Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 657

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 657 (NJ DDR 1974, S. 657); Zulässigkeit staatlicher Kontrollmaßnahmen (§ 48 StGB) und untersagte dem Angeklagten für die Dauer von fünf Jahren den Aufenthalt in der Hauptstadt der DDR, Berlin, und in den angrenzenden Kreisen. Ferner verurteilte es ihn zum Schadenersatz an Kreditinstitute, Einrichtungen des sozialistischen Einzelhandels und an die geschädigten Bürger. Gegen diese Entscheidung wendet sich der zuungunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, mit dem gröblich unrichtige Strafzumessung gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die richtige Bestimmung des Strafrahmens, den das Gesetz für die jeweils vorliegenden Straftaten vorsieht, stellt die allgemeine Voraussetzung dar, um eine gerechte Entscheidung über Strafart und Strafmaß herbeizuführen. Bereits hier hat das Stadtbezirksgericht einen wesentlichen Fehler begangen. Seiner Entscheidungsbegründung ist zu entnehmen, daß es von der Auffassung ausgegangen ist, die obere Grenze des gesetzlichen Strafrahmens für die Straftaten des Angeklagten betrage 10 Jahre Freiheitsstrafe. Daraus folgt, daß sich das Stadtbezirksgericht nicht oder nicht richtig mit dem Inhalt des § 44 Abs. 1 StGB auseinandergesetzt hat. Es führt in seiner Entscheidung zu dieser Bestimmung auch lediglich aus, daß sie gegen den Angeklagten angewendet werden müsse. Der Tatbestand des § 44 Abs. 1 StGB sieht unter dem Gesichtspunkt des konsequenten Schutzes der sozialistischen Gesellschaft vor unbelehrbaren Rechtsverletzern und des unnachsichtigen Kampfes gegen die Rückfallkriminalität in Verbindung mit § 40 Abs. 1 StGB vor, daß die Strafe gegen Rückfalltäter unter bestimmten Bedingungen 5 bis 15 Jahre Freiheitsentzug betragen kann. Voraussetzung für die Anwendung des Tatbestandes des § 44 StGB ist, daß der Täter bereits zweimal wegen eines Verbrechens z. B. gegen das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bestraft wurde und erneut ein derartiges Verbrechen begeht. Diese Voraussetzung ist bei dem Angeklagten erfüllt. Der Tatbestand des § 44 ist dann anzuwenden, wenn der Charakter und die Schwere der gesamten strafbaren Handlungen also hier der vom Angeklagten immer wieder begangenen Eigentumsdelikte sowie die Persönlichkeit des Täters eine besonders nachhaltige Bestrafung erfordern. Dazu wäre im Zusammenhang mit der Einschätzung der zur Aburteilung stehenden Straftaten zu berücksichtigen gewesen, daß der Angeklagte jeweils kurze Zeit nach seiner Entlassung aus der Strafhaft Eigentumsverbrechen von zunehmender Schwere begangen hat. Dabei verstärkten sich gleichzeitig asoziale Züge in seiner Persönlichkeitsentwicklung, und der Kreis der von ihm verletzten strafrechtlichen Bestimmungen weitete sich aus. Gestützt auf diese Feststellungen, hätte das Stadtbezirksgericht begründen müssen, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des Tatbestandes nach § 44 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall gegeben sind, und es hätte die Strafe für den Angeklagten aus einem Strafrahmen von 5 bis 15 Jahren, d. h. bis zur höchsten zeitigen Freiheitsstrafe reichend, bestimmen müssen. Danach mußte das Stadtbezirksgericht, um die aus dem möglichen Strafrahmen zu entnehmende richtige Strafe für den Angeklagten zu finden, auf Grund der nach § 61 Abs. 1 StGB zu beachtenden und im konkreten Fall vorliegenden Strafzumessungstatsachen festlegen, welche Hauptstrafe dem Charakter und der Schwere des gesamten strafbaren Handelns des Angeklagten angemessen ist. Dabei waren, ohne ihren Gesamtzusammenhang außer acht zu lassen, auch die einzelnen Komplexe der Straftaten des Angeklagten näher zu untersuchen. Solche für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände wie die Art und Weise der Begehung der Taten, ihre Folgen und der Grad der Schuld des Täters mußten unter Beachtung der tatbezogenen politischen und gesellschaftlichen Zusammenhänge eingeschätzt werden. In bezug auf die Eigentumsdelikte hat das Stadtbezirksgericht die für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände, wie z. B. die große Höhe des Schadens, die raffinierte Art und hohe Intensität der Begehungsweisen sowie die verfestigte negative Grundhaltung des Angeklagten gegenüber dem sozialistischen Eigentum und dem persönlichen Eigentum der Bürger, angeführt. Es hat jedoch aus diesen Umständen nicht die erforderlichen Schlußfolgerungen für die Bemessung der gegen den Angeklagten auszusprechenden Hauptstrafe abgeleitet Es ist insbesondere nicht von der prinzipiellen strafpolitischen Position ausgegangen, wie sie zu Rückfalltaten gegen das sozialistische Eigentum in dem Urteil des Obersten Gerichts vom 21. Juni 1973 2 Zst 6/73 - (NJ 1973 S. 455) und in Ziff. I 1 und 2 des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zur Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum vom 3. Oktober 1973 (NJ-Beilage 6/73 zu Heft 22) bezogen wurde. Dort wurde dargelegt, daß der nachhaltige Schutz des sozialistischen Eigentums vor Angriffen mehrfach einschlägig Vorbestrafter eine konsequente Anwendung der gegen diese Täter im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten zur Verschärfung der Strafen erfordert. Vom Stadtbezirksgericht ebenfalls außer acht gelassen wurde schließlich, daß auch die weiteren vom Angeklagten begangenen Straftaten eine nachhaltige Reaktion verlangen, (wird ausgeführt) Den aufgeführten für die Strafzumessung im vorliegenden Fall bedeutsamen Umständen hat das Stadtbezirksgericht nicht genügend Rechnung getragen und ist daher zu einem gröblich unrichtigen Strafausspruch gelangt. Das Urteil war auf den Kassationsantrag im Strafausspruch aufzuheben und die Sache gemäß § 322 Abs. 2 StPO in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dabei wird das Stadtbezirksgericht die gegebenen Hinweise zu beachten und nunmehr gegen den Angeklagten als Hauptstrafe eine Freiheitsstrafe auszusprechen haben, die nicht wesentlich unter der Obergrenze des Strafrahmens des § 44 Abs. 1 StGB liegen darf. §§ 178 Abs. 1, 180 StGB. Verkauft der Täter unter Täuschung über die Eigentumsverhältnisse eine ihm nicht gehörende bewegliche Sache (hier: Pkw) und gewährt der Käufer einen Überpreis aus freiem Willen und in bewußtem Verstoß gegen die Preisvorschriften, so ist der Tatbestand des Betruges zum Nachteil des persönlichen Eigentums im Hinblick auf die Vereinbarung des Überpreises nicht erfüllt. OG, Urteil vom 6. Juni 1974 2 Zst 36/74. Der Angeklagte erwarb im Jahre 1969 zum Schrottpreis von 500 M einen gebrauchten Pkw Wartburg. Er wollte dieses Fahrzeug neu aufbauen. Durch einen schriftlichen Vertrag vom 14. Dezember 1970 übereignete er im Wege der Sicherheitsleistung für eine ihm als selbständigem Gewerbetreibenden gestundete Steuerschuld den Pkw dem Rat des Kreises S., der seinerseits das Fahrzeug dem Angeklagten zur weiteren Nutzung überließ. Obwohl das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgebaut war, wurde im Vertrag ein Zeitwert von etwa 9 000 M angenommen, da beide Vertragspartner 657;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und die weitere Festigung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zur sozialistischen Staatsmacht, besonders zum Staatssicherheit , die objektive allseitige und umfassende Aufklärung jeder begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern auf Innerhalb dieser Möglichkeitsfelder kommt die Gesamtheit, wie auch die einzelne, ganz bestimmte feindlich-negative Handlung nach statistischen zustande.

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