Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 658

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 658 (NJ DDR 1974, S. 658);  davon ausgingen, daß durch das Vorhaben des Angeklagten eine diesem Betrag entsprechende Erhöhung des Wertes des Fahrzeugs zu erwarten sei. Am 7. Juni 1972 übereignete der Angeklagte den inzwischen aufgebautein Pkw, dessen Wert amtlich auf 4 150 M geschätzt worden war, ohne Wissen des Rates des Kreises dem Zeugen W. Von der Sicherungs Übereignung hatte W. keine Kenntnis und zahlte 10 000 M als Kaufpreis an den Angeklagten. Dieser verwendete das Geld nicht zur Abdeckung seiner Steuerschuld, sondern für andere Zwecke. Als der Rat des Kreises von dem Verkauf des Pkw erfuhr, machte er sein Eigentumsrecht an dem Pkw geltend. Der Zeuge W. erwarb den Pkw dann vom Rat des Kreises gegen Zahlung des nunmehr geschätzten Zeitwertes von 3 750 M. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Diebstahls sozialistischen Eigentums in Tateinheit mit verbrecherischem Betrug zum Nachteil persönlichen Eigentums (Vergehen gemäß §§ 158 Abs. 1, 161 StGB; Verbrechen gemäß §§ 178 Abs. 1, 181 Abs. 1 Ziff. 1 StGB) zu einem Jahr und sieben Monaten Freiheitsstrafe sowie zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von 10 000 M an den Geschädigten W. Gegen diese Entscheidung des Kreisgerichts richtet sich der zugunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem Verletzung des Gesetzes und im Ergebnis dessen gröblich unrichtige Strafzumessung gerügt wird. Der Antrag, dem auch der Vertreter des Generalstaatsanwalts der DDR zustimmte, hatte Erfolg. Da der Angeklagte somit nur für einen Betrug verantwortlich ist, der zu einem Schaden von 4 150 M führte, ist die Beurteilung seines Handelns als verbrecherischer Betrug gemäß § 181 Abs. 1 Ziff. 1 StGB nicht zulässig. Eine schwere Schädigung des persönlichen Eigentums i. S. dieser Bestimmung ist bei einem Schadensbetrag von reichlich 4 000 M nicht eingetreten. Der das Gesetz verletzende Schuldausspruch des Kreisgerichts war aufzuheben und der Angeklagte wegen Diebstahls zum Nachteil von sozialistischem Eigentum in Tateinheit mit Betrug zum Nachteil von persönlichem Eigentum (Vergehen gemäß §§ 158 Abs. 1, 161,178 Abs. 1, 180, 63 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 StGB) zu verurteilen. Im Hinblick auf den dadurch gegebenen anderen gesetzlichen Strafrahmen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Art und Weise der Tatbegehung, der Höhe des Schadens und der Person des Täters entspricht eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten der Schwere der Tat des Angeklagten. Diese Strafe gewährleistet den nachdrücklichen Schutz des sozialistischen und des persönlichen Eigentums sowie die wirksame Erziehung des Angeklagten. Schließlich mußte die Verurteilung des Angeklagten zum Schadenersatz gegenüber dem Zeugen W. auf die durch die Straftat verursachte Schadenssumme beschränkt und im übrigen als unzulässig zurückgewiesen werden. Aus den Gründen: Bei der rechtlichen Beurteilung hat das Kreisgericht richtig erkannt, daß der Angeklagte mit dem Verkauf des dem Rat des Kreises gehörenden Pkw einen Diebstahl zum Nachteil des sozialistischen Eigentums in Höhe des damaligen Zeitwertes des Pkw begangen hat. Zuzustimmen ist auch der Auffassung, daß der Angeklagte gleichzeitig damit gegenüber dem Käufer einen Betrug zum Nachteil des persönlichen Eigentums begangen hat. Dem Zeugen W. war nicht bekannt, daß der Pkw Volkseigentum war und er Eigentum durch einen Vertrag mit dem Angeklagten am Fahrzeug nicht erwerben kannte. Durch die Täuschung des Zeugen über die Eigentumsverhältnisse hat der Angeklagte ihn zur Zahlung des auf amtlicher Schätzung beruhenden Kaufpreises von 4 150 M veranlaßt und in dieser Höhe das Vermögen des Zeugen geschädigt, um sich einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen. Damit ist insoweit der Tatbestand des Betruges zum Nachteil des persönlichen Eigentums erfüllt. Nicht gefolgt werden kann dem Kreisgericht, daß der Angeklagte auch in bezug auf den vom Zeugen gezahlten Überpreis in Höhe von 5 850 M wegen Betruges strafrechtlich verantwortlich sei. Nach den Feststellungen des Kreisgerichts wußte der Zeuge W., daß der amtliche Schätzwert des Pkw 4 150 M betrug. Er wußte auch, daß die Vereinbarung eines Überpreises gegen die Preisvorschriften verstieß und daher insoweit nichtig war (vgL OG, Urteil vom 13. Dezember 1973 2 Zz 23/73 NJ 1974 S. 214). Mithin zahlte er den Überpreis ohne rechtlichen Grund. Er konnte daher nicht dahingehend getäuscht werden, daß es notwendig sei, diesen Überpreis zu zahlen. Wenn er ihn trotzdem gezahlt hat, geschah dies aus freiem Willen des Zeugen. Erfolgte die Vermögensverfügung des Zeugen, die einen bewußten Verstoß gegen die Preisvorschriften (§ 7 Abs. 1 der AO Nr. Pr. 44 über die Preisbildung für gebrauchte Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und Beiwagen vom 9. Januar 1970 [GBl. II S. 62]) darstellte, aus freiem Willen, so ist der Tatbestand des Betruges insoweit nicht verwirklicht. Familienrecht §§ 46, 19, 56 FGB; §§ 2, 25 FVerfO; OG-Richtlinie Nr. 18. 1. Wird im Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft und Unterhaltszahlung Unterhalt für mehrere zurückliegende Jahre verlangt, so sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten für den gesamten Zeitraum aufzuklären. Es ist unzureichend, allein von der wirtschaftlichen Situation zur Zeit des Verfahrens auszugehen. 2. Das Rechtsmittelgericht hat bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft auch den damit verbundenen Unterhaltsanspruch sorgfältig zu beachten. OG, Urteil vom 23. Juli 1974 - 1 ZzF 12/74. Das Kreisgericht stellte fest, daß der Verklagte der Vater des am 16. Juni 1968 geborenen Kindes Antje ist. Es verurteüte ihn, ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von 674 M und einer Unter halts Verpflichtung gegenüber einem weiteren Kind, einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 85 M vom Tage der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und danach einen solchen von 100 M zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt, da er ungeachtet des Beweisergebnisses an seiner Vaterschaft zweifelte. Das Bezirksgericht hat die Berufung durch Beschluß als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils des Kreisgerichts beantragt, soweit es die Entscheidung über den Unterhalt betrifft. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: In den Akten befindet sich lediglich eine Einkommensbescheinigung für den Verklagten, die den Zeitraum von November 1971 bis April 1972 umfaßt. Aus einer in anderem Zusammenhang überreichten Bestätigung des Kombinats St. ist ersichtlich, daß der Verklagte vom 19. Juli 1965 bis zum 14. März 1969 in jenem Betrieb ge- 6 58;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 658 (NJ DDR 1974, S. 658) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 658 (NJ DDR 1974, S. 658)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist. Damit schützt das Gesetz nicht nur den erreichten Entwicklungsstand, sondern auch die dynamische Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse und Bereiche. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß es hier um die differenzierte Einbeziehung dieser Kräfte in das Sicherungssystem auf und an den Transitstrecken gehen muß, bei Gewährleistung ihres Einsatzes auch für die Lösung der immer komplizierter und umfangreicher werdenden Aufgaben zu mobilisieren, sie mit dem erforderlichen politisch-ideologischen und operativ-fachlichen Wissen, Kenntnissen und Fähigkeiten auszurüsten, ist nur auf der Grundlage entsprechend begründeter schriftlicher Vorschläge der Leiter der Abteilungen der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen der Abteilungen selb ständigen Referate der Bezirks Verwaltungen der Kreis- und Objektdienststellen für und den Perspektivplanzeitraum sind deshalb konkrete und abrechenbare Maßnahmen besonders zur Durchsetzung und weiteren Qualifizierung dieser operativen Grundprozesse aufzunehmen.

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