Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 706

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 706 (NJ DDR 1974, S. 706); Dr. ALEXANDER PERSIKE, Richter am Stadtbezirksgericht Berlin-Friedrichshain Persönliche Dienstleistungen Neben den hauswirtschaftlichen Dienstleistungen und Reparaturen gewinnen auch die persönlichen Dienstleistungen zunehmende Bedeutung. Dem trägt der Entwurf des Zivilgesetzbuchs Rechnung, indem er diese Dienstleistungen in einem besonderen Abschnitt (§§ 197 bis 203) regelt. Zum Gegenstand persönlicher Dienstleistungeh Persönliche Dienstleistungen sind Dienstleistungen immaterieller Art. Ihr Gegenstand sind Arbeitsleistungen, die an Personen erbracht werden (z. B. vom Friseur, von der Kosmetikerin, vom Masseur) oder die für Personen vorgenommen werden (z. B. vom Rechtsanwalt oder vom Steuerberater). In diesem Sinne regelt § 197 die Beziehungen zwischen Bürgern und Betrieben sowie der Bürger untereinander zur Besorgung von Vermögens- und anderen Angelegenheiten, zur Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten sowie zur persönlichen Pflege oder Betreuung. Der immaterielle Charakter der persönlichen Dienstleistungen und ihre besondere Individualität unterscheiden sie von den hauswirtschaftlichen Dienstleistungen und Reparaturen. Die Palette der persönlichen Dienstleistungen ist außerordentlich breit. Sie umfaßt außer den bereits erwähnten Auftragnehmern auch den Anzeigendienst, die Grundstücksverwaltung, den Sprach- und Tanzunterricht u. a. Neben den bereits genannten Leistungen regelt § 197 auch die Erbringung individueller künstlerischer Leistungen durch Bürger auf der Grundlage zivilrechtlicher Verträge. Soweit es sich um eine gegenständliche Leistung handelt, wäre das von der Regelungsmaterie her ein Fall des § 164, nämlich die Einzelanfertigung einer Sache auf Bestellung. Eine solche Dienstleistung (z. B. die Anfertigung eines Gemäldes oder die Herstellung eines schmiedeeisernen Gartentors auf speziellen Wunsch des Bürgers) ist aber gerade auf die Erbringung einer individuellen, unverwechselbaren Leistung gerichtet. Deshalb ist eine Regelung dieser Dienstleistungsbeziehungen im Abschnitt „Persönliche Dienstleistungen“ notwendig, weil die Bestimmungen dieses Abschnitts (besonders §§ 199, 200) den Vertragspartnern den erforderlichen Dispositionsraum lassen, um die individuelle Befriedigung besonderer Bedürfnisse der Werktätigen realisieren zu können. Nicht der Regelung des § 197 unterliegen die Rechtsbeziehungen, die sich aus dem Besuch eines Theaters, eines Kinos, eines Museums oder einer Sportveranstaltung ergeben. In diesen Fällen wird keine individuelle, persönliche Leistung für einen Bürger erbracht, sondern der Bürger erwirbt durch den Kauf der Eintrittskarte das Recht auf eine Besichtigung bzw. auf das Zuschauen. Es handelt sich demnach um den Kauf eines Rechts mit dep sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten zwischen den Beteiligten. Die medizinischen Betreuungsverhältnisse werden im Zivilgesetzbuch nicht geregelt./*/ Die gesellschaftlichen Beziehungen zur Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit der Bürger sind derart umfassend, daß sie nur durch eine komplexe rechtliche Rege- // Auf den Rechtscharakter der medizinischen Betreuungs-Verhältnisse kann hier nicht näher eingegangen werden. Vgl. dazu J. Mandel, „Gedanken zur rechtlichen Gestaltung der medizinischen Betreuungsverhältnisse“, NJ 1973 S. 76 IT-, und die dort angegebene Literatur. lung ausgestaltet werden können. In dieser wird neben arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen, staats-und verwaltungsrechtlichen Regelungen auch das Zivil-recht bei der Ausgestaltung der materiellen Verantwortlichkeit der Gesundheitseinrichtung für durch fehlerhafte Behandlung dem Patienten zugefügten Schaden seinen Platz finden bzw. den Schutz der Persönlichkeitsrechte in diesen Verhältnissen mit seinen Mitteln gewährleisten. Inhalt des Vertrags über persönliche Dienstleistungen Im Vertrag über eine persönliche Dienstleistung verpflichtet sich der Auftragnehmer, die vereinbarte Leistung so zu erbringen, daß sie den Anforderungen entspricht, die durch Rechtsvorschriften bestimmt oder durch Vertrag festgelegt sind, oder den übli-lichen Anforderungen, die nach dem Zweck des Vertrags an die Leistung zu stellen sind (§ 198). Im Gegensatz zu den hauswirtschaftlichen, also materiellen Dienstleistungen, bei denen z. B. Qualitätsmerkmale konkret vereinbart werden und damit Vertragsgegenstand sind, ist bei der Bestimmung des Inhalts des persönlichen Dienstleistungsvertrags wegen seines immateriellen Charakters oft eine konkrete Festlegung des Leistungsziels nicht möglich, so z. B. bei einer Prozeßvertretung durch einen Rechtsanwalt, der nicht für den Erfolg der Klage, wohl aber für die ordnungsgemäße und gewissenhafte Behandlung der Sache einzustehen hat. Beratungs- und Auskunftspflicht Zur ordnungsgemäßen Vorbereitung, zum Abschluß und zur Erfüllung der Verträge bedarf es einer sachkundigen und individuellen Beratung und Auskunftserteilung durch den Auftragnehmer. Dieser ist in der Regel wegen seiner Sachkenntnis allein in der Lage, entsprechend den Informationen und Weisungen des Bürgers über die zweckmäßigste Ausführung der Leistung zu entscheiden. Hier liegt eine besondere Verantwortung des Auftragnehmers gegenüber dem Bürger vor. Die Beratung hat das Ziel, die zweckmäßigste Art und Weise der Vornahme der Dienstleistung auch unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Interessen zu sichern. Sie muß als T.eil der Dienstleistung gesehen werden, wenn ihr Aufwand in entsprechendem Verhältnis zur Hauptleistung steht. Andernfalls kann und muß über die Beratung ein selbständiger Dienstleistungsvertrag abgeschlossen werden. Weisungsbefugnis des Auftraggebers Charakteristisch für die persönlichen Dienstleistungsverhältnisse ist die Weisungsbefugnis des Auftraggebers (§ 200). Der Auftragnehmer ist bei der Ausführung der Dienstleistung an die Weisungen des Auftraggebers gebunden. Dieser entscheidet allein, welche seiner Rechte durchgesetzt werden sollen und wie das zu geschehen hat Der individuelle Charakter der persönlichen Dienstleistungen, die besonderen Wünsche und Interessen, die durch sie realisiert werden, machen das Weisungsrecht des Auftraggebers, das bei den hauswirtschaftlichen Dienstleistungen und Reparaturen nicht gegeben ist, erforderlich. Die Grenzen der Weisungsbefugnis werden von den Interessen des Auftraggebers bestimmt. Der Auftragnehmer darf von den Weisungen nur abweichen, wenn 706;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie mit der Staatsanwaltschaft, den Gerichten und dem Mdl Verwaltung Strafvollzug zur Gewährleistung eines abgestimmten und Vorgehens zur Realisierung gemeinsamer Aufgaben unter besonderer Beachtung der Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung. Das politisch-operative Zusammenwirken mit dem Mdl Verwaltung Strafvollzug hat in Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie zu erfolgen. Der Rahmen des politisch-operativen Zusammenwirkens mit dem Staatsanwalt und den Gerichten wird durch die in der sozialistischen Rechtsordnung arbeitsteilig festgelegten spezifischen Aufgaben, Pflichten und Rechte in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens sowie der politisch-operativen Aufgabenstellungen der Linie. Die Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung des Beschul-digten am gesamten Strafverfahrfen als Beitrag zur allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit beiträgt, um alle Einzelheiten, Zusammenhänge und Beziehungen des möglicherweise strafrechtlich relevanten Geschehens zu erkennen und bewerten zu können.

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