Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 629

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 629 (NJ DDR 1974, S. 629); fristgerecht ein Disziplinarverfahren einleiten könnte. Ist dagegen die Frist für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits abgelaufen, dann kann der Disziplinverletzer insoweit nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden und der Disziplinverstoß nicht mehr Gegenstand eines anderen Disziplinarverfahrens wegen eines weiteren, später begangenen Disziplinverstoßes sein. Was aber nicht Gegenstand eines Disziplinarverfahrens war bzw. sein darf, kann auch nicht zur Begründung einer Disziplinarmaßnahme herangezogen werden. Das ist zuletzt im Urteil des Obersten Gerichts vom 10. Juni 1974 Za 12/74 - (NJ 1974 S. 538) mit der Konsequenz ausgesprochen worden, daß eine fristlose Entlassung nicht bestätigt wurde, deren Begründung wesentlich auf Vorkommnissen beruhte, die außerhalb der beschriebenen zeitlichen Grenzen lagen. Im übrigen legt das Urteil des Obersten Gerichts dar, daß es keine starre Rang- oder Reihenfolge für den Ausspruch von Disziplinarmaßnahmen geben kann. In jedem Einzelfall wird eine sorgfältige Prüfung aller Umstände gefordert, in deren Ergebnis frühere Disziplinverstöße oder Disziplinarmaßnahmen, soweit sie noch existent sind, durchaus nicht bloß der Charakterisierung des Werktätigen zu dienen bestimmt sein müssen. Im pflichtgemäßen Ermessen des Disziplinarbefugten liegt es, die Disziplinarmaßnahme festzülegen, die der Schwere des Disziplinverstoßes angemessen ist. Dafür lassen sich keine Rezepte finden, wenn dies Diszipli-narbefugte auch gelegentlich erwarten. 2. Der Diskussion und in ihrem Ergebnis einer einheitlichen Handhabung bedarf die Frage, ob ein schuldhafter Verstoß eines wegen Arbeitsunfähigkeit zeitweilig von der Arbeit freigestellten Werktätigen gegen die Krankenordnung als eine schuldhaft begangene Arbeitspflichtverletzung angesehen und behandelt werden kann. Das Bezirksgericht hat sich hierzu nicht geäußert. Es ist richtig, daß es in erster Linie Aufgabe der Betriebsgewerkschaftsleitungen bzw. der Verwaltungen der Sozialversicherung des FDGB ist, ein bestimmtes Verhalten von Werktätigen dahin zu prüfen, ob es gegen die Krankenordnung verstößt. Aber auch vor den Konfliktkommissionen und den staatlichen Gerichten kann hierüber gestritten werden, wenn nämlich der Betriebsleiter gemäß § 105 Abs. 2 Buchst, a GBA anweist, daß der Lohnausgleich nicht oder teilweise nicht gezahlt wird. Diese Entscheidung des Betriebsleiters ist nicht von einer gleichlautenden Entscheidung der BGL oder der Verwaltung der Sozialversicherung bezüglich des Krankengeldes abhängig. Aber selbst wenn übereinstimmende Entscheidungen vorliegen, müßte über eventuelle Einsprüche vor verschiedenen Organen verhandelt werden. Dabei hätte jedes Organ für sich zu entscheiden, ob ein grober oder wiederholter Verstoß gegen die Krankenordnung mit den daran geknüpften Konsequenzen vorliegt. Sicher ist, daß weder die Organe der Sozialversicherung noch die Gerichte den Aufenthalt in einer Gaststätte während der Arbeitsunfähigkeit schlechthin als groben Verstoß gegen die Krankenordnung ansehen würden. Auch hier läßt nur die sorgfältige Prüfung aller Umstände eine differenzierte Entscheidung zu. Allein kompetent für Entscheidungen sind dagegen die Konfliktkommissionen und die staatlichen Gerichte in Streitfällen darüber, ob der Verstoß gegen die Krankenordnung zugleich ein Verstoß gegen die Arbeitsdisziplin ist. Nachdem das Bezirksgericht in seiner Entscheidung diese Frage aufgeworfen hatte, hätte es dazu einen Standpunkt äußern müssen. Für den Meinungsstreit soll folgende Auffassung einen Ausgangspunkt bilden: Nach § 88 Abs. 2 GBA ist der Werktätige u. a. verpflichtet, im Interesse der Erhaltung der eigenen Gesundheit und im Interesse der Gesellschaft die gesetzlichen Bestimmungen des Gesund-heits- und Arbeitsschutzes zu befolgen. In § 106 Abs. 2 Buchst, d GBA wird dieser Gedanke näher präzisiert und ein dem Gesundheits- und Arbeitsschutz gemäßes Verhalten zur Arbeitspflicht des Werktätigen erklärt. Die Regelungen der Krankenordnung haben für den Fall der Arbeitsunfähigkeit des Werktätigen den Sinn, den Prozeß der Genesung und vollen Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit zu fördern und zu beschleunigen, indem sie dem Werktätigen hierfür spezielle Pflichten auferlegen. Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit treten die Regelungen der Krankenordnung an die Stelle der Arbeitspflichten, die der Werktätige zeitweilig nicht zu erfüllen hat. Wird ihnen zuwidergehandelt, werden dem Wesen nach Pflichten verletzt, die ihre Grundlage in dem bestehenden Arbeitsrechtsverhältnis haben und damit Arbeitspflichten i. S. der §§ 106 ff. GBA sind. Das läßt die Anwendung von Disziplinarmaßnahmen wie auch von Maßnahmen gemäß § 105 Abs. 2 GBA und § 58 SVO zu. Einer undifferenzierten Handhabung im Sinne der Häufung von Maßnahmen müßten die Konfliktkommissionen und staatlichen Gerichte allerdings entgegentreten. Unbeschadet einer Entscheidung der BGL oder der Verwaltung der Sozialversicherung über den Entzug von Krankengeld, könnte nach vorstehender Auffassung der Betriebsleiter bei groben bzw. wiederholten Verstößen gegen die Krankenordnung den Entzug des Lohnausgleichs anweisen oder, sofern ein Anspruch hierauf nicht besteht bzw. das erzieherisch geboten ist, ein Disziplinarverfahren eröffnen und ggf. eine Disziplinarmaßnahme aussprechen. Daß neben dem Entzug des Krankengeldes auch der Lohnausgleich entzogen werden kann, ist unbestreitbar. Anders verhält es sich mit dem Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme. Die Praxis geht hier uneinheitlich vor, was auch im vorliegenden Streitfall deutlich wird. Die Rechtsstellung des Werktätigen würde auf erste Sicht nicht schlechter, wenn dem Leiter die Wahl zwischen dem Entzug des Lohnausgleichs oder einer Disziplinarmaßnahme zugestanden wird, unbeschadet oder besser noch unter Beachtung der Entscheidung der Organe der Sozialversicherung. Anders verhält es sich indessen bei der fristlosen Entlassung, mit der selbst ein wiederholt schwerwiegend gegen die Krankenordnung verstoßender und auch sonst undisziplinierter Werktätiger nicht zu rechnen haben würde, wenn man der Auffassung folgt, daß hierdurch Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis nicht berührt werden. Angesichts des Ausnahmecharakters der fristlosen Entlassung dürfte diese aber nicht zum Ausgangspunkt der Anwendung der einen oder anderen Variante gemacht werden. Oberrichter Walter Ru d eit, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Neuerscheinung im Staatsverlag der DDR Jugendförderungsplan wichtiges Instrument zur Verwirklichung des Jugendgesetzes Schriftenreihe „Aus der Tätigkeit der Volkskammer und ihrer Ausschüsse“, Heft 10 (6. Wahlperiode) 109 Seiten; Preis: 0,90 Mark. Mit dieser Broschüre legt der Jugendausschuß der Volkskammer erste Erfahrungen bei der Ausarbeitung und Durchführung von Jugendförderungsplänen in Städten und Gemeinden vor. Es werden u. a. folgende Fragen behandelt: Welche wesentlichen Aufgaben bei der Verwirklichung des Jugendgesetzes sollten in der nächsten Zeit in Angriff genommen werden? Worin besteht das Anliegen der Jugendförderungspläne? Auf welche Schwerpunkte soll sich die Arbeit mit Jugendförderungsplänen konzentrieren? Wie entsteht ein Jugendförderungsplan? Als Anlage enthält die Broschüre Auszüge aus Jugendförderungsplänen von je zwei Städten und Gemeinden. 629;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und den umfassenden Schutz und die Mehrung des sozialistischen Eigentums voll wahrzunehmen und geeignete Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen und deren Ergebnisse zu kontrollieren. Auch diese Maßnahmen sind zwischen der Linie und den anderen operativen Linien und Diensteinheiten hat unverändert auf der Grundlage der in meinen Befehlen und Weisungen, insbesondere den in der Richtlinie enthaltenen Grundsätzen, zu erfolgen.

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