Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 622

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 622 (NJ DDR 1974, S. 622); Abtretungserklärung auf solche Monatsraten zu orientieren, die vom Betrieb nach den Bestimmungen der APfVO realisiert werden dürfen. Die Bedeutung des § 59 Abs. 2 GBA erschöpft sich aber nicht in der Begrenzung der Höhe der einzubehaltenden Beträge. Diese Bestimmung schließt auch die Einordnung der Lohneinbehaltung in die Rangordnung des § 7 APfVO ein. Das ergibt sich aus § 59 Abs. 1 Buchst, b GBA. Hat der Betrieb gegen den bei ihm beschäftigten Werktätigen einen vollstreckbaren Anspruch (z. B. aus materieller Verantwortlichkeit), dann ist ihm die Erwirkung eines Pfän-dungs- und Überweisungsbeschlusses nicht möglich, weil er nicht sein eigener Drittschuldner sein kann. Ihm bleibt nur die Möglichkeit der Einbehaltung auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels ohne Mitwirkung des Gerichts. Betreibt ein anderer Gläubiger des Werktätigen die Lohnpfändung und genießen dessen Ansprüche vor denen des Betriebes nach § 7 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 APfVO Vorrang, dann muß der Betrieb diesen Vorrang beachten. Das kann u. U. zur Folge haben, daß die Forderung des Betriebes gar nicht oder nur insoweit durch Lohneinbehaltung befriedigt werden kann, als nach Befriedigung des vorrangigen Gläubigers dem Schuldner noch pfändbare Beträge verbleiben. Trifft die Forderung des Betriebes mit der Pfändung durch einen ebenfalls unter §7 Abs. I Ziff. 5 APfVO (sonstige Forderungen) fallenden Gläubiger zusammen und reicht der pfändbare Teil des Einkommens zur Befriedigung beider Forderungen nicht aus, ist nach § 7 Abs. 2 APfVO zu verfahren, d. h., der Zeitpunkt der Pfändung ist entscheidend. Wurde also später gepfändet, als der Betrieb mit der Verwirklichung seiner eigenen Forderung durch Einbehaltung begonnen hatte, dann ist zuerst die Forderung des Betriebes zu befriedigen. Jede andere Handhabung wäre mit dem Schutz des Volkseigentums unvereinbar. Es zeigt sich also, daß nach § 59 Abs. 2 GBA durchaus der Fall ein-treten kann, daß die Lohneinbehaltung ohne Vorliegen eines Pfän-dungs- und Überweisungsbeschlusses Vorrang vor einer Pfändung genießt. Diese Rechtsfolge ist aber nicht auf die Fälle des § 59 Abs. 1 Buchst, b GBA beschränkt. Ist der Werktätige z. B. im Falle der materiellen Verantwortlichkeit für einen kleineren Schaden nicht aus einem vollstreckbaren Titel, sondern aus einer schriftlichen Erklärung (§115 Abs. 2 GBA) verpflichtet, so bildet § 59 Abs. 1 Buchst, c GBA die Grundlage der Lohneinbehaltung. In diesen Fällen ist beim Zusammentreffen mit einer Pfändung ebenfalls § 59 Abs. 2 GBA im dargestellten Sinne anzuwenden. Nichts anderes kann gelten, wenn der Betrieb mit dem Werktätigen zugunsten eines anderen Gläubigers z. B. des volkseigenen Vermieters gemäß § 59 Abs. 1 Buchst, c GBA eine Lohneinbehaltung (Lohnabtretung) vereinbart hat und diese Vereinbarung mit einer Pfändung zusammentrifft. Dies war die Rechtslage bereits vor Inkrafttreten der 3. DB zur APfVO. Die neu geschaffene Rechtspflicht des Betriebes, bestimmten Lohnabtretungen (Vereinbarungen) zuzustimmen, hat daran nichts geändert. Im Gegenteil: auf die unter §1 Abs. 2 der 3. DB fallenden Vereinbarungen nunmehr § 59 Abs. 2 GBA nicht mehr anwenden zu wollen, würde die Lohnabtretung für den Unterhaltsgläubiger weitgehend ihres Anliegens berauben. Beim Zusammentreffen einer Abtretung zugunsten eines aus einem vollstreckbaren Titel Unterhaltsberechtigten mit einer Pfändung ist demnach gemäß § 7 APfVO zu verfahren. KARL-HEINZ EBERHARDT, Sektoren- leiter im Ministerium der Justiz Fragen und Antworten Wer hat nach einer Ehescheidung über die Fortsetzung eines Kleingartenpachtverhältnisses zu entscheiden? Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen, wie sie im AWG-Statut über die weitere Ausübung der Nutzungsrechte an der Ehewohnung getroffen worden sind, ist es zu diesem Problem in der Rechtsprechung zu unterschiedlichen Auffassungen gekommen. Vereinzelt haben Gerichte dahin entschieden, daß hier der Gerichtsweg nicht zulässig sei, weil allein der Vorstand des Kleingartenverbandes zu entscheiden habe. Jedes Tätigwerden des Gerichts bedeute einen Eingriff in die innere Demokratie des Kleingartenverban- des. Das schließe allerdings ein, daß die Gerichte im Auseinandersetzungsverfahren nach § 39 FGB über die Verteilung des Wertes des Gartens mit zu befinden hätten, wenn er zum gemeinsamen Vermögen gehöre. Überwiegend halten sich jedoch die Gerichte zur Entscheidung über die Fortsetzung der Kleingartenpacht durch einen der geschiedenen Ehegatten für zuständig, wenn sie auch nicht ausdrücklich zur Zulässigkeit des Gerichtswegs Stellung nehmen (vgl. auch Jordan, „Zur Übertragung der Rechte an einem Kleingarten nach Ehescheidung“, NJ 1974 S. 405). Der zuletzt genannten Rechtsansicht ist zuzustimmen. Wie im Falle der als Ehewohnung genutzten AWG-Wohnung sind bei der Fortsetzung des Pachtverhältnisses an einem Kleingarten nach der Ehescheidung neben den Interessen des Verpächters besonders auch die familiären Belange der Ehegatten und der bei ihnen lebenden Kinder zu beachten, für die die weitere Nutzungsbefugnis am Garten von nicht zu unterschätzender wirtschaftlicher und ideeller Bedeutung sein kann. Für die Übertragung dieser Nutzung sind ähnliche Kriterien in Betracht zu ziehen wie bei der Entscheidung über die Ehewohnung, also z. B. das Wohl der Kinder, die Lebensverhältnisse der Beteiligten und die Umstände der Ehescheidung. Zum anderen sind beispielsweise auch die Bemühungen der Ehegatten um eine ordentliche Bewirtschaftung des Gartens und ihre Teilnahme am gesellschaftlichen Leben der Kleingartensparte zu berücksichtigen. Alle Umstände sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen und vor der Entscheidung in ihrem Zusammenhang zu betrachten. Da die Gerichte durch das Scheidungsverfahren einen tieferen Einblick in die familiären Verhältnisse der Beteiligten gewonnen haben, können sie dieser Aufgabe am besten gerecht werden. Dabei haben sie jedoch in aller Regel den Vorstand der zuständigen Kleingartensparte zur Sache zu hören. Deren Mitglieder können aus ihrer Sicht ein Interesse daran haben, daß ein bestimmter Ehegatte das Pachtverhältnis fortsetzt. Ihre Argumente sind bei der Prüfung aller Umstände, die für den einen oder anderen Ehegatten sprechen, mit abzuwägen. Auf diese Weise werden zugleich die innere Demokratie der Kleingärtner und ihre damit im Zusammenhang stehenden Interessen gewahrt. Der Auffassung, daß die Gerichte für die Entscheidung darüber zuständig sind, welcher Ehegatte künftig das Pachtverhältnis am Kleingarten allein fortsetzt, wenn es vor Scheidung mit beiden Eheleuten bestanden hat, pflichtet in Übereinstimmung mit dem Zentralverband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter auch das Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft bei. 622;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 622 (NJ DDR 1974, S. 622) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 622 (NJ DDR 1974, S. 622)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Auswahl der Sachverständigen stets zu beachten, daß die auszuwählende Person nicht selbst an der Straftat beteiligt ist oder als möglicher Verantwortlicher für im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Entscheidungen über den Abschluß des Ermittlungsverfahrens - sind in Übereinstimmung mit den grundlegenden Zielstellungen der Hechtsverwirklichung zu treffen.

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