Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 668

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 668 (NJ DDR 1974, S. 668); iJr- ves Handeln bei der Abwehr von Schäden und Gefahren, um die Gesellschaft und sich selbst vor Verlusten zu bewahren. Zur Förderung eines solchen Verhaltens sieht der Entwurf u. a. Ersatzansprüche für Bürger vor, die aus gesellschaftlicher Verantwortung Schäden verhindert oder gemindert haben und dabei selbst Schäden erleiden oder Aufwendungen haben. Neben der Orientierung auf die Vorbeugung beinhaltet der Entwurf auch die erforderlichen Regelungen über die Wiedergutmachung eingetretener Schäden. Die gesetzliche Verpflichtung zum Ersatz eines verursachten Schadens dient dem Ausgleich entstandener Nach- teile. Sie ist gleichzeitig auf die verantwortungsbewußte Einhaltung und Erfüllung der den Bürgern und Betrieben obliegenden Verhaltenspflichten gerichtet. ♦ Der Entwurf des Zivilgesetzbuchs ist ein wichtiger Baustein zur Vervollständigung der sozialistischen Rechtsordnung unseres Staates. Seine Regelungen haben unmittelbar Bedeutung für die Gestaltung der Lebensverhältnisse eines jeden Bürgers, weshalb auch vorgesehen ist, den Entwurf der interessierten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dr. GUSTAV-ADOLF LÜBCHEN, Hauptabteilungsleiter im Ministerium der Justiz und Sekretär der Kommission des Ministerrates zur Ausarbeitung des Zivilgesetzbuchs Aufbau und Gliederung des Entwurfs des Zivilgesetzbuchs Ein wichtiges Anliegen der Arbeiten am Entwurf des Zivilgesetzbuchs war es von Anfang an, die gesetzliche Regelung des Zivilrechts für den Bürger so überschaubar und verständlich wie möglich zu machen. Dabei kommt neben einer lebensnahen Gesetzessprache dem zweckmäßigen Aufbau und der Gliederung des Gesetzbuchs große Bedeutung zu. Anliegen und Aufbau des ZGB-Entwurfs Hauptanliegen des Zivilgesetzbuchs ist es, im Rahmen der vom VIII. Parteitag beschlossenen Hauptaufgabe zur besseren Befriedigung der Bedürfnisse der Bürger und zur Erhöhung ihres materiellen und kulturellen Lebensniveaus beizutragen, und zwar insbesondere auf den Gebieten des Wohnens und der Versorgung mit Konsumgütern und Dienstleistungen. Entsprechend, dieser Funktion werden die für die Gestaltung der täglichen Beziehungen der Bürger wichtigen und wesentlichen Regelungen in den Mittelpunkt des Gesetzes gestellt. Die Gliederung des Gesetzes erfolgte in erster Linie nach Lebenskomplexen unter dem Gesichtspunkt, jm täglichen Leben zusammenhängende Fragen auch zusammenhängend und komplex darzustellen. Unter diesem Aspekt wurden bewußt bestimmte Abweichungen von der bisher üblichen Systematisierung in Kauf genommen. Auch die Frage nach der Gliederung eines Gesetzes ist unter dem Aspekt zu entscheiden, für wen das Gesetz gemacht wird, wessen Interessen es zum Ausdruck bringen soll. Im Unterschied und in prinzipieller Abgrenzung zum BGB, das in seiner ganzen Anlage als ein Gesetz für die Juristen, Wirtschaftsunternehmen und Gerichte konzipiert war, richtet sich das Zivilgesetzbuch unmittelbar an die Bürger mit der Aufforderung, auf seiner Grundlage eigenverantwortlich ihre Zivilrechtsbeziehungen zu gestalten und dabei auftretende Konflikte zu lösen. Das erfordert vom Gesetz optimale Übersichtlichkeit und Verständlichkeit, damit sich die Bürger im Gesetz zurechtfinden und Antwort auf die Fragen erhalten, die ihre persönlichen Lebensverhältnisse betreffen. Mit der Gliederung des Gesetzes soll weiter erreicht werden, daß sich die rechtliche Ausgestaltung der einzelnen Verhältnisse auf die Regelungen konzentriert, die für die jeweiligen Beziehungen typisch und wesentlich sind, d. h. die den täglichen Lebensverhältnissen der Bürger in der sozialistischen Gesellschaft entsprechen. Besonderheiten, die nur gelegentlich auftreten, wie z. B. die Erfüllung durch Hinterlegung, die Zahlung in fremder Währung, die Mehrheit von Schuldnern und Gläubigem, die Begründung von Pfandrechten als Sicherheiten u.a., wurden deshalb bei der Darstellung der wesentlichen Rechte und Pflichten der Beteiligten ausgeklammert, um damit die typischen Lebens- und Geschehensabläufe deutlicher zu machen und die Regelung gleichzeitig von belastenden Einzelheiten und Besonderheiten zu befreien. Diese „ausgesonderten“ Bestimmungen und einige weitere für das Verständnis des Gesetzes erforderliche Definitionen sind im letzten Teil des Zivilgesetzbuchs zusammengefaßt. Von diesen Überlegungen ausgehend, enthält der Entwurf keinen allgemeinen Teil. Die Zusammenfassung allgemeiner Regeln und Begriffe in einem selbständigen Teil möglichst noch am Anfang des Gesetzes macht das haben Aussprachen mit Werktätigen und Vertretern der Praxis ergeben das Gesetz für den Bürger schwer zugänglich. Gerade die Abstraktheit und die damit notwendigerweise verbundene Lebensfremdheit der Regeln des BGB waren es abgesehen von anderen Gesichtspunkten , die dem arbeitenden Menschen den Zugang zu diesem Gesetz versperrt und seine Anwendung, Auslegung und Durchsetzung zu einer Sache der juristischen Experten gemacht haben. Der Verzicht auf einen allgemeinen Teil bedeutet dabei keineswegs Verzicht auf klare und eindeutige Festlegungen der Rechte und Pflichten der Beteiligten und auch nicht auf notwendige Definitionen und eine eindeutige Begriffsverwendung. Der Entwurf enthält sie in dem notwendigen Umfang. Bezüglich der Art und Weise der Darstellung wird im Ealwutl.diS. Msthaflg angewandt, die erforderlichen allgemeinen Regelungen dort zu treffen, wo sie bei der Abwicklung der vom Zivilgesetzbuch erfaßten Lebens-■verhältnissq praktisch bedeuteam werden. Dies sei an Beispielen deutlich gemacht: Die notwendigen Regelungen über die Handlungsfähigkeit, die Vertretung und Vollmacht sind im Ersten Kapitel des Dritten Teils „Allgemeine Bestimmungen über Verträge“ enthalten. Dabei wird davon ausgegangen, daß beim Abschluß von Verträgen, der wichtigsten Form zur Begründung zivilrechtlicher Beziehungen im praktischen Leben, die Frage der Handlungsfähigkeit für den Bürger zum ersten Mal bedeutsam wird. Auch die Fragen der möglichen Vertretung bei Rechtsgeschäften, ihrer Wirkung und Folgen sind für ihn erst in diesem Zusammenhang wichtig. Deshalb erfolgte ihre Regelung an dieser Stelle. Durch einen entsprechenden Verweis wird klargestellt, daß diese Bestimmungen das trifft gleichermaßen für alle allgemeinen Bestimmungen über Verträge zu auch für alle anderen zivilrechtlichen Beziehungen anzuwenden sind. In den allgemeinen Bestimmungen über die vertragliche Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen wurde 668;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 668 (NJ DDR 1974, S. 668) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 668 (NJ DDR 1974, S. 668)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Anwendung des sozialistischen Rechts in der Untersuchung orbeit Staatssicherheit . Es ist erforderlich, sie mit maximalem sicherheitspolitischem Effekt zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit sollte dabei jedoch nicht aufgefaßt werden als quantitative Ausweitung der Potenzen des straf prozessualen Prüfungsstadiums in der Form, daß es zu einer Ersetzung der mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder maoistischer Gruppierungen der im Unter-suchungshaftvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der Rechtsvorschriften, Befehle und Weisungen zu verwirklichen und vom Wesen her einen gesetzesmäßigen Zustand sowohl für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß alle Mitarbeiter in der politischoperativen Arbeit, einschließlich der Untersuchungsarbeit strikt die Gesetze des sozialistischen Staates, die darauf basierenden Befehle und Veisunrren des Ministers für Staatssicherheit dessen Stellvertreter, in den des Leiters der dessen Stellvertreter, vorhanden ist und durch telefonische Rücksprache die Bestätigung des Unterzeichnenden erfolgt . Diese mehrfache Absicherung der Entlassungen hat sich in der praktischen Untersuchungsarbeit bestätigt. Kopf Seifert, Diese in der Untersuchungsarbeit anzuwendenden Methoden sind in der Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit festgelegt.

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