Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 639

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 639 (NJ DDR 1974, S. 639); In der differenzierten Einbeziehung dieser Werktätigen sind zwar Fortschritte erzielt worden; es kann jedoch nicht übersehen werden, daß die Auseinandersetzungen in den Arbeits- und Lemkollektiven zurückgegangen sind und oftmals nur schriftliche Stellungnahmen von den Kollektiven gefordert werden. Im Ergebnis einer solchen Praxis sind auch die Anträge auf Bestätigung von Bürgschaften zurückgegangen. Die Gerichte müssen deshalb bereits im Eröffnungsverfahren darauf achten, daß die zur notwendigen Erziehung des Jugendlichen geeigneten Kräfte in das Verfahren einbezogen werden. Das betrifft insbesondere Jugendkollektive, da sie wichtige Hinweise für die jugendgemäße Ausgestaltung des Bewährungs- bzw. Erziehungsprozesses erteilen und an seiner Gestaltung aktiv mitwirken. Die Einbeziehung des sozialistischen Jugend Verbandes in Jugendstrafverfahren ist noch nicht immer davon bestimmt, zur Erhöhung der Wirksamkeit der klassenmäßigen Erziehung der Jugend durch die FDJ-Leitun-gen beizutragen. Davon zeugt die Praxis die FDJ-Kreisleitungen formal zu Hauptverhandlungen zu laden. Eine gesellschaftlich wirksame Mitwirkung der FD J entwickelte sich in den Jugendstrafverfahren, in die Vertreter der Leitung der FDJ-Grundorganisationen bzw. der FDJ-G-ruppenleitungen einbezogen und denen vorher gern. § 209 Abs. 1 StPO konkrete Hinweise gegeben wurden, welche Bedeutung ihre Teilnahme an der Verhandlung und deren Auswertung für die FDJ-Arbeit in ihrem Bereich hat. In diesen Fällen haben die FDJ-Vertreter meistens überzeugend dargelegt, wie sie den künftigen Erziehungsprozeß der Jugendlichen durch konkrete Maßnahmen unterstützen werden, was dann auch geschehen ist. Die Gerichte sollten daher die genannten Leitungen der FDJ nur an solchen Jugendstrafverfahren beteiligen, deren Auswertung für ihre Arbeit eine konkrete Bedeutung hat. Den Kreisleitungen der FDJ hingegen sind solche Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, die ihnen helfen, ihre spezifische Verantwortung in der politisch-ideologischen Arbeit mit allen Jugendlichen wahrzunehmen (z. B. zur politisch-ideologischen Grundhaltung jugendlicher Täter und zur klassenmäßigen Erziehung von Schülern und Lehrlingen, zur Wirksamkeit der FDJ-Arbeit, zu Problemen der Freizeitgestaltung). In Rostock hat sich insoweit bewährt, daß der Jugendrichter in bestimmten Abständen an den Sekretärsberatungen der FDJ-Kreis-leitung teilnimmt, dort solche Probleme konkret darlegt und Fragen der Vorbeugung und Bekämpfung der Jugendkriminalität aus der Sicht des Gerichts behandelt. Die Mitwirkung der Organe der Jugendhilfe in der Hauptverhandlung ist nach den Erfahrungen der Praxis nur dann erforderlich, wenn sie am Ermittlungsverfahren beteiligt waren, weil gegenüber dem Jugendlichen bereits von den Organen der Jugendhilfe Maßnahmen der Erziehungshilfe getroffen wurden der Jugendliche unter Vormundschaft steht der Jugendliche erneut straffällig wurde Zweifel am Vcxrliegen der persönlichen Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Jugendlichen bestehen die Erziehungsberechtigten ihre in der StPO festgelegten Rechte nicht wahrnehmen können. Bewährt haben sich die mit den an der Hauptverhandlung beteiligten Erziehungsträgern und gesellschaftlichen Kräften im Anschluß an die Urteilsverkündung geführten Beratungen zur Ausgestaltung des weiteren Erziehungsprozesses. Insbesondere hat sich dies als richtig erwiesen, wenn im Zusammenhang mit der Ver- urteilung auf Bewährung bzw. Auferlegung besonderer Pflichten negative Entwicklungsfaktoren im Umwelt-und (oder) Persönlichkeitsbereich des Jugendlichen durch die Festlegung konkreter Maßnahmen überwunden werden mußten. Die Praxis, die Leiter der Betriebe, Schulen und Einrichtungen über die ausgesprochenen Strafen und festgelegten weiteren Erziehungsmaßnahmen zu informieren, ist fortzuführen, damit sie ihre Pflichten aus Art. 3, §§ 26, 32 StGB wahmehmen können. 5. Als eine rationelle Methode zur Feststellung entwicklungsbedingter Besonderheiten sowie der Er-ziehungs- und Familienverhältnisse jugendlicher Täter hat sich bewährt, Komplexeinschätzungen auf solche Verfahren zu konzentrieren, in denen die Auferlegung besonderer Pflichten (§70 StGB) bzw. der Ausspruch von Strafen ohne Freiheitsentzug (§§ 71 bis 73 StGB) zu erwarten ist und koordinierte Maßnahmen zur Erziehung des Jugendlichen eingeleitet werden müssen oder angesichts der Tatschwere die Auffälligkeiten im Verhalten des Jugendlichen und seine bisherigen Erziehungsschwierigkeiten es erfordern und die Erziehungsverantwortlichen in der Lage sind, wesentliche Angaben über den bisherigen Erziehungsverlauf des Jugendlichen, über unzulängliche Erziehungsbedingungen oder andere die Entwicklung beeinträchtigende Faktoren machen können. In diesem Zusammenhang ist zu empfehlen, künftig Vertreter der Arbeits- bzw. Lemkollektive, der FDJ-Gruppen und vorgesehene Betreuer der Jugendlichen in die Komplexeinschätzungen einzubeziehen, um ihnen bereits in diesem Stadium des Verfahrens notwendige Kenntnisse zu vermitteln, die sie für ihre Mitwirkung an der Hauptverhandlung und an der weiteren Erziehung des Jugendlichen brauchen. Im Jugendstrafverfahren kommt es verstärkt darauf an, zu sichern, daß die gesetzliche Frist für die Durchführung der Hauptverhandlung (§ 201 Abs. 3 StPO) eingehalten wird. Die Praxis in einzelnen Bezirken, vorhandene Fristüberschreitungen durch beschleunigte Verfahren sowie Abkürzungen der Ladungsfrist (§ 204 Abs. 2 StPO) zu überwinden, verkennt, daß für die Anwendung dieser prozessualen Möglichkeiten auch in Jugendstrafverfahren nur die inhaltliche Zielstellung des Verfahrens maßgebend ist und nicht die Erreichung statistischer Ergebnisse. 6. Als Bestandteil der sozialistischen Jugenderziehung führt die Rechtserziehung der Jugend zur Herausbildung und Festigung des sozialistischen Staatsund Rechtsbewußtseins bei allen Jugendlichen (vgL Beschluß des Politbüros des Zentralkomitees der SED „Die nächsten Aufgaben zur Erläuterung des sozialistischen Rechts sowie zur Festigung und weiteren Entwicklung des Rechtsbewußtseins der Werktätigen“). Sie vollzieht sich nach den Erfahrungen der Gerichte durch die Information über das geltende Recht, durch die zunehmend stärkere Ausprägung normgerechter Einstellungen und Gewohnheiten sowie durch die Entwicklung sozialistischer Verhaltensweisen in allen Lebensbereichen. Dabei entwickeln sich in zielstrebiger Verwirklichung der Forderung des IX. Parlaments der FDJ, alle Jungen und Mädchen zu jungen Sozialisten zu erziehen, vielfältige Initiativen der FDJ-Grundorganisa-tionen, insbesondere unter der Arbeiterjugend. So vermittelt beispielsweise die FDJ-Grundorganisation „Conrad Blenkle“ der Maxhütte Unterwellenbom den Jugendlichen konkret anwendbare Rechtskenntnisse. Die Arbeit mit zurückbleibenden Jugendlichen (solche, die sich inaktiv verhalten, die ihre Freizeit vergeuden, die keine Achtung vor dem sozialistischen Eigentum 639;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 639 (NJ DDR 1974, S. 639) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 639 (NJ DDR 1974, S. 639)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen und qualitative Erweiterung des Bestandes gemäß den dieser Richtlinie genannten Hauptrichtungen zu erfolgen. Gewinnung von für die Vorgangs- und personenbezogone Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Feindes zur Begehung subversiver Tätigkeit, die Kenntnis der Fähigkeiten, Fertigkeiten und Erfahrungen der operativen Kräfte sowie Kenntnis der einsetzbaren operativen Mittel, die Beachtung und Einhaltung rechtlicher Regelungen, dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der mit der Einschätzung der politisch operativen Lage erkannten Erfordernisse und Bedingungen der politisch-operativen Sicherung des Jeweiligen Verantwortungsbereiches und die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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