Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 683

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 683 (NJ DDR 1974, S. 683); Entwurf, der nur die für die Entwicklung der Lebens-. bedingungen der Bürger charakteristischsten und wichtigsten Beziehungen erfaßt, als Typ überhaupt nicht vorgesehen sind (§ 45 Abs. 3). Auch dies ist Inhalt des Rechtsprinzips der eigenverantwortlichen Vertragsgestalturig. Dem trägt der Entwurf durch den überwiegend dispositiven Charakter der Vertragsbestimmungen Rechnung. Der sozialistische Charakter des Prinzips der eigenverantwortlichen Vertragsgestaltung ist durch die Vorschriften über den Inhalt und die Grenzen des Dis-ponierens ausgeprägt. Die den Bürgern zur Verwirklichung ihrer Grundrechte und zur funktionsgerechten Verwendung ihres persönlichen Eigentums gemäß Art. 11 der Verfassung eingeräumten zivilen subjektiven Rechte dürfen in ihren diesen Zielen dienenden Wirkungen nicht eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden. Das Disponieren soll die Effektivität der Ver-tragsgestaltung erhöhen. Es darf nicht dem Inhalt und Zweck des Gesetzes widersprechen und nicht zur Herabminderung der Rechte des Partners mißbraucht werden (§45 Abs. 3 Satz 2). Das ZGB unterbindet deshalb auch ausdrücklich den vertraglichen Ausschluß oder die Einschränkung der Verantwortlichkeit für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen (§ 45 Abs. 4). Das gleiche gilt für die Verantwortlichkeit für nichtqualitätsgerechte Leistung, soweit nicht der Entwurf selbst abweichende Vereinbarungen zuläßt. Der Mißbrauch des Disponierens ist nach den allgemeinen Kriterien für die Nichtigkeit von Verträgen zu beurteilen. So ist ein Vertrag nichtig, wenn sein Inhalt gegen ein in Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften enthaltenes Verbot verstößt oder mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral unvereinbar ist (§ 68 Abs. 1 Ziff. 1 und 3). Bei zahlreichen Leistungsarten werden die Vertragsbeziehungen auf der Grundlage Allgemeiner Bedingungen (Liefer-, Leistungs-, Geschäfts-, Nutzungs- und Zahlungsbedingungen) näher ausgestaltet (§ 46). Ebenso wie beim individuellen Disponieren soll die Effektivität der Vertragsgestaltung durch Berücksichtigung der Besonderheiten der Leistung oder des Leistungsgegen-- Standes erhöht werden. Das Hauptanwendungsgebiet werden dies ist auch gegenwärtig bereits der Fall die Dienstleistungsbeziehungen sein, deren Inhalte durch erhebliche Unterschiede charakterisiert werden, die von der Regelung im ZGB nicht erfaßbar sind. Die Allgemeinen Bedingungen müssen von den zuständigen zentralen Staatsorganen erlassen oder bestätigt werden. In Verbindung mit dem Gesetz bilden sie dann die zivilrechtliche Grundlage der Gestaltung von Vertragsbeziehungen. Nur solche Bedingungen sind künftig für die Partner verbindlich. Die Wirkungsweise des Rechtsprinzips der eigenverantwortlichen Vertragsgestaltung muß den Erfordernissen der planmäßigen Gestaltung der Versorgungsprozesse, der vorteilhaften und leicht übersehbaren Inanspruchnahme von Versorgungs- und Betreuungsleistungen durch die Bürger, der Betriebsorganisation und den im Handel, den Dienstleistungs- und Verkehrsbetrieben sowie in anderen Einrichtungen vorhandenen technischen Bedingungen entsprechen. Die Versorgungsprozesse sind im allgemeinen durch den Massencharakter und die Gleichartigkeit der Erbringung der materiellen Leistungen bestimmt. Die Gestaltung der konkreten Vertragsbeziehungen erfordert deshalb grundsätzlich gleichartige rechtliche Bedingungen, die in Gestalt der gesetzlich geregelten Vertragstypen, die durch Allgemeine Bedingungen spezifiziert sein können, vorgegeben sind. Die für die Tätigkeit der Handels- und Dienstleistungseinrichtungen, Verkehrsbetriebe, Sparkassen, Versicherungen usw. vorgegebenen Vertragstypen, die die Einheitlichkeit der Vertragsgestaltung durch die Vielzahl der Verkäufer, Vertreter usw. gewährleisten und auf die die Organisation der Betriebe eingerichtet ist, lassen im Regelfall keinen Raum für davon abweichende besondere Vereinbarungen. Das Prinzip der eigenverantwortlichen Vertragsgestaltung wird deshalb in wesentlichem Umfang durch die Entscheidung über die Anwendung vorgegebener Vertragstypen realisiert. Dies erfordert aber und dazu verpflichtet der Entwurf ausdrücklich , daß Verkaufsstellen, Dienstlei-stungsbetriebe und andere Einrichtungen die für ihren Bereich geltenden Allgemeinen Bedingungen den Kunden in den Verkaufs- und Geschäftsräumen durch Aushang oder in anderer geeigneter Form bekanntgeben (§ 46 Abs. 3). Eine rechtlich individualisierende Vertragsgestaltung wird hingegen bei solchen Leistungen im Vordergrund stehen, die nicht durch das Merkmal der massenhaften und im Prinzip gleichartigen Inanspruchnahme charakterisiert sind, so z. B. beim Erwerb eines Grundstücks, bei der Gestaltung von Eigentumsbeziehungen und persönlichen Beziehungen zwischen den Bürgern. Die subjektiven Voraussetzungen für den Vertragsabschluß Jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist volljährig und damit nach § 49 berechtigt, durch eigenes Handeln zivilrechtliche Rechte und Pflichten zu begründen (Handlungsfähigkeit). Diese in unserer Rechtsordnung im Hinblick auch auf andere Berechtigungen und Verpflichtungen übliche Altersfestlegung bedarf keiner besonderen Erörterung. Neue Aspekte waren aber bei der rechtlichen Regelung der Frage zu beachten, unter welchen Voraussetzungen Kinder und Jugendliche Verträge abschließen und andere Rechtsgeschäfte vornehmen dürferi. Dabei war davon auszugehen, daß die auf der Grundlage des Zivilrechts abgeschlossenen Verträge überwiegend auf die entgeltliche Erbringung von Leistungen zur Befriedigung der materiellen und geistig-kulturellen Lebensbedürfnisse gerichtet sind und daß Verträge mit dieser Funktion auch im Leben der Kinder und Jugendlichen bereits einen festen Platz einnehmen. Zugleich war mit der rechtlichen Regelung zum Ausdruck zu bringen, daß unter den gesellschaftlichen Bedingungen in unserem Staat die Möglichkeit besteht, auch noch nicht volljährigen Bürgern in Abhängigkeit von ihrem Alter in einem beachtlichen Umfang das Recht zum eigenverantwortlichen rechtlichen Handeln einzuräumen. Dabei mußte aber im notwendigen Maße dem Schutzbedürfnis der Kinder und Jugendlichen Rechnung getragen werden. § 52 Abs. 1 legt fest, daß Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht handlungsfähig sind. Andere Minderjährige können grundsätzlich Rechte und Pflichten nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters begründen (§ 50 Abs. 1). Von diesem Grundsatz gibt es zwei wichtige Ausnahmen: Verträge, die für Bedürfnisse des täglichen Lebens abgeschlossen werderi, bedürfen keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 50 Abs. 5). Der Funktion des zivilrechtlichen Vertrags und dem notwendigen Schutz der Minderjährigen wird hier durch die Beschränkung des Vertragsgegenstandes entsprochen. Fraglich ist allerdings, ob das Kriterium „Bedürfnisse des täglichen Lebens“ nicht zu weit gefaßt bzw. zu unbestimmt ist. Unseres Erachtens sollte dieses Kriterium dahin ergänzt werden, daß eine bestimmte Begrenzung des Wertes des Vertragsgegenstandes festge-legt wird. Die nach der Vollendung des 16. Lebensjahres einge- 683;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 683 (NJ DDR 1974, S. 683) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 683 (NJ DDR 1974, S. 683)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit bestimmen die Verantwortung der Linie Untersuchung für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Hauptverantvvortunc der Linie Untersuchung besteht darin, in konsequenter Durchsetzung der Sicherheitspolitik der Partei und des sozialistischen Staates auch der Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit in wachsendem Maße seinen spezifischen Beitrag zur Schaffung günstiger Bedingungen für die weitere Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der richten, rechtzeitig aufzuklären und alle feindlich negativen Handlungen der imperialistischen Geheimdienste und ihrer Agenturen zu entlarven. Darüber hinaus jegliche staatsfeindliche Tätigkeit, die sich gegen die sozialistische Staatsund Gesellschaftsordnung richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der ZAIG. Schließlich ist im Halbjahr mit der Erarbeitung von Vorschlägen für Themen zentraler, Linien- und Territorialprognosen zu beginnen und sind die entsprechenden vorbereitungsarbeiten für die Erarbeitung von Koör dinierungaVorschlägen liegt dementsprechend bei den Referatsleitern der Abteilung ХѴ Sie haben im Rahmen dieser Verantwortung die Realisierung der vom Leiter der Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und militärische Disziplin in ihren Dienstbereichen umfassend gewährleistet werden. Sie haben Disziplinverstöße auszuwerten und in ihrer Führungs- und Leitungsarbeit zu berücksichtigen.

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