Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 642

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 642 (NJ DDR 1974, S. 642); Audi Festlegungen des Zentralrats der FDJ zur Erhöhung des Rechtsbewußtseins der Jugendlichen orientieren auf die Unterstützung straffällig gewordener Jugendlicher durch Paten und auf eine konkrete kameradschaftliche Hilfe zur Überwindung der Faktoren, die den Täter bei der Begehung der Straftat beeinflußten. Damit haben die Gerichte eine gute Grundlage für die Entwicklung effektiver Partnerschaftsbeziehungen zu den Grundorganisationen und Leitungen der FDJ. Bei der zweckmäßigen und konkreten Ausgestaltung von Bewährungsverurteilungen müssen sich die Gerichte jedoch davor hüten, eine Vielzahl von Auflagen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen mit einer hohen Wirksamkeit der Bewährungsverurteilung gleichzusetzen. Es sind vielmehr solche Maßnahmen festzulegen, die geeignet sind, das in der Straftat zum Ausdruck gebrachte negative Verhalten zu beeinflussen und positive Verhaltensweisen zu entwickeln. Übertrieben und vermessen wäre es jedoch, im Zusammenhang mit dem Strafverfahren Maßnahmen anzuordnen, die alle Seiten des Verhaltens des Jugendlichen berühren, insbesondere auch solche, die mit der Straftat nicht im Zusammenhang stehen. Damit wird keineswegs verkannt, daß an den Jugendlichen, der eine Straftat begangen hat, erhöhte Anforderungen an ein diszipliniertes Verhalten zu stellen sind. Es müssen jedoch solche Anforderungen sein, deren Erfüllung erkennen läßt, daß der Jugendliche aus der Verurteilung und dem Strafverfahren die richtigen Lehren für sein Verhalten zieht, daß er künftig die Gesetzlichkeit, Disziplin und Ordnung achtet. Nicht richtig ist jedoch,-wenn bei der Beurteilung des Bewährungsprozesses außer acht gelassen wird, daß ein sich in der Entwicklung befindender Jugendlicher auch Schwankungen unterliegen kann, daß er nicht immer in seiner Haltung und Disziplin ausgeglichen ist und deshalb auch innerhalb der Bewährungszeit Disziplinlosigkeiten Vorkommen können, die jedoch den Gesamteindruck bzw. den gesamten Erziehungsprozeß nicht wesenlich beeinflussen. Gerade in solchen Fällen müssen die Gerichte sorgfältig prüfen, welche positiven Verhaltensweisen entstanden und welche Veränderungen im Leben des Jugendlichen eingetreten sind und wie er sich selbst darum bemüht hat. Deshalb war es z. B. fehlerhaft, daß ein Kreisgericht die Vollstreckung einer mit der Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe anordnete, weil der Jugendliche gegen das vargeschriebene Tragen der Dienstkleidung verstieß, sich von einem Mitschüler trotz Verbots eine Flasche Bier in das Wohnheim mitbringen ließ, mehrmals die Ausgangsordnung verletzte und den Unterricht in solchen Fächern störte, die ihn wenig interessierten, obwohl wesentliche positive Veränderungen in seinem Verhalten und seinen Leistungen eingetreten waren, die den Bewährungsprozeß entscheidend charakterisierten. Zur Abgrenzung der Maßnahmen „Freiheitsstrafe“ und „Einweisung in ein Jugendhaus“ Von Richtern wurde die Frage gestellt, ob in den Fällen, in denen bei jugendlichen Straftätern eine erhebliche soziale Fehlentwicklung vorliegt und bisherige Maßnahmen der staatlichen oder gesellschaftlichen Erziehung erfolglos waren und die begangene Straftat eine Strafe bis zu drei Jahren erfordert, nochmals zwischen Vergehen und Verbrechen unterschieden werden müsse. Damit wurde die weitere Frage verbunden, ob in den Fällen, in denen ein Verbrechen vorliegt und eine Strafe zwischen zwei und drei Jahren auszusprechen ist, stets auf Freiheitsstrafe und nicht auf Jugendhaus zu erkennen ist. Dazu wird folgender Standpunkt vertreten: §75 StGB schafft spezifische Voraussetzungen für die Fälle, in denen bei einem Jugendlichen eine erhebliche soziale Fehlentwicklung vorliegt, bisherige Maßnahmen der staatlichen oder gesellschaftlichen Erziehung erfolglos waren und eine längere mit Freiheitsentzug verbundene erzieherische Einwirkung erforderlich ist. Soweit die mit Freiheitsentzug verbundene Isolierung nicht länger als drei Jahre betragen muß, soll deshalb im Jugendhaus eine spezifisch gestaltete Erziehung erfolgen, und zwar unabhängig davon, ob der Jugendliche wegen eines Vergehens oder wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Nur in den Fällen, in denen die Straftat so schwerwiegend ist, daß eine Strafe von über drei Jahren ausgesprochen werden muß, ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen. Auf derartige Straftaten kann wegen der erheblichen Schwere und Gesellschaftsgefährlichkeit nicht mehr mit der spezifischen Maßnahme „Jugendhaus“ reagiert werden. Mit dieser Rechtsansicht wird eine Strafzumessungspraxis gesichert, die dem erforderlichen Schutz des sozialistischen Staates und der Gesellschaft sowie der Bürger Rechnung trägt und den erforderlichen Erziehungsprozeß für den Jugendlichen wirkungsvoll und differenziert gestaltet. Im Zusammenhang mit der Anwendung des § 75 StGB ist in der Praxis auch ein anderes Problem aufgetreten. Es betrifft die Anforderungen an die Erfolglosigkeit bisheriger Maßnahmen i. S. des § 75 Abs. 1. Im Bericht des Präsidiums werden nur beispielhaft Möglichkeiten aufgezählt, die die Hauptrichtung und den Hauptinhalt derartiger Maßnahmen charakterisieren. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, daß als erfolglose bisherige Maßnahmen nicht solche Aussprachen angesehen werden können, die in Kollektiven oder Brigaden wegen Disziplinschwierigkeiten mit den Jugendlichen geführt wurden. Wegen der weitreichenden Konsequenzen, die sich aus der Erfolglosigkeit bisheriger Maßnahmen für den Jugendlichen ergeben, müssen höhere Anforderungen an die Art der Maßnahmen und ihre Formen gestellt werden, um nachprüfen zu können, ob tatsächlich die bisherige Einflußnahme so erfolgte, daß dem Jugendlichen die Situation richtig bewußt wurde und ihm auch die sich bei Nichteinhaltung der festgelegten Maßnahmen ergebenden Konsequenzen bekannt waren. Legt dagegen z. B. eine Brigade konkrete und nachprüfbare Maßnahmen oder Verhaltensweisen für den Jugendlichen fest und sind sie ihm auch bekanntgemacht worden, dann können auch solche Festlegungen als gesellschaftliche Maßnahmen i. S. des § 75 StGB angesehen werden. Zur Bewertung entwicklungsbedingter Besonderheiten Im Bericht des Präsidiums wird dazu Stellung genommen, wie entwicklungsbedingte Besonderheiten gemäß § 65 Abs. 3 StGB bei der Feststellung und Verwirklichung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu berücksichtigen sind./8/ Das war notwendig, um eine eindeutige Anleitung zu dieser Bestimmung zu geben. Das Präsidium des Obersten Gerichts steht auf dem Standpunkt, daß sich entwicklungsbedingte Besonderheiten dann schuldmindemd auswirken, wenn sie Einfluß auf das schuldhafte Handeln, also tatbezogene Auswirkungen hatten. Dies wurde in einigen gerichtlichen Entscheidungen nicht beachtet, so daß Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit angewandt wurden, die nicht der Tatschwere und der Persönlichkeit des Jugendlichen und dem Grad der Schuld entsprachen. Es kommt aber hin und wieder auch noch vor, daß Gerichte die Bestimmung des § 65 Abs. 3 StGB fehlerhaft /8/ Vgl. dazu auch den Beitrag von M. Amboß ln diesem Heft. 642;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 642 (NJ DDR 1974, S. 642) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 642 (NJ DDR 1974, S. 642)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Erreichen wahrer Aussagen durch den Beschuldigten und damit für die Erarbeitung politisch-operativ bedeutsamer Informationen kann nur durch die Verwirklichung der Einheit von Parteilichkeit, Objsl Gewährlei- Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren dargestellten weiterfEhrenden Möglichkeiten wirksamer Rechts-snwendung praxiswirksam zu machen.

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