Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 701

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 701 (NJ DDR 1974, S. 701); rechtfertigen, die Neuanfertigung von einzelnen Sachen auf besondere Bestellung in den Kreis der zivilrechtlich erfaßten Dienstleistungen einzubeziehen. In beiden Fällen bedarf es z. B. einer Vereinbarung über Umfang sowie Art und Weise der Dienstleistung. Untergliederung der Dienstleistungen Die Verständigung über den ökonomischen Dienstlei-stungsbegriff als grundsätzlichen Ausgangspunkt für eine zivilrechtliche Regelung sagt zunächst noch nichts darüber aus, ob es eine einheitliche oder untergliederte Ausgestaltung der Dienstleistungen geben muß. Eine Antwort auf diese Frage ist nur dann zu erhalten, wenn man untersucht, ob bestimmte Gruppen von Dienstleistungen solche Besonderheiten gegenüber anderen Dienstleistungen aufweisen, daß dem in der rechtlichen Regelung Rechnung getragen werden muß. In der Vergangenheit gab es dazu in der juristischen Literatur/9/ und in der Kommission zur Ausarbeitung des Zivilgesetzbuchs vielfache Diskussionen. Der jetzt zur Diskussion gestellte Entwurf des Zivilgesetzbuchs charakterisiert in § 162 Abs. 1 und 2 das Anliegen der Dienstleistungen und macht dabei bereits die Untergliederung deutlich. In den folgenden Bestimmungen wird dann detailliert unterschieden zwischen hauswirtschaftlichen Dienstleistungen und Reparaturen (§§ 164 bis 188); Bauleistungen (§§ 189 bis 196); persönlichen Dienstleistungen (§§ 197 bis 203); Reise und Erholung (§§ 204 bis 216); Ausleihdienst (§§ 217 bis 224); Aufbewahrung von Sachen (§§ 225 bis 230); Verkehrs- und Nachrichtenleistungen (§§ 231 bis 232). Diese Aufgliederung wird im übrigen sinnvoll ergänzt durch die Festlegung des § 162 Abs. 3, wonach für Dienstleistungen, die nicht ausdrücklich geregelt sind, die Vorschriften derjenigen Dienstleistungsart anzuwenden sind, die ähnliche Beziehungen zum Gegenstand hat. Diese Untergliederung läßt es nicht zu, nur ein Kriterium oder auch nur wenige Kriterien für eine Unterscheidung anzuführen. Vielmehr ist es so, daß bestimmte Kriterien bei verschiedenen Dienstleistungsarten gemeinsam auftreten und dennoch wegen anderer Unterschiede eine Verselbständigung für erforderlich gehalten wird. Hauswirtschaftliche Dienstleistungen, Bauleistungen und persönliche Dienstleistungen So ist z. B. für die hauswirtschaftlichen Dienstleistungen und Reparaturen charakteristisch, daß sie sich auf materielle Gegenstände beziehen: z.B. Waschen von Wäsche, Durchsehen einer Nähmaschine, Umarbeiten eines Wintermantels. Dieses Merkmal findet sich jedoch auch bei den Bauleistungen, z. B. die Reparatur eines Daches. Es ist daher folgerichtig, wenn in § 189 Abs. 2 die Regelungen der §§ 164 bis 188 für hauswirtschaftliche Dienstleistungen und Reparaturen grundsätzlich auf Bauleistungen für anwendbar erklärt werden. Die dennoch erfolgte Ausgliederung der Bauleistungen war deshalb notwendig, weil der Vertragsabschluß, die Mitwirkung des Auftraggebers und die Leistung selbst eine solche Spezifik aufweisen, die in einem gemeinsamen Abschnitt mit den hauswirtschaftlichen Dienstleistungen /9/ H. Fiedler/F.-K. Winkler, „Weitere Probleme der Regelung der Dienstleistungsverhältnisse im ZGB“, Staat und Recht 1965, Heft 6, S. 937; dieselben, „Zur Regelung der Dienstleistungsverhältnisse im ZGB“, NJ 1965 S. 610. und Reparaturen entweder nicht hätte berücksichtigt werden können oder den Abschnitt unübersichtlich gestaltet hätte. Beides würde der tatsächlichen Bedeutung der Bauleistungen für die Verbesserung der Lebensbedingungen der Bürger nicht gerecht werden. Der Abschnitt über Bauleistungen hat jedoch nicht nur Berührungspunkte mit dem vorangehenden über hauswirtschaftliche Dienstleistungen und Reparaturen, sondern auch mit dem nachfolgenden über persönliche Dienstleistungen. Die letzteren sind eindeutig dadurch charakterisiert, daß sie sich nicht auf materielle Gegenstände beziehen: z. B. Vertretung in einem Prozeß, Schneiden der Haare, Unterweisung im Gesang. Will sich aber ein Bürger Gewißheit darüber verschaffen, unter welchen Bedingungen bestimmte Bauleistungen erbracht werden können, dann kann er mit einem Baubetrieb die Anfertigung eines Leistungsangebots vereinbaren (§ 194) oder zunächst allein einen Entwurf anfertigen lassen. Auch hier handelt es sich um persönliche Dienstleistungen, die jedoch der Vorbereitung von Bauleistungen dienen und daher auch im Abschnitt „Bauleistungen“ zu erfassen sind. Reise und Erholung Der Abschnitt über Reise und Erholung hat ebenfalls wieder vielfache Berührungspunkte mit vorangehend und nachfolgend geregelten Dienstleistungsarten. Die hier erfaßten Beziehungen sind jedoch gerade dadurch charakterisiert, daß Dienstleistungen komplex organisiert, vermittelt und erbracht werden. Würden sie gesondert als persönliche Dienstleistung, Verkehrsleistung usw. erfaßt, dann würde dies den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprechen. Ausleihdienst und Aufbewahrung von Sachen Mit dem Ausleihdienst und der Aufbewahrung von Sachen sind zwei Komplexe in die Regelung der Dienstleistungen einbezogen worden, die bisher entweder im anderen Zusammenhang oder eigenständig erfaßt wurden. Geht man von der eingangs gegebenen Charakterisierung der Dienstleistung aus, so wird deutlich, daß es auch hier um die Arbeitsleistung selbst geht, d. h. einerseits um die Gebrauchsüberlassung industriell angefertigter Gegenstände und andererseits um die Aufbewahrung. Im übrigen ist zum Ausleihdienst noch zu bemerken, daß auf diesem Weg der Begriff der Sachmiete beseitigt wird und der gesetzliche Begriff dem allgemeinen Sprachgebrauch folgt, der stets nur die Leihe kannte. Verkehrs- und Nachrichtenleistungen Der Abschnitt, der die Verkehrs- und Nachrichtenleistungen umfaßt, unterscheidet sich von den vorangehenden Abschnitten dadurch, daß er sich im wesentlichen darauf beschränkt, auch diese Beziehungen als zivilrechtlich geregelt einzuordnen, im übrigen aber hinsichtlich des konkreten Inhalts der Regelung auf andere Bestimmungen verweist. Diese Handhabung ist zunächst darin begründet, daß die Verkehrs- und Nachrichtenleistungen unzweifelhaft Dienstleistungen sind. Es geht jedoch bei allen Verkehrs- und Nachrichtenleistungen um ein spezielles Produkt, um die Ortsveränderung./10/ Die bei der Herbeiführung dieses speziellen Ergebnisses auftretenden tatsächlichen Besonderheiten (Inhalt der wechselseitigen Tätigkeiten, besondere Gefahrensituationen, weitgehende Unterschiede zwischen den einzelnen Verkehrs- und Nachrichtenleistungen selbst usw.) würden /IO/ Vgl. K. Marx, „Das Kapital“, Bd. H, ln: Marx/Engels, Werke, Bd. 24, Berlin 1963, S. 150 ff.; K. Marx, „Theorien über den Mehrwert“, a. a. O., S. 387. 701;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 701 (NJ DDR 1974, S. 701) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 701 (NJ DDR 1974, S. 701)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

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