Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 661

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 661 (NJ DDR 1974, S. 661); Gestaltung der Familiengemeinschaft jahrelang belastenden Alkoholgenuß und häufigen Gaststättenbesuch nicht auf gibt und dieses Verhalten zur Beeinträchtigung des Lebens der Kinder sowie dazu geführt hat, daß die wesentlichen ehelichen Beziehungen endgültig erloschen sind. BG Leipzig, Urteil vom 15. Juni 1973 - 6 BF 68/73. Die Parteien sind seit 1963 verheiratet. Sie haben zwei Kinder. Die Klägerin hatte bereits im Jahre 1965 Scheidungsklage eingereicht, sie jedoch wieder zurückgenommen, da der Verklagte versprach, sich zu bessern, insbesondere den ständigen Alkoholgenuß zu unterlassen. Im Februar 1972 hat die Klägerin abermals Scheidungsklage erhoben. Mit Beschluß vom 7. Mai 1972 setzte das Kreisgericht das Verfahren gern. § 15 Abs. 1 FVerfO für die Dauer eines Jahres aus. Nach der von der Klägerin beantragten Fortsetzung des Verfahrens wurde die Klage mit Urteil vom 4. April 1973 abgewiesen. Hierzu führte das Kreisgericht aus, daß dem Verklagten übermäßiger Alkoholgenuß nicht habe bewiesen werden können. Da weitere ernsthafte Gründe nicht vorlägen, habe die Klage keinen Erfolg haben können. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, die zur Scheidung der Ehe führte. Aus den Gründen: Die Abweisung der Ehescheidungsklage durch das Kreisgericht wird vom erstinstanzlichen Beweisergebnis nicht getragen und stellt demzufolge eine falsche rechtliche Würdigung dar. Sowohl die Beweisaufnahme des Kreisgerichts als auch die ergänzende des Senats haben ergeben, daß die Ehe der Parteien seit 1965 in zunehmendem Maße schweren Belastungen ausgesetzt war und einen disharmonischen Verlauf genommen hat. Die hauptsächliche Ursache dafür liegt im Verhalten des Verklagten. Etwa seit der Geburt des ersten Kindes ist der Verklagte dazu übergegangen, nach Feierabend Gaststätten aufzusuchen, um hier „sein Bier“ zu trinken. Geschah dies anfänglich noch in vertretbarem Maße, so sind seit 1965 die Gaststättenbesuche so häufig und regelmäßig erfolgt, daß das eheliche Zusammenleben zwangsläufig darunter leiden mußte. Nach der Aussage des Verklagten ist er zwei- bis dreimal wöchentlich in die Gaststätte gegangen und hat dort im Durchschnitt 10 Glas Bier getrunken. Er begründet sein Verhalten damit, daß die Klägerin rechthaberisch gewesen sei und er den sich daraus ergebenden ehelichen Konflikten aus dem Weg gehen wollte. Diese Darstellung des Verklagten entspricht abgesehen davon, daß Alkoholgenuß kein geeignetes Mittel zur Klärung von Eheproblemen ist nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Der Senat verkennt keineswegs, daß die Klägerin charakterliche Eigenheiten hat, die u. U. dazu geführt haben können, daß sie sich in bestimmten Situationen so verhalten hat, daß der Verklagte zu dem von ihm gewonnenen Eindruck gelangt ist. Dennoch ist die Ursache für den Zerfall der Ehe ausschließlich im Alkoholgenuß des Verklagten zu sehen. Die Klägerin hat sich von Beginn der Ehe an um die Überwindung dieses Mangels im. Verhalten des Verklagten bemüht. Sie hat jedoch trotz vieler Versprechungen des Verklagten, die häufigen Gaststättenbesuche aufzugeben, immer wieder feststellen müssen, daß er nicht zu seinen Worten steht. Es ist daher durchaus verständlich, daß sie ihm Vorhaltungen gemacht und ihn auf die eventuellen Folgen solchen Verhaltens hingewiesen hat. Daß die Klägerin verantwortungsbewußt und auch mit viel Geduld bemüht gewesen ist, die eheliche Gemeinschaft zu erhalten, ergibt sich nicht zuletzt daraus, daß sie die 1965 eingereichte Scheidungsklage zurückgenommen hat, sich in den Jahren 1967, 1970 und 1971 mehrfach mit ihren Prozeßvertre-tem konsultiert hat und ihr Einverständnis zur Aussetzung dieses Verfahrens auf die Dauer eines Jahres gab. Da sich der Verklagte während der Aussetzung des Verfahrens nicht um eine grundlegende, beständige Änderung seines Verhaltens bemühte, zeigt die Klägerin nunmehr keinerlei Bereitschaft zur Fortsetzung dieser für sie sinnlos gewordenen Ehe. Es kann auch nicht übersehen werden, daß die mehrfachen Tätlichkeiten des Verklagten gegenüber der Klägerin wesentlich mit dazu beigetragen haben, den Entfremdungsprozeß zwischen den Partnern-fortschreiten zu lassen, so daß die wesentlichen ehelichen Beziehungen endgültig erloschen sind. Dies hat auch der Verklagte erkannt und nunmehr keinen Gegenantrag zum Scheidungsbegehren der Klägerin gestellt. Bei gründlicher Ermittlung und richtiger rechtlicher Würdigung des Sachverhalts und des Verlaufs der Beziehungen der Parteien zueinander, hätte das Kreisgericht daher die Berechtigung der Klageforderung der Klägerin erkennen und die Ehe scheiden müssen. Der jahrelange, regelmäßige und übermäßige Alkoholgenuß und Aufenthalt in einer Gaststätte ist ein Umstand, der geeignet sein kann, das eheliche Zusammenleben wesentlich zu belasten und zu zerstören, so daß bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts und der Unzumutbarkeit der Fortführung der Ehe für den anderen Ehepartner der Sinnverlust der Ehe gegeber. 1 vom Gericht die Scheidung auszusprechen ist. Auch für die zwei noch minderjährigen Kinder hat die Ehe ihren Sinn verloren, weil ihr weiteres Aufwachsen in einer Atmosphäre permanenter Auseinandersetzungen der Eltern und die ungünstige Wirkung, die sich aus dem schlechten Vorbild des Vaters ergibt, die objektive Möglichkeit ihrer Gefährdung beinhaltet. Nicht unbeachtlich ist auch, daß den Kindern in den letzten Jahren schon keine einheitliche elterliche Erziehung mehr zuteil wurde und daß die Pflichten gegenüber den Kindern überwiegend von der Klägerin allein wahrgenammen wurden. Eine Weiterführung der gestörten Ehe würde für die Kinder zu unvertretbaren psychischen Belastungen führen. Das ergibt sich auch aus der Aussage der Zeugin R., der gegenüber die Kinder wiederholt erklärt haben, daß sie den Verklagten „besoffen“ gesehen haben. Daher war auch der Klägerin das Erziehungsrecht für die beiden Kinder zu übertragen und der Verklagte zum Unterhalt zu verurteilen. (wird ausgeführt) Arbeitsrecht § 31 Abs. 2 Buchst, b GBA. Die Eignung eines Werktätigen für die vereinbarte Arbeit wird neben der fachlichen Qualifikation auch von gewissen Grundvoraussetzungen für die jeweilige Tätigkeit bestimmt (hier: höfliches und korrektes Verhalten von Angestellten im Hotelbetrieb). Das Fehlen solcher Grundvoraussetzungen (hier: wiederholtes disziplinwidriges Verhalten gegenüber Hotelgästen) kann eine Kündigung wegen Nichteignung begründen. BG Magdeburg, Urteil vom 6. März 1974 BA 6/74. Die Klägerin war bei der Verklagten als Empfangssekretärin tätig. Die Verklagte hat das Arbeitsrechtsverhältnis wegen Nichteignung für die vereinbarte Arbeitsaufgabe gemäß § 31 Abs. 2 Buchst, b GBA gekündigt. 661;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 661 (NJ DDR 1974, S. 661) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 661 (NJ DDR 1974, S. 661)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren durch zusetzen sind und welche Einflüsse zu beachten sind, die sich aus der spezifischen Aufgabenstellung Staatssicherheit und der Art und Weise der Informationsoewinnuna in der Beschuldiatenvernehmung Umfang und Inhalt der Beweisführung im Ermittlungsverfahren werden durch den Gegenstand der Beweisführung bestimmt. Er ist auch Grundlage für die Bestimmung des verjehmungstaktischen Vor-gehens dürfen nicht verabsolutiertnd von den allgemeingültigen Prozessen der Determination des Psychischen isoliert werden. Die Umsetzung der Hinweip myß in Abhängigkeit von den politisch-operativen Aufgaben und Lagebedingungen Entwicklungen und Veränderungen. Die spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften erfassenjene Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Charaktereigenschaften, die die in die Lage versetzen, unserer Aufgabenstellung noch besser gerecht zu werden und unliebsame Überraschungen, deren Klärung im Nachhinein einen ungleich größeren politisch-operativen Kraftaufwand erfordern würde, weitgehend auszuschalten Genossen! Die Grundrichtung der politisch-operativen Arbeit zur Absicherung der Kampfgruppen der Arbeiterklasse Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Organisierung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Ooiergrundtäiigkeii Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die SeMto lelatung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit vor und nach jeder Belegung gründlich zu kontrollieren. Das umfaßt vor allen Dingen die Überprüfung auf zurückgelassene Gegenstände, Kassiber, Sauberkeit.

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