Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 672

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 672 (NJ DDR 1974, S. 672); Förderung sozialistischer Beziehungen Der Zielstellung des § 1 entsprechend werden in den §§ 2 bis 4 die wichtigsten Aufgaben des Zivilrechts genannt, die Ausdruck der gesellschaftsgestaltenden Funktion des Zivilrechts sind. Die weitere Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft erfordert, zur Förderung sozialistischer Gemeinschaftsbeziehungen beizutragen und die von den Anschauungen der Arbeiterklasse geprägten Grundsätze der sozialistischen Moral im Verhalten und Handeln aller Bürger durchzusetzen. Aufgabe des Zivilrechts ist es, die von ihm geregelten Beziehungen als einen integrierenden Bestandteil der sozialistischen Gesellschaftsverhältnisse zu gestalten und in allen Bereichen seines Wirkens sozialistische Lebensgewohnheiten und Verhaltensweisen durchsetzen zu helfen. In dem Maße, wie das Zivilrecht dazu beiträgt, die Bürger zu befähigen, ihre Beziehungen bewußt in Wahrnehmung ihrer gesellschaftlichen Verantwortung zu gestalten, wie es hilft, die Bedürfnisse der Bürger zu befriedigen und ihre Persönlichkeit zu entwickeln, wird es seinem gesellschaftlichen Auftrag als sozialistisches Recht gerecht. Zugleich wird damit deutlich gemacht, daß die Trennung des bürgerlichen Rechts in private (zivilrechtliche) und öffentliche Beziehungen für das sozialistische Zivilrecht jegliche Bedeutung verloren hat. Die vom Zivilrecht zu gestaltenden gesellschaftlichen Beziehungen haben eine große ökonomische und politische Bedeutung für das Leben jedes Bürgers und der gesamten Gesellschaft. Die Bedürfnisse der Bürger immer besser zu befriedigen ist Hauptinhalt der Tätigkeit aller staatlichen Organe, der Betriebe und gesellschaftlichen Organisationen und der Bürger selbst. In diesem Prozeß hat das Zivilrecht die Übereinstimmung der individuellen und kollektiven Interessen mit den gesellschaftlichen Erfordernissen zu sichern. Gewährleistung des sozialistischen Leistungsprinzips § 3 hebt die wichtige Funktion hervor, die dem Zivil-recht bei der Durchsetzung des sozialistischen Leistungsprinzips zukommt. Diese Funktion verwirklicht das Zivilrecht im Zusammenwirken mit anderen Regelungen auf spezifische Weise. Grundlage und Voraussetzung für die immer bessere Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger ist die ständige Mehrung und der Schutz des sozialistischen Eigentums. Damit wird die bestimmende Rolle des sozialistischen Eigentums als ein Grundprinzip des sozialistischen Zivilrechts deutlich. Nach dem Maß seiner für die Gesellschaft geleisteten Arbeit bestimmt sich der Anteil des Bürgers an dem Fonds, der für die individuelle Konsumtion bestimmt ist. Die Bemessung der Arbeitsleistung und ihr Niederschlag im Lohn oder Gehalt ist Aufgabe des Arbeitsrechts oder LPG-Rechts. Das Zivilrecht hat zu sichern, daß der Bürger diesen in Geldform erhaltenen Anteil in Waren und Dienstleistungen und anderen Gebrauchswerten entsprechend seinen individuellen Wünschen realisieren kann. Es regelt, wie er durch den Austausch Ware gegen Geld persönliches Eigentum erwirbt und durch die verschiedenen zivilrechtlichen Verträge und die damit erworbenen Güter und Leistungen seine materiellen und kulturellen Lebensbedingungen in der Familie gestalten kann. Die Sicherung der Äquivalenz in. den Austauschbeziehungen, die reale Erfüllung von Verträgen sowie die Verantwortlichkeit für rechtswidrige Schadenszufügung sind unter diesem Aspekt wichtige Instrumentarien des Zivilrechts zur Gewährleistung der Einhaltung und des Schutzes des sozialistischen Leistungsprinzips. Schutzfunktion des sozialistischen Zivilrechts § 4 hebt schließlich als weitere wichtige Aufgabe die Schutzfunktion des sozialistischen Zivilrechts hervor. Es verpflichtet alle Bürger und Betriebe, sich in ihren gegenseitigen Beziehungen verantwortungsbewußt zu verhalten und Schäden und Gefahren von anderen Bürgern und Betrieben abzuwenden. Besonderes Anliegen des Gesetzes ist es dabei, vorbeugend zu wirken und durch umsichtiges Handeln die sozialistische Gesellschaft und ihre Mitglieder vor Schäden zu bewahren. Die sich daraus ergebenden Pflichten und Rechte werden insbesondere im Fünften Teil des Entwurfs konkret ausgestaltet, aber auch in anderen Teilen wird diesem Prinzip Rechnung getragen. Aufgaben der staatlichen Organe Von großer Bedeutung für die Durchsetzung des Zivilgesetzbuchs in der Praxis sind die in § 5 festgelegten Aufgaben der staatlichen Organe. Durch diese Bestimmung wird das enge Verhältnis zwischen der staatlichen Leitung und Planung der Versorgungsbeziehungen und dem eigenverantwortlichen Handeln der Bürger und Betriebe deutlich gemacht und damit eine weitere wichtige Aussage über das Wesen des sozialistischen Zivilrechts getroffen. Die Gestaltung der zivilrechtlichen Beziehungen durch das Zusammenwirken von Bürgern und Betrieben ist in vielfältiger Weise mit staatlichen Leitungsmaßnahmen verknüpft und von ihnen abhängig. Lohnpolitik, Preisgestaltung, Verteilung des Wohnraums und des Warenfonds, Entwicklung des Handelsnetzes und andere Leitungsmaßnahmen des sozialistischen Staates sind entscheidende Voraussetzungen für ein wirksames zivilrechtliches Handeln der Bürger. Aufgabe des Zivilrechts ist es, auf der Grundlage einer engen Verzahnung mit der Gesamtheit der staatlichen Leitungsmaßnahmen dem eigenständigen Handeln der Bürger und Betriebe in den Zivilrechtsbeziehungen den größten gesellschaftlichen und individuellen Effekt zu sichern. In diesem Rahmen ist die Eigenverantwortung der Zivilrechtssubjekte zu verstehen und als Hebel zur Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Bevölkerung wirksam einzusetzen. Das sozialistische Zivilrecht grenzt sich damit bewußt von allen Theorien der Privatautonomie und anderen ähnlichen Auffassungen ab, die von einer absoluten Freiheit des einzelnen in bezug auf die Gestaltung seiner privaten Verhältnisse ausgehen und dies zum Kriterium für das Wesen des Zivilrechts machen wollen. Das sozialistische Zivilrecht regelt keine privaten, sondern bedeutsame gesellschaftliche Verhältnisse. Es beruht wie unser gesamtes Recht auf dem Prinzip des demokratischen Zentralismus, auf der Verbindung der zentralen Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung mit der schöpferischen Initiative und dem eigenständigen Handeln der Bürger. Dieser prinzipielle Zusammenhang wird in § 5 deutlich gemacht, der deshalb in das Erste Kapitel der Grundsätze aufgenommen worden ist. Die Leitungsentscheidungen der staatlichen Organe bilden die Grundlage für die Tätigkeit der Betriebe und für die Versorgung und Betreuung der Bevölkerung. Die Ausgestaltung der sich daraus im einzelnen ergebenden Aufgaben, Rechte und Befugnisse der staatlichen Organe ist nicht Aufgabe des Zivilrechts, sondern der anderen Rechtszweige. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die entsprechenden Regelungen im Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der DDR vom 12. Juli .1973 (GBl. I S. 313), wie sie in den Grundsätzen dieses Gesetzes (§ 2 Abs. 3) und differenziert für die Bezirke in den §§ 25 f., für die Kreise 672;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 672 (NJ DDR 1974, S. 672) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 672 (NJ DDR 1974, S. 672)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der HauptabteiIungen sebständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu bestätigen. Verantwortlichkeit und Aufgaben. Die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen haben auf der Grundlage ihrer objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß alle operativ bedeutsamen Informationen erfaßt und so aufbereitet werden, daß die Speicherung und kontinuierliche Verdichtung ermöglicht wird; die Entscheidung über einzuleitende politisch-operative Maßnahmen.

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