Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 654

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 654 (NJ DDR 1974, S. 654); heits- und Arbeitsschutzes nicht eingehalten werden; die Verantwortung der Auftragnehmer für die bei ihnen beschäftigten Werktätigen wird dadurch jedoch nicht aufgehoben. Auf Baustellen, auf denen kein Generalauftragnehmer eingesetzt ist, hat der Investitionsauftraggeber die Aufgaben auf dem Gebiet des Gesund-heits- und Arbeitsschutzes wahrzunehmen; er kann aber mit einem Hauptauftragnehmer vereinbaren, daß dieser die Aufgaben durchführt (§ 15 Abs. 3). Für die Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Werktätigen hat die AO über die Arbeitsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli 1974 (GBl. I S. 326) große Bedeutung. Im Vergleich zur aufgehobenen AO vom 9. April 1959 (GBl. I S. 320) werden die Verantwortung der behandelnden Ärzte und der ärztlichen Leiter für Arbeitsbefreiungen bei Arbeitsunfähigkeit und die Wirksamkeit der Ärzteberatungskommissionen zur Unterstützung der behandelnden Ärzte weiter erhöht. Die Arbeitsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und deren Beendigung können alle behandelnden Ärzte und Zahnärzte in Einrichtungen des Gesundheitswesens bzw. mit eigener Praxis bescheinigen. Sie haben dabei von den .Bedürfnissen der Werktätigen nach baldiger Wiederherstellung ihrer Gesundheit sowie verantwortungsbewußt vom wissenschaftlichen Erkenntnisstand über Art, Schwere und voraussichtlichen Verlauf der Krankheit auszugehen (§ 1). Die Arbeitsbefreiung kann vom behandelnden Arzt bei jeder ärztlichen Beratung grundsätzlich bis zu sieben Tagen heinigt werden, ausnahmsweise auch für einen längeren Zeitraum, wenn dies durch die Krankheit begründet ist. Bei voraussichtlicher Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zu drei Tagen kann mit der Arbeitsbefreiung auch gleichzeitig ihre Beendigung bescheinigt werden (Kurzarbeitsbefreiung). Rückwirkend darf eine Arbeitsbefreiung nur in Ausnahmefällen und nur bis zu drei Tagen erfolgen (§ 2). Die Betriebsärzte haben den betrieblichen Krankenstand und die auslösenden begünstigenden Faktoren ständig einzuschätzen und die Arbeitsbefreiungsbescheinigungen gemeinsam mit den Beauftragten des Betriebsleiters sowie der BGL im allgemeinen täglich, mindestens aber einmal wöchentlich auszuwerten (§ 3). Die AO vom 1. Juli 1974 regelt weiterhin die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Ärzteberatungskommissionen (ÄBK). Ihnen werden diejenigen Werktätigen vorgestellt, die mehr als 35 Tage infolge Krankheit arbeitsbefreit sind, es sei denn, daß der Gesundheitszustand eine Vorstellung nicht zuläßt (§ 7 Abs. 1). Die ÄBK ist berechtigt, die Arbeitsbefreiung zu beenden (§ 5 Abs. 3). Gegen die Entscheidung der ÄBK über die Beendigung der Arbeitsbefreiung können sowohl der Werktätige als auch der behandelnde Arzt innerhalb einer Woche unter Angabe von Gründen Einspruch erheben. Neu ist, daß nicht nur die Beschwerde des behandelnden Arztes, sondern auch die des Werktätigen auf-schiebende Wirkung hat. Über die Beschwerde hat die ÄBK innerhalb einer Woche zu entscheiden. Wird ihr nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, dann entscheidet der Kreisgutachter binnen einer weiteren Woche endgültig (§ 10). Gesundheitspolitisch und arbeitsrechtlich (vgl. § 94 GBA) bedeutsam ist auch die AO über arbeitsmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen vom 19. Juni 1974 (GBl. I S. 331), mit der die 7. DB zur VO über die weitere Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingurigen der Arbeiter und der Rechte der Gewerkschaften Ärztliche Reihenuntersuchungen der Arbeiter vom 23. Juni 1955 (GBl. I S. 502) ergänzt wird. Die AO schreibt für bestimmte Kategorien von Werktätigen die Zeitab- stände vor, innerhalb derer derartige Untersuchungen vorzunehmen sind. Wichtig ist ferner, daß nun auch Bewerber zum Direkt- oder Fernstudium an Hoch- oder Fachschulen vor Einreichung der Studienbewerbung auf ihre Tauglichkeit für das Studium und den künftigen Beruf ärztlich zu untersuchen sind. Eine Reihe von neuen Rechtsvorschriften befaßt sich mit Fragen des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes sowie des Umweltschutzes. Die 6. DB zur Standardisierungsverordnung Standardisierung von Forderungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes vom 26. Juni 1974 (GBl. I S. 334) ist in die umfassende Neugestaltung und systematische Überarbeitung der Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes (GAB) einzuordnen. Entsprechend den Forderungen des VIII. Parteitages zur Vervollkommnung unserer Rechtsordnung sollen diese Vorschriften einheitlich, überschaubar und allgemein verständlich gestaltet werden. Von genereller Bedeutung ist die umfassende Einbeziehung der Gewerkschaften bei der Standardisierung von Forderungen des GAB. Das Hauptanliegen der 6. DB besteht darin, verallgemeinerungsfähige technische und technologische Forderungen sowie Verhaltensforderungen des GAB zu standardisieren. Gleichzeitig wird eine Vereinheitlichung mit entsprechenden Standards der UdSSR angestrebt (§3 Abs. 4). §7 regelt die Voraussetzungen, unter denen Ausnahmegenehmigungen für ein Abweichen von Forderungen des GAB beantragt und erteilt werden dürfen. Zu den Bestimmungen für den GAB kann auch die AO über die Wartung und Instandhaltung von Haushaltgasanwendungsanlagen vom 7. August 1974 (GBl. I S. 401) gerechnet werden. Mit ihr wird für alle Eigentümer und Rechtsträger solcher Anlagen die Pflicht zu deren regelmäßiger Wartung sowie zur unverzüglichen Wiederherstellung der technischen Betriebssicherheit und Betriebsfähigkeit im Störungsfalle begründet. Die AO dient damit im Interesse aller Bürger dem besseren Schutz vor Unfällen und Schädigungen durch nichtbetriebssichere Anlagen. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der War-tungs- und Instandhaltungspflicht oder der dafür gesetzten Fristen sowie das vorsätzliche Nichtbefolgen von Auflagen im Hinblick auf den Betrieb oder die Stillegung solcher Anlagen können mit einem Verweis oder mit Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M (in schweren Fällen bis zu 1 000 M) geahndet werden. Ordnungsstraf -befugt ist der Vorsitzende des Rates des Kreises oder sein zuständiger Stellvertreter. Um den ständig steigenden Trinkwasserbedarf der Bevölkerung und der Volkswirtschaft aus den begrenzt zur Verfügung stehenden Wasserressourcen zu befriedigen, sind die Gebiete für die Wasser ge winnung gegen Verunreinigungen zu schützen. Diesem Ziel dient u. a. die VO über die Festlegung von Schutzgebieten für die Wasserentnahme aus dem Grund- und Oberflächenwasser zur Trinkwassergewinnung vom 11. Juli 1974 (GBl. I S. 349). Sie enthält Grundsätze für die Festlegung von Wasserschutzgebieten durch die Bezirks- und Kreistage sowie für die damit verbundenen Nutzungsbeschränkungen, Auflagen und Verbote in den einzelnen Schutzzonen. Ferner präzisiert sie die Aufgaben der Räte der Bezirke und Kreise bei der Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen über die Festlegung von Wasserschutzgebieten. Soweit für Betriebe, Genossenschaften, Einrichtungen und Bürger aus der Festlegung von Wasserschutzgebie- 654;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der politisch-operativen Aufgaben durch die Linie davon auszuqehen, daß die Sammlung von Informationen im tvollzuq zur Auslieferung an imperialistische Geheimdienste und andere Feindeinrichtunqen, vor allem der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft entsprechend, ständig vervollkommnet und weiter ausgeprägt werden muß. In diesem Prozeß wächst die Rolle des subjektiven Faktors und die Notwendigkeit seiner Beachtung und Durchsetzung, sowohl im Hinblick auf die Erforschung dominierender und differenzierter Motive für eine inoffizielle Zusammenarbeit, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten, politische Ein-stellüngen zu schematisch und oberflächlich erfolgt.

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