Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 713

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 713 (NJ DDR 1974, S. 713); gungsrechts des Kreditinstituts. So hat entsprechend der Bedeutung des vertraglich festgelegten Kreditzwecks das Kreditinstitut bei zweckwidriger Verwendung des Kredits das Recht zur sofortigen Kündigung (§ 243). Darlehnsvertrag Darlehnsverträge (§§ 244, 245) können von Bürgern untereinander oder zwischen Bürgern und gesellschaftlichen Organisationen (z. B. Kassen der gegenseitigen Hilfe) abgeschlossen werden. Auch im Darlehnsvertrag kann ein Verwendungszweck bestimmt werden. Das ist aber für diesen Vertrag nicht typisch; in der Regel ist der Zweck der Darlehnsaufnahme lediglich Motiv des Darlehnsnehmers, das nicht Vertragsinhalt wird. Beim Darlehen ist entsprechend seinem Charakter als Akt der kameradschaftlichen Hilfeleistung im Zweifel die Unverzinslichkeit anzunehmen, wie es z. B. für Darlehen der Kassen der gegenseitigen Hilfe satzungsgemäß festgelegt ist. Werden Zinsen vereinbart, so dürfen sie nicht höher sein als die Zinsen für ähnliche Spareinlagen. Damit soll die Möglichkeit ausgeschlos- sen werden, daß ein Bürger aus der Vergabe von Darlehen einen höheren Nutzen zieht als aus der Einzahlung der Geldbeträge auf ein Sparkonto (§ 244 Abs. 3). Aus dem gleichen Grund wird auch die gewerbsmäßige Vergabe von Darlehen für unzulässig erklärt (§ 233 Abs. 2 letzter Satz). Bei Darlehnsverträgen soll das Moment des persönlichen Vertrauens im Vordergrund stehen. Eine Sicherung kann zwar in bestimmten Fällen in Form von Besitzpfandrechten, Hypotheken oder Bürgschaften gerechtfertigt sein. Das anstelle der bisherigen Sicherungsübereignung geschaffene besitzlose Pfandrecht (§ 448) ist hierfür jedoch nicht zugelassen. Aus der in § 245 getroffenen Regelung über die Rückzahlung von Darlehen ist die Bestimmung hervorzuheben, daß der Darlehnsnehmer jederzeit zur sofortigen Rückzahlung berechtigt ist (§ 245 Abs. 1 letzter Satz). Das ist als ein gesetzliches Verbot einer anderweitigen vertraglichen Vereinbarung zu verstehen, so daß also z. B. trotz anderslautender Abreden der Darlehnsnehmer stets in der Lage ist, ein verzinsliches DarlehnsVerhältnis durch vorfristige Rückzahlung zu beenden. EDGAR PRÜFER, Richter am Obersten Gericht und Mitglied der Kommission des Ministerrates zur Ausarbeitung des Zivilgesetzbuchs Dr. HARALD SCHMIDT, Justitiar der Staatlichen Versicherung der DDR Die Versicherungsverhältnisse der Bürger Zur weiteren Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus des Volkes entsprechend der vom VIII. Parteitag der SED gestellten Hauptaufgabe gehört auch die Befriedigung der ständig wachsenden Bedürfnisse der Bürger nach einer ausreichenden Vorsorge für plötzlich und unvorhergesehen eintretende Schadensfälle und andere Ereignisse, die das Leben, die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, das persönliche Eigentum und das Arbeitseinkommen beeinträchtigen können. Die wichtigste Seite dieser Vorsorge besteht in der Bekämpfung der objektiven und subjektiven Ursachen solcher schadenstiftenden Ereignisse, in der Erziehung der Bürger zu einem schadenverhütenden Verhalten. Treten aber Schadensereignisse ein, dann ist für die materielle Sicherstellung der Lebensbedingungen derjenigen Bürger vorzusorgen, die davon betroffen werden. Der sozialistische Staat trifft diese Vorsorge einerseits durch ein sozialistisches Gesundheitswesen, das eine vorbildliche medizinische Betreuung für alle Werktätigen gewährleistet, und andererseits durch eine Reihe von sozialpolitischen Maßnahmen, wie z. B. die Sozialpflichtversicherung, die freiwillige Zusatzrentenversicherung, die Lohnausgleichszahlungen der Betriebe bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und anderen Erkrankungen, sowie die Regelungen über die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit der Betriebe. Aufgaben und Bedeutung der Versicherung in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft Zur Ergänzung der schadenverhütenden und der sozialpolitischen Maßnahmen des sozialistischen Staates kann und soll jedoch auch jeder Bürger selbst aus eigenen Mitteln für sich und seine Familie für die Wechselfälle des Lebens Vorsorgen. Dem dienen die vielfältigen Möglichkeiten der Sach-, Haftpflicht- und Personenversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR. Die Breite und Vielfalt der Aufgabenstellung des Versicherungswesens in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft spiegelt § 5 Abs. 1 der VO über das Statut der Staatlichen Versicherung der DDR vom 19. Novem- ber 1968 (GBl. II S. 941) wider, der fordert, die ökonomische Tätigkeit darauf zu richten, „daß die Versicherung als notwendige Methode der Bildung, Verwaltung und Verwendung finanzieller Reserven überall dort wirksam wird, wo durch unvorhergesehene Schadensfälle oder andere Ereignisse ein Geldbedarf eintritt, der von den Betrieben bzw. den Bürgern nicht oder nur unrationell gedeckt werden kann“. Daraus erwächst für die Staatliche Versicherung die Verantwortung, die Versicherungsverhältnisse in Übereinstimmung mit der gesellschaftlichen Entwicklung so zu gestalten, daß sie den Bedürfnissen der Bürger nach Vorsorge bei unvorhergesehenen Schäden am persönlichen Eigentum, bei Schadenersatzansprüchen anderer sowie bei Körperschäden, Todesfällen und anderen Ereignissen entsprechen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten sollen Schäden verhüten helfen und zu sorgfältigem Verhalten erziehen (§ 246 Abs. 1 des Entwurfs). Dabei hat die Staatliche Versicherung durch zielgerichtete Maßnahmen zu gewährleisten, daß die Bürger über die Möglichkeit, sich zu versichern und damit persönliche Vorsorge zu treffen, aufgeklärt werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß nach dem Statut der Staatlichen Versicherung der DDR die Versicherungs'beziehungen der Bürger im Prinzip als freiwillige Versicherungen durch Verträge zu gestalten sind und Pflichtversicherungen nur durch Gesetze der Volkskammer und Verordnungen des Ministerrates festgelegt werden dürfen (§ 2 Abs. 4 des Statuts). Der ZGB-Entwurf regelt in den §§ 246 bis 265 die Grundfragen der rechtlichen Ausgestaltung der Sach-, Haftpflicht- und Personenversicherungen. Mit diesen Bestimmungen wird das z. Z. noch gültige Gesetz über den Versicherungsvertrag (WG) vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263) auch für die Versicherungsbeziehungen der Bürger außer Kraft gesetzt werden./*/ /*/ Für die Versicherungsverhältnisse der volkseigenen Wirtschaft, der Landwirtschaft, Nahrungsgüterwirtschaft und Forstwirtschaft sowie der staatlichen Organe und Einrichtungen gilt das WG bereits nicht mehr (vgl. § 10 Abs. 2 der 1. DVO vom 19. November 1968 [GBl. n S. 939] zum Gesetz über die 713;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 713 (NJ DDR 1974, S. 713) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 713 (NJ DDR 1974, S. 713)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft. Die Strategie zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft schließt daher strategische Aufgaben für die weitere Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Erarbeitung von Sicherungskonzeptionen. Vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung oder Verhinderung sozial negativer Auswirkungen von gesellschaftlichen Entwicklungsproblemen und Widersprüchen. Ein wichtiges, gesamtgesellschaftliches und -staatliches Anliegen besteht darin, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchungs-haftvollzugos im Staatssicherheit ergeben. Der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit erfolgt in den Untersuchungshaftanstalten der Linie und hat konseauent den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen hat, zu garantieren. Diese spezifische Aufgabenstellung ist auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung, des Strafgesetzbuches, der Strafproz-aßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der und der dazu dienen müssen, eine höhere operative Wirksamkeit in der gesamten Arbeit mit sowie ein Maximum an Sicherheit in den Systemen zu gewährleisten.

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