Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 625

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 625 (NJ DDR 1974, S. 625); des Betriebes getäuscht und dadurch zu einer Ver-mögensvcrfügung zum Nachteil des sozialistischen Eigentums und zum Vorteil des Täters veranlaßt wurden. OG, Urteil vom 20. Juni 1974 - 2 Zst 38/74. Das Stadtbezirksgericht verurteilte den Angeklagten wegen mehrfachen Betruges zum Nachteil sozialistischen Eigentums und wegen mehrfachen Diebstahls sozialistischen Eigentums auf Bewährung. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre bemessen und für den Fall der schuldhaften Nichtbewährung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten angedroht. Ferner wurde der Angeklagte zum Schadenersatz in Höhe von 3 446,03 M verurteilt. Auf den Protest des Staatsanwalts zuungunsten des Angeklagten änderte das Stadtgericht das Urteil des Stadtbezirksgerichts im Schuld- und Strafausspruch sowie hinsichtlich der Schadenersatzverurteilung ab und verurteilte den Angeklagten wegen mehrfachen Diebstahls sozialistischen Eigentums (§§ 158, 161 StGB) auf Bewährung. Es wurde eine Bewährungszeit von einem Jahr festgesetzt und eine Freiheitsstrafe von vier Monaten angedroht. Im übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen. Die Schadenersatzverurteilung erfolgte in Höhe von 829,86 M. Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte war stellvertretender Abteilungsleiter beim VE Kombinat V. Sein Arbeitsbereich umfaßte die Überwachung und Vorbereitung der Unterhal-tungs-, Reparatur- und Emeuerungsarbeiten. Im Haushalt des Angeklagten leben sechs schulpflichtige Kinder. Der Angeklagte beantragte beim Rat des Stadtbezirks eine Genehmigung für den Bau eines Eigenheims. Dabei verpflichtete er sich, bis zu 80 Prozent Baueigenleistungen zu erbringen. Nachdem der Antrag von seinem Betrieb befürwortet worden war, erhielt der Angeklagte eine Baugenehmigung und einen entsprechenden Kredit. Der Betrieb hatte sich verpflichtet, dieses Bauvorhaben durch Bereitstellung von Maschinen und Fahrzeugen sowie durch Bauleistungen fast aller Baugewerke zu unterstützen. Zugleich hatte sich das Kollektiv B. im Rahmen seines Kampfes um den Staatstitel zur Leistung sozialistischer Hilfe bereit erklärt. Nach Baubeginn am 8. März 1973 wies der Angeklagte den ihm unterstellten Zeugen H. an, für die entsprechend dem jeweiligen Baustadium benötigten Arbeitskräfte zu sorgen. Dabei wies er das Schreiben des Betriebsleiters zur Unterstützung des Bauvorhabens vor und erklärte, daß die Leistungen als Unterhaltungsarbeiten des Betriebes bezahlt und abgerechnet werden sollen. Da dem Zeugen diese Verrechnungsart nicht „geheuer“ war, wandte er sich an den Vorgesetzten des Angeklagten, den Zeugen F. Dieser führte auf der Baustelle des Angeklagten eine Kontrolle durch und stellte dabei fest, daß Arbeitskräfte des Betriebes während der Arbeitszeit dort tätig waren. Daraufhin ermahnte F. den Angeklagten, in Zukunft „eine Nummer kleiner zu treten“. Insgesamt leisteten bei diesem Eigenheimbau 14 Arbeitskräfte des Betriebes während der betrieblichen Arbeitszeit 556,75 Arbeitsstunden und 72 Überstunden. Dafür verausgabte der Betrieb 2 616,17 M Lohnkosten. Ferner fielen 3 993,92 M Gemeinkosten an. Des weiteren hat der Angeklagte in der Zeit von März bis Juni 1973 auf einem Baugelände verschiedene Baumaterialien im Werte von 829,86 M entwendet und für den Bau seines Eigenheims verwendet. Gegen das Urteil des Stadtgerichts richtet sich der zuungunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR. Mit ihm wird ungenügende Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich des Einsatzes von Arbeitskräften des Betriebes beim Eigenheimbau sowie darauf beruhende fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Instanzgerichte haben, soweit es den Tatkomplex „Einsatz von Arbeitskräften des Betriebes beim Eigenheimbau“ betrifft, den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und damit § 222 StPO verletzt. In der Hauptverhandlung erster Instanz hat der Angeklagte erklärt, daß er sich beim Einsatz der Arbeitskräfte auf Kosten des Betriebes nicht bewußt gewesen sei, etwas Unrechtes zu tun. Die Instanzgerichte haben es in diesem Zusammenhang fehlerhaft unterlassen, die Aussage des Angeklagten im Ermittlungsverfahren zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen, in der er zum Ausdruck brachte, daß er das Schreiben des Betriebsleiters zur Unterstützung des Bauvorhabens „einfach zu weit zu seinem Vorteil ausgelegt“ habe und jer bei sachlichem Durchdenken hätte erkennen müssen, daß die Unterstützung des Betriebes den Einsatz von Arbeitskräften auf Kosten des Betriebes während der regulären Arbeitszeit nicht umfaßt. In dieser Aussage bringt der Angeklagte weiter zum Ausdruck, daß er in einem Gespräch mit dem Betriebsdirektor, dem Zeugen P., zu seiner Auslegungsvariante „ermuntert“ worden sei. Dieser Umstand bedarf der Aufklärung durch Vernehmung des Zeugen P. In Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme erster Instanz hat das Stadtbezirksgericht zutreffend festgestellt, daß der Angeklagte den Zeugen H. angewiesen hat, die für seinen Eigenheimbau erbrachten Leistungen als betriebliche Unterhaltungskosten abzurechnen. Das stellt zweifellos eine Verschleierung tatsächlicher ökonomischer Vorgänge dar. Der Angeklagte hat aber eingewendet, er habe auf Grund des Verhaltens seines Vorgesetzten, des Zeugen F., annehmen können und auch angenommen, daß der Betrieb mit dem von ihm praktizierten Einsatz der Arbeitskräfte und deren Finanzierung auf Kosten des Betriebes einverstanden war. Der Zeuge F. ist in der Hauptverhandlung erster Instanz nicht gehört worden. In seiner Aussage im Ermittlungsverfahren hat er sich zu dem hier in Rede stehenden Fragenkomplex nicht eindeutig geäußert. Es ist deshalb erforderlich, diesen Zeugen über den konkreten Inhalt seines Gesprächs auf der Baustelle des Angeklagten zu hören. Nach dem bisherigen Stand der Sachaufklärung hat sich F. lediglich über den Einsatz der Arbeitskräfte, nicht aber über deren Entlohnung geäußert. In diesem Zusammenhang bedarf ein weiterer Umstand der Aufklärung. Dem Zeugen H. kam die vom Angeklagten gegebene Weisung, die Lohnkosten als betriebliche Unterhaltungsarbeiten auszuweisen, „nicht geheuer“ vor. Er hat sich diesbezüglich an den Zeugen F. gewandt, der sich darum kümmern wollte. Durch die fehlerhafterweise unterlassene Vernehmung des Zeugen F. und durch insoweit nicht eindeutige Aussagen des Zeugen H. ist der konkrete Inhalt der Gespräche zwischen H. und F. nicht festgestellt worden. Es ist deshalb erforderlich, durch Vernehmung beider Zeugen Klarheit darüber zu schaffen. Wesentlich ist dabei die Frage, ob H. den Zeugen F. davon unterrichtet hat, daß er die am Grundstück des Angeklagten von Arbeitskräften des Betriebes geleisteten Arbeiten als Unterhaltungsarbeiten zur Abrechnung bringt. Sollte der Zeuge F. eine solche Information erhalten haben, so wäre er über die vom Angeklagten praktizierte Abrechnungsmethode informiert gewesen. Damit wäre jedoch eine Täuschung des Betriebes noch nicht auszuschließen. Dazu bedarf es der weiteren Aufklärung, ob andere verfügungsberechtigte Mitarbeiter des Betriebes getäuscht worden sind. Das könnte der Fall sein, wenn der Zeuge H. auf Veranlassung des 625;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

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