigen beraten und mit dem Bundesvorstand des FDGB und anderen gesellschaftlichen Organisationen abstimmen. Zur wirkungsvollen Unterstützung von Schadensverhütungsmaßnahmen ist z. B. auch die Zusammenarbeit mit Verkehrssicherheitsaktiven und Schulen weiter zu verstärken. Bei der Hauptverwaltung der Staatlichen Versicherung ist im Jahre 1972 ein Beirat für die Versicherung der Bürger gebildet worden, in dem auch Werktätige mit-arbeiten. Zu seinen Aufgaben gehört die Beratung der Staatlichen Versicherung bei der Gestaltung neuer und der Veränderung bestehender Versicherungsformen, bei der Erforschung der Versicherungsbedürfnisse der Bürger, bei der Gestaltung und Durchführung von schadenverhütenden Maßnahmen und bei der Öffentlichkeitsarbeit der Staatlichen Versicherung. Garantie des Rechts der Bürger auf Versicherungsschutz Von zufälligen Schadensereignissen und anderen Wechselfällen des Lebens kann jeder Bürger betroffen werden. Daher muß auch jeder das Recht haben, sich an der Bildung und Verteilung des Versicherungsfonds zu beteiligen. Das Recht der Bürger auf Versicherungsschutz trägt zur Sicherung der sozialen Grundrechte der Bürger bei; es ist deshalb der wichtigste Grundsatz für die rechtliche Gestaltung der Versicherungsbeziehungen im Sozialismus. Die Grenzen des Rechts auf Versicherungsschutz werden ausschließlich von objektiven Gesichtspunkten bestimmt, nämlich von den gesellschaftlichen Interessen an der Verhütung von Schäden, den gemeinsamen Interessen aller Bürger an einer Vorsorge und den Möglichkeiten der Anwendung der Versicherungsformen. Im Entwurf findet dieses Recht der Bürger vor allem in § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 seinen Niederschlag. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich die Verpflichtung der Versicherungseinrichtung, jeden Antrag auf freiwillige Versicherung anzunehmen, wenn der beantragte Versicherungsschutz den Versicherungsbedingungen und Tarifen entspricht. Damit ist für jeden Bürger garantiert, daß er seine Vorsorgebedürfnisse für Schadensfälle und andere Ereignisse durch seine Beteiligung an der Versicherungsfonäsbildung befriedigen kann. Aus dem Recht der Bürger auf Versicherungsschutz und der Pflicht der Versicherungseinrichtung, den Bedürfnissen der Bürger entsprechende Leistungen zu erbringen, ist die Pflicht der Staatlichen Versicherung abgeleitet worden, die Bürger über die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten zu beraten (§ 252 Abs. 1). Das Recht auf Versicherungsschutz spiegelt sich auch in den Rechtsfolgen wider, die für Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers festgelegt sind. So erlischt z. B. der Versicherungsschutz nicht ohne weiteres dann, wenn der Bürger einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlt. Die Versicherungseinrichtung muß ihn erst unter Bestimmung einer Frist von mindestens einem Monat schriftlich zur Zahlung auffordern und ihn über die Folgen des fortdauernden Verzugs belehren (§ 250 Abs. 2). Auch bei der Verletzung von Schadensverhütungs- und anderen vertraglichen Pflichten soll zwar eine der jeweiligen Pflichtverletzung angemessene Sanktion erfolgen, das Recht des Bürgers auf Versicherungsschutz muß aber erhalten bleiben, solange es nicht durch eine gegen die gesellschaftlichen Interessen gerichtete Handlungsweise, wie z. B. die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls, als verwirkt angesehen werden muß (§255). Eine weitere wesentliche Konsequenz zur Gewährleistung des Rechts der Bürger auf Versicherungsschutz enthalten die Normen über die Änderung und Kündigung freiwilliger Versicherungen durch die Versicherungseinrichtung (§ 258). So hat die Versicherungseinrichtung nicht mehr ein allgemeines Kündigungsrecht für Versicherungsverträge. Die Kündigung eines Vertrags ist nur zulässig, wenn gegen eine bestimmte Gefahr oder für eine bestimmte Sache nach den Versicherungsbedingungen und Tarifen, also den staatlichen Direktiven für die Durchführung der Versicherungstätigkeit, Versicherungsschutz nicht mehr gewährt werden kann (§ 258 Abs. 2). Darüber hinaus besteht ein Kündigungsrecht der Versicherungseinrichtung nur dann, wenn der Versicherungsnehmer einer nach den Versicherungsbedingungen oder Tarifen notwendig gewordenen Änderung des Versicherungsvertrags nicht zustimmt (§ 258 Abs. 1). Der Grundsatz des Rechts der Bürger auf Versicherungsschutz bestimmt auch die Normierung weiterer Rechte und Pflichten der Bürger und der Versdche-rungseinrichtung, so z. B. die Regelung über das Fortbestehen des Versicherungsschutzes bei Veräußerung der versicherten Sachen (§ 263 Abs. 2) und die Pflichten der Versicherungseinrichtung zur Gewährung von Abschlagszahlungen (§ 251 Abs. 2). Versicherungsschutz und Schadensverhütung Ein wichtiges Anliegen der gesetzlichen Neuregelung ist es, das gesellschaftliche Bedürfnis nach einem umfassenden Versicherungsschutz mit dem gesellschaftlichen Interesse an der Schadensvorbeugung in Einklang zu bringen. Der Versicherungsschutz darf nicht zu sorglosem und leichtfertigem Verhalten der Versicherungsnehmer gegenüber den allgemeinen sozialistischen Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens und den konkreten, dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bürger sowie des gesellschaftlichen und persönlichen Eigentums dienenden gesetzlichen Bestimmungen (Gesundheits- und Arbeits- sowie Brandschutzbestimmungen, Vorschriften über die Sicherheit im Straßenverkehr usw.) führen. Die Erziehung zur Schadensverhütung ist ein grundlegendes Prinzip für die Gestaltung der Versicherungsverhältnisse im Sozialismus. 715;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 715 (NJ DDR 1974, S. 715) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 715 (NJ DDR 1974, S. 715)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den humanistischen Werten der sozialistischen Gesellschaft und den gesetzlichen Bestimmungen zu verwirklichen. Aber nicht nur der Inhalt der Argumentation, sondern auch die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der vorgenommen. ,Gen. Oberst Voßwinkel, Leiter der Halle Ergebnisse und Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung und mit den.

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