Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 7

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 7 (NJ DDR 1974, S. 7); Ministers des Innern sowie der gleichlautende Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur höheren Wirksamkeit des Strafverfahrens vom 7. Februar 1973 (NJ-Beilage 1/73 zu Heft 5) geben, zwingt auch in dieser Hinsicht zu Überlegungen, wie bei hoher Qualität der Arbeit das Strafverfahren beschleunigt und konzentriert durchgeführt werden kann. 3. Das Problem der Glaubwürdigkeit von Aussagen steht nicht nur wenn auch hier besonders bei minderjährigen Zeugen, die möglicherweise das Opfer eines Sexualdelikts geworden sind. Die Strafverfolgungsorgane werden mehr oder weniger in jedem Strafverfahren damit konfrontiert. Es geht darüber hinaus um den Wahrheitsgehalt und den Beweiswert von Aussagen überhaupt, denn auch in Ehescheidungs- und anderen Familienrechtsverfahren sowie in Zivilprozessen spielen Probleme der Wahrheitsfindung eine entscheidende Rolle. Bei der Lösung dieser Probleme können die Erkenntnisse der psychologischen Merkmalsanalyse von Aussagen eine Methode, die im Rahmen von Glaubwürdigkeitsbegutachtungen entwickelt wurde, sich aber darauf nicht beschränkt wertvolle Hilfe geben. Der Wahrheitsgehalt von Aussagen kann mittels der Aussagenanalyse relativ direkt, relativ unkompliziert und mit geringem Aufwand geprüft werden. Die psychologische Aussagenanalyse vermag somit Hinweise auf die Wahrheit oder Unwahrheit eines berichteten oder erfragten Geschehens zu geben. Merkmale glaubwürdiger Aussagen Die im folgenden angeführten, relativ abgrenzbaren Merkmale oder Indizien wahrer Aussagen dürfen nicht isoliert betrachtet und gewertet werden, sondern sind zusammen mit den personalen Voraussetzungen und Bedingungen der Glaubwürdigkeit zu sehen. Sie stellen lediglich Orientierungshilfen dar. Ihre Geltung beschränkt sich jedoch nicht auf die Zeugenaussagen von Kindern und Jugendlichen im Zusammenhang mit Sexualstraftaten, obwohl die Analyse von Aussagen hier an Beispielen aus diesem Bereich demonstriert werden soll. Zu beachten ist weiterhin, daß sich diese Merkmale vorwiegend auf Aussagen von „Tatzeugen“ beziehen, also auf betroffene Zeugen, die den Sachverhalt nicht nur gesehen haben oder ihn gar nur vom „Hörensagen“ kennen. Eigene, oftmals intensiv erlebte und als belastend empfundene Erlebnisse unterliegen nicht so leicht suggestiven Veränderungen, wie das bei Zeugen der Fall sein kann, denen die nachhaltige beeindruk-kende Erlebnisqualität eines an ihnen begangenen Vergehens oder Verbrechens fehlt. „Sehzeugen“ oder „Zeugen vom Hörensagen“ haben im allgemeinen auch keine mitunter nur sehr schwer zu überwindende Schranke der Aussage, die im Scham- und Schuldgefühl des unmittelbar in seinem Intimbereich verletzten Zeugen wurzelt. In ihre Aussagen können Geltungsmotive, Sensationsfreude und Vorurteile einfließen und sie bewußt oder unbewußt tendenziös verzerren oder ver-fälschen./3/ Für eine glaubwürdige Aussage sprechen folgende Merkmale oder Indizien: Verankerung der Aussage in anderweitigen Tatsachen Steht die Aussage nicht im Widerspruch zu anderen feststehenden Tatsachen, so erhöht sich die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, daß sie der Realität ent- 131 Die Gefahr der Gerüchtebildung, die bei solchen Zeugen zur Vergröberung, Aufbauschung und dramatischen Akzentuierung der Aussage führen kann, sei hier lediglich am Rande erwähnt. Sie besteht, wenn eine Aussage über einen Sachverhalt eine Kette von Aussagenden durchlaufen hat. spricht. Das gilt besonders dann, wenn die Aussage die anderweit festgestellten Tatsachen ergänzt, das Bild des fraglichen Geschehens vervollständigt und einen realistischen Sinnzusammenhang ergibt. Auch die Übereinstimmung der Aussage mit (glaubhaften) Angaben anderer Zeugen oder des Beschuldigten weist darauf hin, daß sie der Realität entspricht Sind die Angaben nachprüfbar mit besonderen Lebensumständen oder Gewohnheiten des Täters verbunden, nehmen sie darauf Bezug und waren sie von dem Zeugen außerhalb des fraglichen Geschehens nicht feststellbar, so spricht das für ihre Wahrhaftigkeit Entsprechen sich Aussage und Persönlichkeit des Zeugen in ihrem Niveau, so kann zunächst die Wahrscheinlichkeit einer Fremdbeeinflussung oder ein von interessierten Erwachsenen angestiftetes „Einlernen der Aussage“ gering eingeschätzt werden. Aussagen über die Tat Enthält die Aussage viele Details vor allem solche, die nur unmittelbar erlebt worden sein können , so spricht das für ihre Glaubwürdigkeit Neben dem Detailreichtum hat auch die Treue der Wiedergabe einzelner Details an sich nebensächlicher Umstände eine die Glaubwürdigkeit stützende Bedeutung (Detailtreue). Werden in den Vernehmungen die wesentlichsten Handlungselemente unverändert berichtet weisen also die Berichte Konstanz auf, dann kann darin das Beeindrucktsein des Zeugen durch das (reale) Erlebnis zum Ausdruck kommen. Erfahrungsgemäß erinnert sich der Zeuge an Einzelheiten des Randgeschehens schlechter, da diese nicht so sehr im Blickwinkel der Aufmerksamkeit im Zentrum des Erlebens, standen. Kennen sich Zeuge und fraglicher Täter eines Sexualdelikts schon längere Zeit, so läßt sich fast regelmäßig auch eine Entwicklung der sexualbetonten Handlungen nachweisen. In der Regel kommt es nach anfänglichen, oftmals wie zufällig erscheinenden „Liebesbekundun-gen“ zu eindeutigeren und drastischeren sexuellen Attacken, die nicht selten zu perversen Praktiken des Täters hinführen. Es wird sich also in vielen Fällen eine Steigerung in den sexuellen Kontakten nachweisen lassen, wenn die Handlungen mehrfach stattgefunden haben und sich über längere Zeiträume erstreckten. Schildert ein Zeuge umständliche Vorbereitungshandlungen, Sicherungsmaßnahmen oder realistische Nachfolgehandlungen des Täters, so spricht das für die Wirklichkeitsnähe und die Wahrheit dieser Aussagen. Eine Aussage, in der z. B. über das Abschließen der Tür, das Abstellen der Klingel, das Bereitlegen eines Taschentuchs und das Auswaschen des Ejakulats im Spülbecken berichtet wird, hat sicherlich einen höheren Realitätscharakter und Wahrscheinlichkeitsgrad als eine Aussage, die solcher Schilderungen völlig entbehrt. Hierzu gehört auch das Berichten (nachprüfbarer) eigentümlicher oder ausgefallener Einzelheiten. Auch das Berichten von Störungen des Handlungsablaufs (z. B. durch unverhofftes Erscheinen Dritter, durch Erektionsschwäche oder andere unvorhergesehene Schwierigkeiten) spricht für die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Die Schilderung kriminologisch spezifischer Abweichungen vom normalen Sexualverhalten (sexuell abnormes Verhalten, perverse Praktiken) ist vor allem dann als Wahrheitsindiz anzusehen, wenn der Zeuge keine anderweitigen Erkenntnisquellen zu solchem Wissen oder entsprechende Vorerfahrungen besitzt. Berichtigungen und Präzisierungen der Aussage sind 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 7 (NJ DDR 1974, S. 7) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 7 (NJ DDR 1974, S. 7)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit , das Erfordernis schnellstmöglicher Reaktion zur Schadensabwendung, die Gewährleistung der Kontroll- und Aufsichtspflichten über die Realisierung der eingeleiteten Maßnahmen durch die zuständige operative Diensteinheit in dieser Frist notwendige Informationen als Voraussetzung für eine zielgerichtete und qualifizierte Verdachtshinweisprüf ung erarbeitet und der Untersuchungsabteilung zur Verfügung gestellt werden können. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen.

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