Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 647

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 647 (NJ DDR 1974, S. 647); oder wenn es bei der Freizeitarbeit besondere Vorkommnisse gab. Die Jugendlieben verrichten gesellschaftlich nützliche Arbeit im Stadtzentrum und werden sonnabends und sonntags ab 6 Uhr morgens überwiegend zur Säuberung von Straßen und Plätzen oder in den Wintermonaten zur Schneebeseitigung eingesetzt. Der Wert der Vereinbarung zwischen dem Stadtgericht und dem Betrieb besteht darin, daß mit ihrer Hilfe die nach § 70 Abs. 2 StGB auferlegten Freizeitarbeiten schnell realisiert werden können und von den Betreuern während der Arbeit erzieherischer Einfluß auf die Jugendlichen ausgeübt wird. Untersuchungen von Jugendstrafsachen haben gezeigt, daß die Freizeitarbeit hier in den zulässigen Fällen von den Stadtbezirksgerichten verstärkt angewandt wird, z. B. beim sog. kleinen Rowdytum, bei dem ein geringer Grad von Gesellschaftswidrigkeit vorliegt und insgesamt eine positive Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen gegeben ist. 1 I WALTER KUBASCH, Direktor des Bezirksgerichts Erfurt Wirksame Ausgestaltung und Kontrolle des Bewährungsprozesses jugendlicher Straftäter Wesentlich für eine wirksame Verurteilung auf Bewährung ist ihre erzieherische Ausgestaltung. Der Bewährungsprozeß muß sich der Hauptverhandlung kontinuierlich anschließen, von ihren Feststellungen ausgehen und die begonnene bewußtseinsmäßige Einwirkung auf anderer Ebene langfristig fortsetzen. Deshalb müssen bereits mit der Hauptverhandlung bestimmte Voraussetzungen im Hinblick auf den künftigen Bewährungsprozeß geschaffen werden. Dazu sind entsprechende konzeptionelle Überlegungen des Gerichts und eine rechtzeitige Abstimmung mit den verantwortlichen staatlichen und gesellschaftlichen Erziehungsträgern notwendig. Die Praxis zeigt, daß der Bewährungsprozeß um so konkreter ausgestaltet wird, je gründlicher schon bei der Eröffnung des Verfahrens folgende Fragen durchdacht werden: Welche gesellschaftlichen Zusammenhänge werden durch die Straftat berührt? Welche Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat sind unmittelbar wirksam geworden, und welche Maßnahmen sind zu ihrer Überwindung zu veranlassen? Welchen Erziehungsträgern und gesellschaftlichen Kräften obliegt hierfür Verantwortung? Wie kann durch weitere Maßnahmen rechtserzieherisch und vorbeugend gewirkt werden? Nur eine vorausschauende Arbeitsweise des Gerichts sichert, daß die vielfältigen gesetzlichen Möglichkeiten der jugendgemäßen Ausgestaltung der Bewährungsverurteilung tatsächlich genutzt werden. Große Aktivitäten bei der Gestaltung und Kontrolle des Erziehungs- und Bewährungsprozesses gehen von den gesellschaftlichen Kräften aus, die als Kollektivvertreter, gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger, als Bürgen und Betreuer im Jugendstrafverfahren mitwirken. Es sind dies in erster Linie Lehrer, Ausbilder, Meister und Brigadiere sowie Vertreter von Schüler- und FDJ-Kollektiven. Dagegen wurden Kollektive bzw. Mitglieder der GST und der Sportgemeinschaften kaum einbezogen, obwohl gerade ihr erzieherischer Einfluß auf dort organisierte Jugendliche sehr groß ist Hier gibt es also noch Reserven. Hervorzuheben ist daß sich die Mitwirkung der FDJ zunehmend verstärkt hat So traten in zahlreichen Verfahren Vertreter der FDJ-Grundorganisationen auf und entwickelten in Zusammenarbeit mit der Schule, dem Arbeits- und Lemkollektiv und staatlichen Organen beachtliche erzieherische Aktivitäten bis hin zur kriminalitätsvorbeugenden Arbeit. In Stadtilm (Kreis Amstadt) und im Jugendklubhaus Arnstadt haben die FDJ-Grundorganisationen im Zusammenwirken mit Schöffen und der Kommission Ordnung und Sicherheit für alle Jugendveranstaltungen einen Ordnungsdienst eingerichtet, der für einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltungen und damit für eine niveauvolle Freizeitbetätigung sorgt. Beispielgebend ist auch das Vorhaben des Kreisgerichts Sömmerda, aus den Reihen der FDJ 15 bis 20 Jugendliche als Jugendbeistände zu gewinnen und zu schulen. Damit soll die Kraft der Jugend noch stärker genutzt und gewährleistet werden, daß bei Strafen ohne Freiheitsentzug die erzieherische Einflußnahme auf die Verurteilten nach der Verhandlung wirksam fortgesetzt wird. Die erzieherischen Aktivitäten der gesellschaftlichen Kräfte widerspiegeln sich auch in der Übernahme von Einzel- und Kollektivbürgschaften. Die Kreisgerichte Nordhausen, Sömmerda und Mühlhausen konnten bis zu 50 Prozent der Bewährungsverurteilungen Jugendlicher auf diese Weise ausgestalten. Etwa zwei Drittel davon sind Kollektivbürgschaften. Maßgeblich für die Auswahl der Form und die Bestätigung der Bürgschaft ist, auf welche Weise die dem Jugendlichen erteilten Auflagen und Verpflichtungen am wirksamsten zu realisieren sind. So hat z. B. das Kreisgericht Amstadt eine Arbeitsplatzbindung ausgesprochen und zugleich eine Einzelbürgschaft aus dem Wohnbereich bestätigt, weil der Arbeitsort des jugendlichen Täters im Nachbarkreis liegt. Dadurch werden die erzieherischen Bemühungen von Arbeitskollektiv und Wohnbereich koordiniert. Alle Bürgschaften enthalten kontrollierbare Verpflichtungen des Jugendlichen, die das Erziehungsziel verwirklichen helfen. Sie sind auf die Erhöhung der Arbeits- und Lerndisziplin, die politisch-fachliche Weiterbildung sowie die gesellschaftliche Mitarbeit vor allem im Rahmen der FDJ gerichtet. Weitere Festlegungen beziehen sich auf eine sinnvolle Freizeitgestaltung durch Beteiligung an Arbeits- oder Sportgemeinschaften, auf die freiwillige Leistung von gesellschaftlich nützlicher Arbeit, aber auch von Ferienarbeit zur Wiedergutmachung des Schadens. Die Kollektiv- oder Einzelbürgen kontrollieren regelmäßig, ob der Jugendliche seine Verpflichtungen erfüllt. Sie unterstützen ihn bei den Qualifizierungsmaßnahmen, halten Verbindung zum Elternhaus und nehmen Einfluß auf eine sinnvolle Freizeitgestaltung des Jugendlichen. Wertvolle Anregungen für den Erziehungsprozeß gehen auch von Verhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit aus, die in Jugendstrafsachen relativ häufig durchgeführt werden. In der Regel nehmen Jugendkollektive aus dem Betrieb, der Schule oder dem Lehrlingswohnheim des Rechtsverletzers teiL Die Richter erläutern oftmals bereits vor der Verhandlung in den Kollektiven, aus denen der Rechtsverletzer kommt, allgemeine 647;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 647 (NJ DDR 1974, S. 647) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 647 (NJ DDR 1974, S. 647)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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