Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 702

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 702 (NJ DDR 1974, S. 702); sich einer auch nur grundsätzlichen Erfassung in einer zivilrechtlichen Kodifikation entziehen. Hinzu kommt, daß die Verkehrs- und Nachrichtenleistungen für die Bürger untrennbar mit entsprechenden Leistungen für staatliche Organe, Betriebe und Einrichtungen verknüpft sind. Es ist daher zweckmäßig, diese Beziehungen komplex unabhängig von den jeweiligen Beteiligten in speziellen gesetzlichen Bestimmungen zu regeln. Sofern jedoch Bürger beteiligt sind, gelten die Regelungen des Zivilrechts dann, wenn keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen (§ 231 Abs. 1). Lediglich die für die Bürger besonders wichtige Verantwortlichkeit der Verkehrsbetriebe aus Personenbeförderungsverträgen ist im Entwurf erfaßt: Es gilt die Regelung der Verantwortlichkeit für Schadenszufügung außerhalb von Verträgen (§§ 232 Abs. 1, 330 ff.). Die vorstehend dargelegte Gliederung des Kapitels „Dienstleistungen“ macht deutlich, daß der ZGB-Ent-wurf die in der Literatur verschiedentlich vorgeschlagene Einteilung in hauswirtschaftliche und stadtwirtschaftliche bzw. kommunale Dienstlaistungen/11/ nicht übernommen hat. Diese Einteilung kann nicht schematisch der Abgrenzung zwischen staats- bzw. verwaltungsrechtlicher und zivilrechtlicher Leitung der Dienstleistungen zugrunde gelegt werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Dienstleistungen im Interesse eines unbestimmten Personenkreises durchgeführt werden (z. B. die Straßenbeleuchtung) oder ob es einer eigenverantwortlichen Entscheidung des einzelnen Bürgers zur Inanspruchnahme der Dienstleistung bedarf (z. B. für die Benutzung eines städtischen Schwimmbades). Ergänzende Anwendung Allgemeiner Bedingungen Im Kapitel „Dienstleistungen“ sind die typischen Rechte und Pflichten der Beteiligten festgelegt. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß jede weitere konkretisierende Regelung überflüssig geworden wäre. Alle auf dem Gebiet der Dienstleistungen durchgeführten Forschungsarbeiten haben bestätigt, daß es eine fast unübersichtliche Fülle konkreter Dienstleistungsarten gibt. Ihr wesentlicher Inhalt läßt aber eine Untergliederung der Dienstleistungen in bestimmte, überschaubare Typen zu. Dabei muß jedoch beachtet werden, daß jede Zusammenfassung einen bestimmten Abstraktionsgrad haben muß. Die im Gesetz vorgenommene Zusammenfassung setzt voraus, daß es in den verschiedenen Dienstleistungsarten teilweise recht unterschiedliche Erscheinungsformen der als typisch geregelten Rechte und Pflichten gibt. Es ist daher zu gewährleisten, daß sich diese Erscheinungsformen in dem Rahmen halten, der durch das Gesetz abgesteckt wird. In den letzten Jahren hat sich in der Praxis eine unbefriedigende Situation entwickelt, die nicht den Anforderungen an die Durchsetzung des Prinzips des demokratischen Zentralismus bei der staatlich-rechtlichen Leitung der Versorgungsbeziehungen der Bürger entsprach. Problematisch waren dabei weniger die als Rechtsvorschriften erlassenen Leistungsbedingungen, sondern jene Bedingungen, die von den Betrieben ohne zentrale staatliche Einflußnahme ausgearbeitet und angewandt wurden. Es ist daher von großer Bedeutung, welchen Standpunkt der ZGB-Entwurf zu der Notwendigkeit und der Form solcher ergänzenden Regelungen einnimmt. § 46 Abs. 1 geht von der Notwendigkeit aus, die Regelungen des ZGB ggf. durch Liefer-, Leistungs-, Geschäfts-, Nutzungs- und Zahlungsbedingungen zu ergänzen. /IV So H. Hofmann®. Hösel, Stadt- und hauswirtschaftliche Dienstleistungen, Berlin 1970; vgl. auch K. Bönnlnger, Staat und Recht 1974, Heft 8, S. 1287 ff. Solche Ergänzungen können jedoch nicht durch den einzelnen Betrieb allein vorgenommen werden, sondern bedürfen der zentralen staatlichen Einflußnahme (§ 46 Abs. 2). Zwei Arten von Bedingungen sind zu unterscheiden : a) Die Bedingungen werden von einem zentralen Staatsorgan mit Zustimmung des Ministers der Justiz als Anordnung erlassen. In diesem Fall haben die Bedingungen den Charakter von Rechtsvorschriften, und sie werden ohne weitere Vereinbarung oder Bezugnahme Vertragsinhalt. b) Die Bedingungen werden durch ein zentrales Staatsorgan erlassen oder bestätigt. In diesem Fall haben sie nicht den Charakter einer Rechtsvorschrift, sondern es bedarf im einzelnen einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten des Dienstleistungsverhältnisses, damit die Bedingungen zum Vertragsinhalt werden. § 46 Abs. 3 legt generell fest, daß alle Bedingungen, die für einen Dienstleistungsbetrieb gelten, in entsprechender Form bekanntzumachen sind. Für jene Bedingungen, die nicht den Charakter von Rechtsvorschriften haben, muß eine so eindeutige Bekanntmachung gefordert werden, daß beim Vertragsabschluß für keinen Bürger ein Zweifel daran besteht, daß der Inhalt der Bedingungen Vertragsinhalt wird. So wichtig es auch ist, daß im Zivilgesetzbuch diese Möglichkeiten der Ergänzung und Konkretisierung der rechtlichen Regelungen vorgesehen sind, so sollte doch vom Erlaß solcher Bedingungen nur sparsam Gebrauch gemacht werden. Auf keinen Fall darf die Überschaubarkeit des Zivilrechts auf diesem Weg wieder in Frage gestellt werden. Es ist deshalb eine normative Entwicklung zu begrüßen, die eine völlige oder doch weitgehende doppelte Regelung der Dienstleistungen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts und des Zivilrechts zu vermeiden versucht. Als Beispiel sei die AO über die Allgemeinen Leistungsbedingungen für Instandhaltungsleistungen an Kraftfahrzeugen vom 24. Januar 1973 (GBl. I S. 93) genannt. Diese Anordnung wurde zwar in erster Linie für den Geltungsbereich des Vertragsgesetzes geschaffen ; sie gilt aber nach § 2 Abs. 1 auch für Bürger als Auftraggeber und begründet in ihren Schlußbestimmungen (§§ 20 f.) auch die Verbindlichkeit für die in den Geltungsbereich des Zivilrechts fallenden Kfz-Reparaturaufträge der Bürger. Die Verkürzung der Frist für die Geltendmachung von Garantieansprüchen des Bürgers von sechs Monaten auf zwei Monate (§ 16 Abs. 3 der AO) zeigt gleichzeitig die Notwendigkeit der erwähnten Zustimmung des Ministers der Justiz zum Erlaß solcher als Anordnung erlassener Leistungs-bedingungen im Interesse des Schutzes der Rechte der Bürger. Hauswirtschaftliche Dienstleistungen und Reparaturen Bei den hauswirtschaftlichen Dienstleistungen (§§ 164 bis 188) geht es im wesentlichen um Reinigungs-, Pflege- und Wartungsarbeiten, die von Dienstleistungsbetrieben und in geringem Umfang auch von Bürgern für Bürger erbracht werden, um wie in der Grundsatzbestimmung (§ 162) gesagt wird die Bedürfnisse der Bürger insbesondere nach Verminderung und Erleichterung der Hausarbeit, nach Verbesserung der Wohnverhältnisse und nach sinnvoller Nutzung der Freizeit und Erholung zu befriedigen. Die rechtliche Regelung umfaßt neben den Reinigungs-, Pflege- und Wartungsarbeiten den breiten Bereich von Reparaturen und die Umarbeitung und Einzelanfertigung von Sachen auf Bestellung der Bürger. Diese Beschreibung des Gegenstandes der gesetzlich zu regelnden Beziehungen in § 164 zeigt, daß sich der Begriff „Dienstleistungen“ in 7 02;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 702 (NJ DDR 1974, S. 702) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 702 (NJ DDR 1974, S. 702)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Diese Festlegungen tragen im wesentlichen orientierenden Charakter und sind unter ständiger Berücksichtigung der politisoh-operativen Lage und Erfordemisse durch die Leiter der selbst. Abteilungen und deren Stellvertreter. Entsprechend den Erfordernissen hat eine Abstimmung mit der zuständigen Diensteinheit der Linie zu erfolgen. Die unmittelbare Vorbereitung und Durchführung dieser Werbungen sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit sovie dem Einverständnis des Verhafteten. Die Arbeitszuweisung darf nicht die Tätigkeit des Untersuchungsorgans, des Staatsanwaltes oder des Gerichtes erschweren oder die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung ist dem Verhafteten die Möglichkeit der Verteidigerwahl zu geben. Der Verkehr mit dem Verteidiger umfaßt das Recht, mit ihm zu sprechen und Schriftverkehr zu führen.

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