Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 656

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 656 (NJ DDR 1974, S. 656); Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über Schadstoffgrenzwerte können gemäß § 5 der 2. DB nach § 89 StVZO mit einem Verweis oder einer Ordnungsstrafe bis zu 150 M (Ln schweren Fällen, insbesondere bei wiederholten Zuwiderhandlungen, bis zu 1 000 M) geahndet werden. Neben diesen Ordnungsstrafmaßnahmen oder auch selbständig können Vorladungen zur Teilnahme am Verkehrsunterricht ausgesprochen oder Eintragungen auf dem Berechtigungsschein zur Fahrerlaubnis vorgenommen werden; bei groben Zuwiderhandlungen kann die Fahrerlaubnis auf die Dauer von drei Monaten entzogen werden. Die 2. DB zur 5. DVO ermöglicht damit eine wesentlich weitergehende Anwendung von Ordnungsstrafmaßnahmen als die 5. DVO generell. Das ist notwendig, weil die in der 5. DVO vorgesehenen rechtlichen Möglichkeiten und Sanktionen, insbesondere Staub- und Abgasgeld, wegen der Besonderheiten bei Kraftfahrzeugen hier nicht angewendet werden können. * Neben den bereits bei den einzelnen Rechtsvorschriften genannten Ordnungsstrafbestimmungen ist noch auf § 13 der AO über die Approbation als Tierarzt vom 3. Juli 1974 (GBl. I S. 336) hinzuweisen. Danach ist die Ausübung tierärztlicher Tätigkeit ohne Approbation nicht zulässig. Ebenso dürfen die Bezeichnung „approbierter Tierarzt“ oder andere Bezeichnungen, die den Anschein erwecken, daß der Träger zur Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt sei, unberechtigt nicht geführt werden. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen diese Regelungen droht die AO Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M (in schweren Fällen bis zu 1 000 M) an. Die Ordnungsstrafverfahren werden vom Bezirkstierarzt oder vom Leiter des Veterinär Wesens des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft durchgeführt. Für die Gerichte ist schließlich noch die AO über die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen der Deut- schen Reichsbahn und den Anschlußbahnen Allgemeine Bedingungen für Anschlußbahnen (ABA) vom 4. Juli 1974 (GBl. I S. 357) von Interesse. Nach § 18 ist für Rechtsstreitigkeiten aus dem Anschlußbahnverhältnis das Gericht am Sitz der Reichsbahndirektion zuständig, sofern daran Eigentümer von Anschlußbahnen beteiligt sind, die nicht unter den Geltungsbereich des Vertragsgesetzes fallen. Neben den ABA sind in derartigen Fällen die Bestimmungen des Eisenbahnrechts, des Bahnaufsdchtsrechts und des Zivilrechts anwendbar. * Die weiter gestiegene internationale Aktivität der DDR spiegelt sich u. a. im Beitritt zu weiteren wichtigen Konventionen wider. Insbesondere ist hinzuweisen auf die Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation (Bekanntmachung vom 5. Juni 1974 [GBl. II S. 365]); die Konvention über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (Bekanntmachung vom 10. Juni 1974 [GBl. II S. 397]); die Konvention über den Festlandsockel (Bekanntmachung vom 25. Juni 1974 [GBl. II S. 421]); die Konvention über die Territorialgewässer und die Anschlußzone (Bekanntmachung vom 25. Juni 1974 [GBl. II S. 441]); die Konvention über das Offene Meer (Bekanntmachung vom 25. Juni 1974 [GBl. II S. 465]). Bei dem Eintritt zu verschiedenen Konventionen hat die Deutsche Demokratische Republik von ihrem Recht Gebrauch gemacht, im Interesse der Wahrung der staatlichen Souveränität zu einzelnen Bestimmungen von Konventionen Vorbehalte zu erklären. Ausgearbeitet von Dr. SIEGFRIED PETZOLD, Dr. KARL-HEINZ CHRISTOPH, HEINZ MARTIN und PETER SPEER Rechtsprechung Strafrecht §§ 44 Abs. 1, 61 StGB. Zu den Voraussetzungen für die Anwendung des § 44 Abs. 1 StGB bei Eigentumsverbrechen und zur Strafzumessung nach dieser Bestimmung. OG, Urteil vom 14. März 1974 - 2 Zst 11/74. Der Angeklagte wurde bereits fünfmal wegen Eigentumsdelikten bestraft, Die vorletzte dieser Strafen lautete auf zwei Jahre und neun Monate Zuchthaus und die letzte auf vier Jahre Zuchthaus. Sie wurde bis zum 18. Februar 1971 vollstreckt. Am 1. Juli 1971 wurde der Angeklagte wegen vollendeter und versuchter unbefugter Benutzung von Kraftfahrzeugen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Am 2. März 1972 wurde er aus der Strafhaft entlassen. Er arbeitete einige Monate, bis er ab 11. September 1972 nur noch von den Erlösen aus Straftaten lebte. Im Zeitraum vom 12. September 1972 bis Januar 1973 drang er vorwiegend in Aufenthaltsräume medizinischer Einrichtungen ein und entwendete dort 14 Bürgern Bargeld, Bekleidungsstücke, Schmuck, Brief- und Handtaschen, Geldbörsen, Personalausweise, Scheckhefte und einzelne Scheckblätter. Dabei schädigte er das persönliche Eigentum der Bürger um insgesamt 1 515 M. Die auf diese Weise erlangten Schecks und Personalausweise benutzte er, um in Postämtern und Kreditinstituten Bargeld zu erlangen bzw. in Einrichtungen des sozialistischen Handels Waren zu erwerben. In einem Fall konnte er auf Grund der Wachsamkeit des Postangestellten einen vorgelegten Barscheck über 500 M nicht einlösen. Insgesamt hat der Angeklagte einen Schaden von 60 520,47 M zum Nachteil des sozialistischen Eigentums herbeigeführt. In der Volksrepublik Polen bereitete der Angeklagte unter Mißbrauch von Ausweisen einen ungesetzlichen Grenzübertritt in die BRD vor und übergab einem Bürger der BRD Zahlungsmittel der DDR und der Volksrepublik Polen. Außerdem beschimpfte er wiederholt Angehörige der polnischen Miliz, als er bei der unbefugten Benutzung eines Pkw gestellt wurde, und bot auf dem Revier der Miliz dem Diensthabenden Geld für das Unterlassen einer Anzeige an. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Stadtbezirksgericht den Angeklagten wegen mehrfachen, zum Teil versuchten verbrecherischen Betruges zum Nachteil sozialistischen Eigentums in Tateinheit mit Urkundenfälschung, mehrfachem Diebstahl persönlichen Eigentums unter den Voraussetzungen des § 44 StGB, Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten, Vorbereitung zum imgesetzlichen Verlassen der DDR im schweren Fall, Staatsverleumdung,Bestechung, versuchter unbefugter Benutzung eines Kfz sowie wegen Verstoßes gegen die Personalausweisordnung und Geldverkehrsordnung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren. Es erkannte auf die 656;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 656 (NJ DDR 1974, S. 656) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 656 (NJ DDR 1974, S. 656)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in Durchführung der Beschlüsse der Parteiund Staatsführung, der Verfassung, der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften der und der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und der Dienstvorgesetzten sowie der Einhaltung der Normen Staatssicherheit . Sie ist eine entscheidende Bedingung der Kampfkraft der Diensteinheit.

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