Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 660

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 660 (NJ DDR 1974, S. 660); §§54, 56 FGB; §§ 2, 25 FVerfO; OG-Richtlinie Nr. 23. 1. Die Pflicht des Gerichts zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung bei der Feststellung der Vaterschaft erfordert, auch dann, wenn der Verklagte allein als möglicher Vater in Betracht kommt, bestehende Zweifel an seiner Vaterschaft durch entsprechende Beweiserhebung bis hin zur Beiziehung naturwissenschaftlicher Gutachten auszuräumen. 2. Das Gericht hat bei der Feststellung der Vaterschaft zu prüfen, ob der von ihm festgestellte Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs der Parteien im Hinblick auf die Reifemerkmale des Kindes und die Tragezeit zur Empfängnis geführt haben kann. OG, Urteil vom 23. Juli 1974 - 1 ZzF 15/74. Die Klägerin ist die Mutter des am 7. August 1972 außerhalb einer Ehe geborenen Falk R. Der Verklagte, der Klageabweisung beantragte, hat eingewendet, daß er nur einmal, und zwar am 18. Dezember 1971, mit der Klägerin geschlechtlich verkehrt habe. Er hege auch deshalb Zweifel an seiner Vaterschaft, weil die Klägerin auf Unterhalt verzichtet habe und einer angestrebten freiwilligen Blutgruppenuntersuchung ausgewichen sei. Das Kreisgericht stellte nach Vernehmung der Parteien fest, daß der Verklagte der Vater des Kindes ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Parteien in der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr miteinander gehabt hätten. Dabei sei es unbeachtlich, ob dieser am 18. oder am 21. Dezember 1971 stattgefunden habe. Die Klägerin habe nach ihren Aussagen in der gesetzlichen Empfängniszeit nur mit dem Verklagten Verkehr gehabt, so daß dieser gemäß § 54 Abs. 2 FGB als Vater festzustellen sei. Die Berufung des Verklagten wurde vom Bezirksgericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die gesellschaftliche Bedeutung der Eltern-Kind-Be-ziehungen gebietet, daß die Gerichte bei der Feststellung der Vaterschaft von Amts wegen alle notwendigen Maßnahmen treffen (§ 56 Abs. 3 FGB), um den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Deshalb sind auch dann, wenn der Verklagte allein als möglicher Erzeuger in Betracht kommt, bestehende Zweifel durch entpre-chende Beweiserhebung bis hin zur Beiziehung naturwissenschaftlicher Gutachten auszuräumen (Abschn. A I und III der Richtlinie Nr. 23 des Plenums des Obersten Gerichts zur Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft vom 22. März 1967 [GBl. II S. 177; NJ 1967 S. 237]). Diesen Erfordernissen sind die Instanzgerichte nicht im gebotenen Maße nachgekommen. Unstreitig hat zwar zwischen den Parteien innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit, die vom 10. Oktober 1971 bis 9. Februar 1972 läuft, Geschlechtsverkehr stattgefunden. Das Kreisgericht hat jedoch nicht geprüft, ob der von ihm festgestellte Zeitpunkt des Verkehrs im Hinblick auf die Reifemerkmale des Kindes und die Tragezeit zur Empfängnis geführt haben kann. Bei einem intimen Umgang am 18. oder 21. Dezember 1971 ergibt sich lediglich eine Tragezeit für das alle Zeichen der Reife aufweisende Kind von 234 bzw. 231 Tagen. Nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft liegt die mittlere Tragezeit eines reifen Kindes hingegen bei 270 Tagen nach dem befruchtenden Beischlaf, wobei Abweichungen von 10 bis 15 Tagen nach oben und unten noch im Bereich der Norm angesehen werden (vgl. O. Prokop, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, Berlin 1960, S. 287 ff.; G. Hansen, Gerichtliche Medizin, Leipzig 1965, S. 219). Die bei der unterstellten Sachlage gegebene Tragezeit von unter 240 Tagen weicht so erheblich von der Norm ab, daß sie von der medizinischen Wissenschaft bereits als Rarität bezeichnet wird. Mit Rücksicht darauf hätte bereits das Kreisgericht nicht ohne weitere Beweiserhebung zu einer Feststellung der Vaterschaft gelangen dürfen. Es wäre vielmehr erforderlich gewesen, die widersprüchlichen Angaben der Parteien zum tatsächlichen Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs möglichst exakt aufzuklären. Während der Verklagte bei seiner Parteivemehmung lediglich einen einmaligen intimen Umgang am 18. Dezember 1971 eingeräumt hatte, änderte die Klägerin ihre zunächst gleichlautende Angabe unter Berufung auf einen Informationsirrtum seitens der Organe der Jugendhilfe dahin, daß am 21. Dezember 1971 und davor zwei weitere Male Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Zeitangaben dazu wurden in erster Instanz nicht gemacht. Das Kreisgericht hätte daher zunächst wie in Abschn. A I Ziff. 1 der OG-Richtlinie Nr. 23 generell gefordert wird die Verhandlungs-niedersehriften beim Organ der Jugendhilfe um so mehr beiziehen müssen, als diese auch zur Nachprüfung der geänderten Angaben der Klägerin hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs erforderlich waren. Weiterhin hätte die Entwicklung der Beziehungen zwischen den Parteien durch Vorhaltungen an den Verklagten näher aufgeklärt werden müssen. In diesem Zusammenhang wäre die Klägerin auch danach zu fragen gewesen, von welcher Dauer und Stärke die Regelblutung vom 9. Dezember 1971 gewesen ist. Davon hängt nämlich u. U. ab, ob es sich wirklich um eine echte Regelblutung gehandelt hat und ein möglicher Verkehr zuvor auch zu einer Empfängnis geführt haben kann oder nicht. Auch für die Erstattung eines aussagefähigen Tragezeitgutachtens bilden möglichst exakte Angaben über die letzte Regel eine unentbehrliche Grundlage (vgl. OG, Urteil vom 20. November 1973 - 1 ZzF 20/73 - NJ 1974 S. 342). Auch das Bezirksgericht hat diese notwendige Sachaufklärung nicht vorgenommen. Allein die von der Klägerin ergänzte Aussage, der erste Verkehr habe „etwa Anfang Dezember“ stattgefunden, beseitigt angesichts der gesamten tatsächlichen Umstände nicht die bestehenden Zweifel an der Vaterschaft des Verklagten. Der Verzicht auf die zu ihrer Behebung erforderliche weitere Beweiserhebung, insbesondere auf Beiziehung naturwissenschaftlicher Gutachten, ist somit nach wie vor nicht gerechtfertigt gewesen. Nach dem bisherigen Verfahrens- und Zeitablauf wird das Bezirksgericht zunächst ein Blutgruppengutachten beizuziehen haben, da es nach den gegebenen Umständen schon allein den Ausschluß des Verklagten ermöglichen kann (Abschn. A III Ziff. 12 der OG-Richtlinie Nr. 23). Ist das nicht der Fall, wird die ergänzende Parteivemehmung und Beiziehung weiterer naturwissenschaftlicher Gutachten zu prüfen sein. Das Urteil des Bezirksgerichts war daher wegen Verletzung der §§ 54, 56 FGB, §§ 2, 25 FVerfO und der OG-Richtlinie Nr. 23 aufzuheben und die Sache unter Beachtung der gegebenen Hinweise zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. § 24 FGB. Eine Ehe hat ihren Sinn verloren, wenn trotz verantwortungsbewußten Bemühens des einen Ehegatten der andere seinen das eheliche Zusammenleben und die 660;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

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