Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 623

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 623 (NJ DDR 1974, S. 623); Hiervon völlig unberührt bleibt natürlich, daß über Streitigkeiten aus dem Kleingartenpachtvertrag zwischen Verpächter und Pächter nach §§ 6, 7 der AO über den Kündigungsschutz für Pächter von Kleingärten vom 17. Mai 1956 (GBl. I S. 457) der Rat des Kreises bzw. bei Beschwerde der Rat des Bezirks entscheidet und hierfür der Gerichtsweg unzulässig ist (vgl. OG, Urteil -vom 30. Januar 1968 2 Zz 28/67 - [NJ 1968 S. 320]). H. L. * Genießt der Mieter oder Pächter einer unbebauten Bodenfläche, auf der er vertragsgemäß eine transportable Garage errichtet hat, Mieterschutz? Ein Vertrag, der auf die Nutzung einer Bodenfläche als Standort für eine mit dem Boden nicht fest verbundene Garage gerichtet ist, fällt aus dem Rahmen der im BGB geregelten Vertragstypen. Er ist im Hinblick auf den speziellen Zweck einer solchen Grundstücksnutzung ein Vertrag eigener Art. Maßgeblich ist daher zunächst der Inhalt des konkreten Pacht-, Miet- oder Nutzungsvertrages. Sagt dieser nichts über einen Kündigungsschutz für den Nutzer aus, so ist zu prüfen, welche zivilrechtlichen Vorschriften die jeweils vereinbarten Nutzungsbedingungen am genauesten erfassen und für die rechtliche Würdigung herangezogen werden können. Folgende Fälle sind denkbar: 1. Gehört eine Garage zu den von einem Wohnungsmietverhältnis erfaßten Räumen, dann unterliegt sie dem Mieterschutz (vgl. z. B. OG, Urteil vom 8. August 1968 - 2 Zz 18/68 - [NJ 1968 S. 763]; OG, Urteil vom 25. April 1972 - 2 Zz 2/72 - [NJ 1972 S. 620]). 2. Ist die Garage als transportable Einrichtung auf dem vom Wohnungsmietverhältnis mit umfaßten Teil eines Hausgartens errichtet, so besteht ebenfalls gemäß § 4 MSchG für die Nutzung des Hausgartens Mieterschutz, der auch die Unterhaltung einer Garage mit umfaßt, soweit dies im Einklang mit den allgemeinen Regeln der Gartennutzung steht. 3. Errichtet der Nutzungsberechtigte im Rahmen einer kleingärtnerischen Nutzung auf dem vertraglich genutzten Grundstück auch eine transportable Garage, so wird diese von dem die Grundstücksnutzung insgesamt betreffenden Kündigungsschutz mit umfaßt (vgl. AO über den Kündigungsschutz für Pächter von Kleingärten vom 17. Mai 1956 [GBl. I S. 457]). 4. Für vertraglich genutzte Bodenflächen außerhalb von Mietwohngrundstücken und Kleingärten können im Interesse einheitlicher Rechtsanwendung keine anderen Grundsätze gelten. In der Praxis setzt sich immer mehr die Erkenntnis durch, daß auch das Unterhalten einer Garage im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Kraftfahrzeugs mittelbar den berechtigten Erholungsbedürfnissen der Bürger dient und folglich ähnlich wie die Nutzung von Kleingärten oder anderen Erholungsgrundstücken zu betrachten ist. Daraus ergibt sich, daß die Nutzung der den Garagen als Standort dienenden Bodenflächen (Hausgärten, Kleingärten oder separate Flächen) gleichermaßen dem Schutz vor Kündigungen unterliegen muß. Die begriffliche Weiterentwicklung vom „Kleingarten“ zum „Erholungsgrundstück“ allgemein muß sich folglich auch darin auswirken, daß die AO über den Kündigungsschutz für Pächter von Kleingärten auf derartige der Erholung dienende Grundstücke anwendbar ist. W. E. * Kann der Vorsitzende einer Kammer oder eines Senats an Stelle der Schöffen, die ihren Einsatz beendet haben, die Reinschrift eines bereits mündlich verkündeten Urteils unterschreiben? Ein erst nach der mündlichen Verkündung schriftlich abgefaßtes Urteil ist gemäß §4 Abs. 3 VereinfVO von den beteiligten Richtern zu unterschreiben. Ist ein Richter an der Mitunterzeichnung verhindert, so unterschreibt ein anderer beteiligter Richter unter Angabe der Hinderungsgründe an seiner Stelle. An die Voraussetzungen einer Verhinderung dürfen keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Sie braucht nicht unüberwindlich zu sein und liegt z. B. auch dann vor, wenn ein oder auch zwei Richter vorübergehend erkrankt sind oder sich im Urlaub befinden. Es wäre unvertretbar, die Ausfertigung und Zustellung des Urteils von der im Falle einer Erkrankung zu einem ungewissen späteren Zeitpunkt nachzuholenden Unterschrift des betreffenden Richters abhängig zu machen. Ähnlich ist die Sachlage beim Ausscheiden eines Richters (oder beider Richter) nach Beendigung des Schöffeneinsatzes. Die Bemühungen um eine rationelle Arbeitsweise und einen zügigen Abschluß des Verfahrens auch im technischen Bereich bis hin zur Zustellung des Urteils an die Parteien dürfen nicht durch vermeidbare Verzögerungen zunichte gemacht werden. Die Unterschrift unter dem Urteil ist zwar ein wichtiger Hinweis, aber doch nur einer von mehreren Hinweisen auf die kollektive Meinungsbildung des Gerichts, die bereits in der Verhandlung und in der mündlichen Urteilsverkündung zum Ausdruck gekommen ist. Auch wenn die Unterschrift ersetzt wird, ist damit ausgedrückt, daß die Entscheidung von allen beteiligten Richtern im Urteilsspruch und in den Urteilsgründen gemeinsam beraten worden ist. Es besteht deshalb keine Notwendigkeit, nach Fertigstellen der Reinschrift des Urteils die Schöffen erneut zum Gericht zu bestellen und sie zur Mitunterzeichnung des Urteils zu veranlassen. Abgesehen davon, daß ihnen damit nur unnötiger Zeitverlust auf gebürdet und Produktionsausfall verursacht wird, wird auch das Gericht mit organisatorischen Absprachen, der Kontrolle ihrer Einhaltung und etwaigen Anmahnungen belastet, die nicht notwendig sind. Vor allem aber ist beachtlich, daß jede Verzögerung in der Zustellung des Urteils zu Lasten der Parteien geht. Deshalb sollte in diesen Fällen der Vorsitzende dem Urteil den Vermerk beifügen, daß „die Schöffen nach Beendigung des Schöffeneinsatzes an der Mitunterzeichnung verhindert“ sind. Dr. K.-H. B. Neuerscheinung im Staatsverlag der DDR Jahrbuch der internationalen Politik und Wirtschaft 1974 Herausgeber: Institut für Weltwirtschaft und Internationale Beziehungen der Akademie der Wissenschaften der UdSSR und Institut für Internationale Beziehungen der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR 559 Seiten; Preis: 25 Mark. Dieses Jahrbuch eine Gemeinschaftsproduktion von Fachleuten aus der UdSSR und der DDR befaßt sich mit wichtigen sozialökonomischen und politischen Prozessen und Ereignissen des Jahres 1973. Neben grundlegenden Aufsätzen über die Außenpolitik der Sowjetunion und die internationalen Beziehungen, über Probleme der Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, über den Kampf der sozialistischen Staatengemeinschaft um die Abrüstung sowie über den Moskauer Weltkongreß der Friedenskräfte enthält das Jahrbuch eine Vielzahl kurzer, informativer Beiträge über sozialistische, entwickelte kapitalistische und Entwicklungsländer sowie über internationale Organisationen und Konferenzen. Hervorzuheben sind u. a. die Beiträge über die Festigung der Einheit und Geschlossenheit der sozialistischen Gemeinschaft und über die Erfahrungen der UdSSR beim Aufbau der entwickelten sozialistischen Gesellschaft. Den Abschluß bilden eine Chronik internationaler Ereignisse 1973 und ausgewählte Dokumente. 623;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 623 (NJ DDR 1974, S. 623) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 623 (NJ DDR 1974, S. 623)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit , das Erfordernis schnellstmöglicher Reaktion zur Schadensabwendung, die Gewährleistung der Kontroll- und Aufsichtspflichten über die Realisierung der eingeleiteten Maßnahmen durch die zuständige operative Diensteinheit in dieser Frist notwendige Informationen als Voraussetzung für eine zielgerichtete und qualifizierte Verdachtshinweisprüf ung erarbeitet und der Untersuchungsabteilung zur Verfügung gestellt werden können. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen.

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