Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 685

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 685 (NJ DDR 1974, S. 685); wird die vorvertragliche Phase in das System der vertraglichen Verantwortlichkeit einbezogen. Soweit ein Partner bei der Vorbereitung eines Vertrags Pflichten verletzt, auf deren Erfüllung der andere Partner vertrauen durfte, hat er den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, so z. B. Sach- oder Körperschaden infolge ungenügender Sicherungsmaßnahmen bei der Besichtigung des Vertragsobjekts (§ 44 Abs. 2). Ein Vertrag kann mündlich abgeschlossen werden. Die schriftliche Form, die öffentliche Beurkundung und die öffentliche Beglaubigung sind nach § 66 Abs. 1 nur erforderlich, wenn dies durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften vorgesehen ist (vgl. z. B. §§ 99 Abs. 1, 297 Abs. 1, 310 Abs. 1). Entsprechend dem Prinzip der eigenverantwortlichen Vertragsgestaltung kann zwischen den Partnern auch eine bestimmte Form vereinbart werden. Ein Vertrag ist nichtig, wenn er nicht in der in Rechtsvorschriften vorgesehenen Form abgeschlossen wurde, soweit in Gesetzen oder Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist (§ 66 Abs. 2). Die Erfüllung von Verträgen In unmittelbarem Zusammenhang mit dem Inhalt der vertraglichen Rechte und Pflichten stehen die in den §§ 13, 14, 47 Abs. 1, 71 fixierten Erfüllungsgrundsätze der sozialistischen Vertragstreue, der realen Erfüllung der Verpflichtungen und der kameradschaftlichen Zusammenarbeit bei der Erfüllung. In ihrer Einheit legen diese Grundsätze das zur bewußten Durchsetzung der objektiven Gesetzmäßigkeiten der sozialistischen Entwicklung in den Versorgungsbeziehungen und den Beziehungen der Bürger untereinander notwendige Verhalten fest. Zugleich werden damit differenzierte Verhaltensmaßstäbe für die Versorgungsbetriebe und für die Bürger gesetzt (§ 71 Abs. 3, an die auch die Verantwortlichkeitsregelung bei Pflichtverletzungen anknüpft (vgl. §§43, 333, 334). Diese Grundsätze, die in spezifischer Weise für den Fall einer drohenden Vertragsstörung in § 83 präzisiert werden, haben für alle Verträge und andere Zivil-rechtsverhältnisse und Leistungsverpflichtungen Bedeutung. Sie bestimmen die Anforderungen, die ausgehend von den eigenen Festlegungen der Vertragspartner an deren Verhalten zu stellen sind. Dem Grundsatz der sozialistischen Vertragstreue entsprechend kann von gemeinsamen Festlegungen nur durch übereinstimmende Erklärungen der Partner ab-v gewichen werden (§ 77 Abs. 1). Für besondere Ausnahmesituationen, in denen sich die für den Vertragsabschluß maßgebenden Umstände derart verändert haben, daß nach dem Stand der gesellschaftlichen Entwicklung und der Beziehungen zwischen den Partnern einem von ihnen die Erfüllung nicht mehr zugemutet werden kann, ist in § 78 dem Gericht eine Vertnags-gestaltungsbefugnis eingeräumt worden. Diese ergänzt das Prinzip der sozialistischen Vertragstreue. Die Erfüllungsgrundsätze, insbesondere das Prinzip der realen Erfüllung, setzen für das Verhalten der Verpflichteten Maßstäbe, die für Bürger und Betriebe entsprechend ihren unterschiedlichen Verantwortungen und Möglichkeiten differenziert festgelegt sind. Für den Bürger ist ein Verhaltensmaßstab fixiert, der in einem bestimmten Umfang von seinem individuellen Leistungsvermögen abstrahiert und eine gesellschaftlich notwendige Leistungsanforderung festgelegt. Es werden von ihm solche Anstrengungen verlangt, die dem Vertragszweck entsprechend im allgemeinen erwartet werden können (§ 71 Abs. 3 Satz 1). Der Maßstab für den Betrieb sind seine Planaufgaben, seine Funktion und seine besondere Verantwortung im Versorgungsprozeß und die sich für ihn aus den sozialistischen Produktionsverhältnissen ergebenden Möglichkeiten, insbesondere die im Betrieb und im Zusammenwirken mit anderen Betrieben organisierbare Gemeinschaftsarbeit (§ 71 Abs. 3 Satz 2). Im ZGB-Entwurf werden damit für die Versorgungsbetriebe die gleichen Leistungsanforderungen wie im Wirtschaftsrecht festgelegt (vgl. § 35 VG). Das hat unter Berücksichtigung der Funktion der Versorgungsverträge und ihrer Vorbereitung durch vielfältige Wirtschaftsverträge prinzipielle Bedeutung. Einerseits wird auch durch das Zivilrecht auf eine alle Reserven erschließende optimale Versorgung der Bevölkerung orientiert, und andererseits wird ermöglicht, über die Verantwortlichkeitsregeln die Folgen von Pflichtverletzungen über die zivil- und wirtschaftsrechtlichen Verträge in der Sphäre desjenigen Betriebes zur Wirkung zu bringen, der sie verursacht hat. Ausgehend von den genannten Erfüllungsgrundsätzen, werden in den §§ 72 bis 76 die allgemeinen Regelungen für die Erfüllung von Verträgen über den Leistungsort, die Leistungszeit, die Rechnungs- und Quittungserteilung sowie die Art und Weise der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen durch Barzahlung, Überweisung und Scheckbegebung ausgestaltet. Diese Regelungen werden durch Vorschriften ergänzt, die im Siebenten Teil des Entwurfs „Besondere Bestimmungen über einzelne Zivilrechtsverhältnisse“ aufgenommen worden sind: die Erfüllung durch eine andere als die vereinbarte Leistung (§ 428), die Erfüllung durch Hinterlegung (§ 429), die Ausnahmen, unter, denen Zahlungsverpflichtungen in der DDR in fremder Währung begründet und erfüllt werden können (§ 430), die Verrechnung von Geldzahlungen, wenn mehrere Verpflichtungen noch nicht beglichen sind (§ 431), sowie die Erfüllung durch Aufrechnung (§ 432). Die Verantwortlichkeit wegen Pflichtverletzungen Die Verantwortlichkeitsregelung des Dritten Teils des Entwurfs knüpft an die Verletzung vertraglicher Pflichten an (§§ 47 Abs. 2, 82 Abs. 1). Verantwortlich kann also nur sein, wer schon zuvor rechtliche Verantwortung aus einem Vertragsverhältnis übernommen hat. Dieser Zusammenhang zwischen der zivilrechtlichen Verantwortung für die Erfüllung übernommener Verpflichtungen und der eintretenden zivilrechtlichen Verantwortlichkeit für die materiellen Folgen von Pflichtverletzungen wird unter dem Aspekt der Schadensvorbeugung auch dadurch zum Ausdruck gebracht, daß § 83 den Schuldner verpflichtet, seinen Partner von drohenden Vertragsstörungen zu informieren, ohne daß er sich dadurch von der Erfüllung seiner Vertragspflichten befreien kann. Die Funktion der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit im Entwurf besteht darin, die Nichterfüllung gestellter Aufgaben, für die ein Betrieb oder Bürger die Verantwortung übernommen hat, bis zu der Konsequenz zu führen, daß der Pflichtverletzer entstehende materielle Folgen tragen oder ausgledchen Muß (§82 Abs. 1). Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit sichert damit die den vertraglichen Pflichten entsprechenden subjektiven Zivilrechte. Sie gewährleistet zugleich das sozialistische Leistungsprinzip und den zweckgebundenen Einsatz der den Betrieben zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel, indem sie eine dem sozialistischen Recht nicht entsprechende Schmälerung des im Arbeitsprozeß erworbenen Anteils des einzelnen am Konsumtionsfonds bzw. der den Betrieben zur Verfügung stehenden Fonds nicht zuläßt bzw. ausgleicht. 685;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 685 (NJ DDR 1974, S. 685) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 685 (NJ DDR 1974, S. 685)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Oustiz-organen. Die strikte Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie in der Persönlichkeit liegenden Bedingungen beim Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen und. ihres Umschlagens in lieh-ne Handlungen. Für die Vorbeugung und Bekämpfung von feindlich-negativen Handlungen ist die Klärung der Frage Wer ist wer? voraus, auf welche Personenkreise und Personen wir uns in der politisch-operativen Arbeit zu konzentrieren haben, weil sie im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader voraus. Die Leiter und mittleren leitenden Kader müssen - ausgehend vom konkret erreichten Stand in der Arbeit der Diensteinheit - ihre Anstrengungen vor allem auf die zuverlässige Klärung politisch-operativ und gegebenenfalls rechtlich relevanter Sachverhalte sowie politisch-operativ interessierender Personen gerichtet; dazu ist der Einsatz aller operativen und kriminalistischen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit ist nach der Einleituna des Ermittlunqsverfahrens auch lutch die Unter-suchungsabteilung umfassend zu gewährleisten. Das Herauslösen der im Operativen Vorgang eingeys irrten ist fortzuführen.

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