Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 673

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 673 (NJ DDR 1974, S. 673); in den §§ 39 f. und für die Städte und Gemeinden in den §§ 58 f. festgelegt sind. Zu den gesellschaftlichen Grundlagen für die Regelung der Stellung der Bürger und der Betriebe Im Zweiten und Dritten Kapitel der Grundsätze sind wesentliche Aussagen über die Stellung und die grundlegenden Rechte und Pflichten der Bürger und der Betriebe im Zivilrecht enthalten. Die getrennte Regelung der zivilrechtlichen Beziehungen beider Hauptpartner weist bereits darauf hin, daß auch hier mit der herkömmlichen Auffassung vom Zivilrecht als Rechtsbeziehungen gleichgestellter Partner gebrochen wird. Diese für das bürgerliche Zivilrecht typische formale Kennzeichnung der Partner entsprach zu keiner Zeit den tatsächlichen gesellschaftlichen Verhältnissen. Sie konnte deshalb auch nicht als Grundlage für die Bestimmung der Stellung der Bürger und Betriebe im sozialistischen Zivilrecht dienen. Die Regelung über die Stellung der Bürger und Betriebe im Entwurf des Zivilgesetzbuchs geht von der unterschiedlichen Position aus, die ihnen im Rahmen der gesellschaftlichen Beziehungen zukommt. Die Position der Bürger in diesen Beziehungen wird dadurch charakterisiert, daß es um die Befriedigung ihrer Bedürfnisse geht. Sie sollen mit Hilfe des Zivilrechts in die Lage versetzt werden, ihren in Geld erhaltenen Anteil am Konsumtionsfonds in Waren, Dienstleistungen u. a. umzusetzen. Die Aufgaben der Betriebe bestehen nicht darin, schlechthin Verträge abzuschließen, sondern darin, ihre staatliche und gesellschaftliche Funktion wahrzunehmen, nämlich durch eine entsprechende Produktions- und Handelstätigkeit die erforderlichen Voraussetzungen für die planmäßige Befriedigung der Bedürfnisse der Bürger zu schaffen. Von diesen gesellschaftlichen Grundlagen ausgehend, werden die für das Zivilrecht bedeutsamen Rechte und Pflichten der Bürger und Betriebe in den Grundsätzen näher bestimmt. Dabei werden sowohl die gleichen Rechte und Pflichten hervorgehoben, die für jeden Teilnehmer am Zivilrechtsverkehr und damit gleichermaßen für Betriebe und Bürger gelten, als auch die bestehenden Unterschiede betont. Die Stellung der Bürger Die Rechtsstellung der Bürger im Zivilrecht wird von ihrer gesellschaftlichen Position bestimmt, die gekennzeichnet wird durch die politische Macht der Arbeiterklasse, das Sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln und die sozialistische Leitung und Planung der Volkswirtschaft. Sie findet ihre allgemeingültige und verbindliche Regelung in der sozialistischen Verfassung der DDR. Davon ausgehend ist es Aufgabe der verschiedenen Rechtszweige, die einzelnen Seiten dieser Rechtsstellung weiter auszugestalten. In den §§ 6 bis 9 des Entwurfs werden die für die Teilnahme am Zivilrechtsverkehr grundlegenden ‘ Befugnisse der Bürger geregelt. Es wird ihnen eine aktive und bewußte Gestaltung derjenigen Beziehungen ermöglicht, die sie zur Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse eingehen, die Ausübung ihres Grundrechts auf Mitgestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen in den zivilrechtlichen Beziehungen gewährleistet und der Schutz ihrer Persönlichkeit und die freie Entfaltung ihrer schöpferischen Kräfte und Fähigkeiten gesichert. Alle Regelungen des Gesetzes sind entsprechend diesen Grundsatzbestimmungen anzuwenden. Es stellt damit klar, daß die Regelungen über die Stellung der Bürger Voraussetzung und Wegweiser sein sollen für eine bewußte Weiterentwicklung der gesellschaft- lichen Verhältnisse und die Entfaltung der Persönlichkeit des Menschen. Rechtsfähigkeit der Bürger Ausgehend von dieser Feststellung, beschreibt § 6 Abs. 2 den Inhalt der Rechtsfähigkeit der Bürger auf zivil-rechtlichem Gebiet. Die generelle Fähigkeit aller Bürger, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, wird dabei als selbstverständlich vorausgesetzt; sie ergibt sich aus ihrer verfassungsrechtlichen Stellung. Allen Bürgern wird dementsprechend die Fähigkeit zuerkannt, im Rahmen des Zivilrechts sozialistisches Eigentum zu nutzen, persönliches Eigentum, Urheber-, Neuerer- und Erfinderrechte sowie andere Rechte zu erwerben und innezuhaben, Verträge zu schließen und andere Rechtsgeschäfte vorzunehmen, über sein Eigentum durch Testament zu verfügen und zu erben. Achtung der Persönlichkeit der Bürger § 7 enthält eine prinzipielle Aussage über die Achtung der Persönlichkeit der Bürger. Damit wird die Funktion des Zivilgesetzbuchs, mit den Mitteln des Zivilrechts einen Beitrag zur Sicherung der Persönlichkeitsentwicklung der Bürger zu leisten, besonders sichtbar gemacht. Zugleich wird damit ein durch die Verfassung erteilter Auftrag, in den einzelnen Rechtsvorschriften die Grundrechte der Bürger konkret auszugestalten, verwirklicht. Den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Bürger an hervorragender Stelle zu regeln entspricht auch einer Grundtendenz der Zivilgesetze der anderen sozialistischen Staaten. Jeder Bürger hat das Recht auf Achtung seiner Persönlichkeit und ist verpflichtet, in gleicher Weise die Persönlichkeit anderer Bürger zu achten. Das geschützte Recht des Bürgers auf Achtung seiner Persönlichkeit erfaßt insbesondere seine Ehre und sein Ansehen, seinen Namen, sein Bild und seine Urheber- und Erfinderrechte sowie andere gleichartig geschützte Rechte aus schöpferischer Tätigkeit (wie z. B. Züchterrechte). Es handelt sich hierbei sowohl um Rechte, die generell jedem Bürger zustehen, als auch um solche, die erst auf Grund einer schöpferischen Leistung entstehen. Ihre einheitliche Regelung rechtfertigt sich daraus, daß auch die zuletzt genannten von jedem Bürger erworben werden können. Die Aufzählung ist nicht vollständig; die erwähnten Rechte sind nur die hauptsächlichen. Die Regelung macht die prinzipielle Richtung des Schutzes der Persönlichkeitsentwicklung deutlich, ohne die weitere Rechtsentwicklung auf diesem Gebiet einzuengen. Bei den Persönlichkeitsrechten handelt es sich um unveräußerliche, mit der Persönlichkeit der Bürger untrennbar verbundene Rechte. Sie sind Ausdruck sozialistischer Beziehungen zwischen Individuum und Gesellschaft. Dieser besondere, nicht auf Ware-Geld-Beziehungen beruhende Charakter der Persönlichkeitsrechte erfordert auch eine besondere Ausgestaltung des Systems zivilrechtlicher Vorbeugungsmaßnahmen und des Schutzes im Falle ihrer Verletzung. Dazu erforderliche Festlegungen sind im Fünften Teil des Entwurfs enthalten. Gestaltung zivilrechtlicher Beziehungen durch die Bürger Zur Stellung der Bürger gehört auch das in § 8 verankerte Recht, über die Begründung und Gestaltung seiner zivilrechtlichen Beziehungen allein zu entscheiden. Damit wird jedem Bürger die Möglichkeit eröffnet, seine Lebensverhältnisse entsprechend seinen individuellen Bedürfnissen zu gestalten. Die Anerkennung 673;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 673 (NJ DDR 1974, S. 673) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 673 (NJ DDR 1974, S. 673)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. ca., die im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß infolge der zielgerichteten feindlichen Einflußnahme bei der Mehrzahl der Verhafteten die Bereitschaft präsent ist, auf der Basis manifestierter feindlich-negativer Einstellungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu gestalten und durchzusetzen sind.

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