Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 710

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 710 (NJ DDR 1974, S. 710); EKKEHARD ESPIG, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Ausleihdienst und Aufbewahrung von Sachen Ausleihdienst Die Bestimmungen über den Ausleihdienst (§§ 217 bis 224) regeln die zeitweilige entgeltliche Gebrauchisüber-lassung von Sachen. Vertragspartner sind die Bürger und Betriebe des staatlichen Einzelhandels, andere Betriebe und entsprechende Einrichtungen gesellschaftlicher Organisationen (§ 217). Die ausgeliehenen Sachen sind vorwiegend Gebrauchsgegenstände, die von den Bürgern zu einem bestimmten Anlaß oder für eine begrenzte Zeitdauer benötigt weiden, z. B. Pkws oder Ausrüstungsgegenstände für einen Ferienaufenthalt (Zelte, Boote, Sportgeräte). Der Ausleihdienst ermöglicht den Bürgern die rationelle Nutzung des Gebrauchswertes der ausgeliehenen Sache; dies liegt zugleich im volkswirtschaftlichen Interesse. Inhalt des Ausleihvertrags und Pflichten der Partner Der Vertrag verpflichtet den Betrieb, dem Bürger die volle Nutzung des entliehenen Gegenstandes zu ermöglichen. Voraussetzung dafür ist, daß die Sache in einem zum vertragsgemäßer! Gebrauch geeigneten Zustand übergeben wird und sie dem Bürger für die vereinbarte Zeit zur Verfügung steht (§ 218 Abs. 1). Der Bürger hat entsprechend der Dauer der Ausleihzeit den für den Gebrauch der Sache gesetzlich zulässigen Preis zu zahlen. Er hat die ausgeliehene Sache pfleglich zu behandeln und sie nach Beendigung der Ausleihzeit zurückzugeben (§ 218 Abs. 2). Während des Gebrauchs auftretende Mängel hat der Bürger unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung bedarf es auch, wenn der Bürger feststellt, daß ihm die ausgeliehene Sache verlorengegangen oder in anderer Weise abhanden gekommen ist (§ 219 Abs. 2). Der Bürger ist berechtigt, kleine Reparaturen selbst vorzunehmen und unwesentliche Ersatzteile (z. B. eine Radiosicherung) einzubauen. Ihm dadurch entstehende Aufwendungen sind vom Betrieb zu ersetzen. Die durch den Gebrauch der Sache entstehenden Kosten (z. B. Benzin für den ausgeliehenen Pkw) hat der Bürger selbst zu tragen (§220). Der Bürger kann, wenn der Gebrauchswert der ausgeliehenen Sache durch einen Mangel beeinträchtigt oder aufgehoben wird, vom Betrieb eine einwandfreie Sache fordern oder die Ausleihe durch Rückgabe der Sache beenden. Für die Zeit der Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit kann er vom Betrieb eine entsprechende Minderung des Preises verlangen (§ 221). Beendigung der Ausleihe und Prüfungspflicht Eine Ausleihe, deren Dauer zeitlich begrenzt vereinbart wurde (befristetes Ausleihverhältnis), endet grundsätzlich mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit. Der Betrieb kann die Ausleihe vorfristig durch fristlose Kündigung nur beenden, wenn der Bürger die Sache vertragswidrig gebraucht, indem er sie z. B. ohne Zustimmung des Betriebes entgeltlich oder unentgeltlich einem Dritten überläßt (§ 222 Abs. 2). Wurde keine Ausleihzeit vereinbart (unbefristetes Ausleihverhältnis), kann der Betrieb die Ausleihe ohne daß es einer Begründung hierfür bedarf unter Einhaltung einer angemessenen Frist und, wenn der Bürger einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, fristlos kündigen. Bei der Beendigung des Ausleihverhältnisses durch den Bürger ist zu unterscheiden, ob es sich um eine befristete oder um eine unbefristete Ausleihe handelt. Der Bürger, der die ausgeliehene Sache nicht länger nutzen will, soll sie jederzeit zurückgeben und damit das Leihverhältnis beenden können (§ 222 Abs. 3). Das vereinbarte Entgelt hat er bei der unbefristeten Ausleihe ist das selbstverständlich auch bei einer befristeten Ausleihe nur bis zur Rückgabe der Sache zu zahlen, soweit nicht zwischen den Partnern andere Vereinbarungen getroffen worden sind (§ 222 Abs. 4). Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß die Sachen zur sinnvollen Nutzung und nicht zur Aufbewahrung und Lagerung verliehen werden. Die Regelung berücksichtigt nicht nur das Interesse des Bürgers, der für die Sache keine Verwendung mehr hat, sondern ist auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vernünftig, weil sie dahin orientiert, die Sache alsbald für einen neuen Interessenten bereitstellen zu können. In den Fällen, in denen dem Betrieb durch die vorzeitige Rückgabe der für eine bestimmte Zeit entliehenen Sache materielle Nachteile entstehen können, kann er sich durch Vereinbarungen mit dem Bürger, die von der Grundregelung abweichen, dagegen schützen. Die Verpflichtung des Betriebes, die ausgeliehene Sache bei Rückgabe auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und festgestellte Mängel dem Bürger sofort mitzuteilen (§ 223), bezweckt eine schnelle und eindeutige Beweissicherung in bezug auf Mängel, deren Verursacher später nur schwer festzustellen ist. Für die durch den vertragsgemäßen Gebrauch eingetretene Abnutzung der Sache ist der Bürger jedoch nicht verantwortlich. Die sofortige Prüfung der Sache auf ihren ordnungsgemäßen Zustand schützt den Betrieb vor Verlusten und entlastet den Entleiher, der nach der Rückgabe der Sache keinen nachträglich erhobenen Forderungen ausgesetzt sein soll. Ausleihe von Sachen aus gesellschaftlichen Fonds Ein typischer Fall der Praxis ist, daß staatliche Organe und Einrichtungen, gesellschaftliche Organisationen und Betriebe an ihre Mitarbeiter oder andere Bürger zum Zwecke der Weiterbildung, Freizeitgestaltung, Erholung oder für andere persönliche Zwecke Sachen aus betrieblichen bzw. gesellschaftlichen Fonds unentgeltlich ausleihen (z. B. Bücher aus der Betriebsbibliothek, Sportgeräte, Musikinstrumente, Werkzeuge u. ä.). Hier erfolgt die Ausleihe nicht gelegentlich und zufällig als Ausdruck der gegenseitigen Hilfe zwischen Bürgern gemäß den §§ 274 ff. Sie ist vielmehr eine Form der organisierten, unentgeltlichen Nutzung gesellschaftlicher Fonds, so daß die Bestimmungen der §§ 217 bis 223 entsprechend Anwendung finden (§ 224). Aufbewahrung von Sachen Gegenstand der Bestimmungen der §§ 225 bis 230 ist die zeitweilige entgeltliche Aufbewahrung von Sachen sowie ihr Schutz vor Verlust und Beschädigung. Vertragspartner sind in der Regel Bürger und Betriebe. Vertragsinhalt und Pflichten der Vertragspartner Vertragsinhalt ist die Aufbewahrung von Gepäck, die Einlagerung von Möbeln oder die Aufbewahrung von Wertsachen in einem Bankdepot. Inhalt eines solchen Vertrags kann auch die Aufbewahrung von Geld und Wertsachen im Zusammenhang mit der Unterbringung in Hotels, Erholungsheimen, Pensionen und ähnlichen Einrichtungen sein, wenn diese Sachen zur besonderen Aufbewahrung gegeben worden sind (§ 215 Abs. 2). Auch 710;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 710 (NJ DDR 1974, S. 710) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 710 (NJ DDR 1974, S. 710)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Rahmenkollektivvertrag für Zivilbeschäftigte Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Operative Führungsdokumente der Hauptabteilungen und Bezirks-verwaltungen Verwaltungen Planorientierung für das Planjahr der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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