Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 621

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 621 (NJ DDR 1974, S. 621); den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dabei sind die insoweit gestellten Anträge wie andere Sachanträge zu protokollieren (§160 ZPO, §1 FVerfO, §35 AGO). 3. Widerspricht der Gläubiger ganz oder teilweise (etwa wegen der beabsichtigten Höhe oder der Fristen) der Ratengewährung oder der Stundung, so ergibt sich für das Gericht ein Problem daraus, daß neben der VereinfVO eine Reihe spezieller Schutzvorschriften für die Vollstreckung bestehen. Insbesondere die APfVO gibt eindeutige Hinweise dafür, in welchem Umfang Lohn und Gehalt pfändbar sind. Sie beruhen auf einer Abwägung der Interessen von Schuldner und Gläubiger und berücksichtigen bereits die Notwendigkeit, einerseits Arbeitskraft und Arbeitsfreude des Schuldners durch Belassen angemessener Freibeträge zu erhalten, andererseits jedoch eine möglichst zügige Schuldentilgung zu sichern. Mit der APfVO hat also der Gesetzgeber auf dem wichtigsten Gebiet der Vollstreckung (vgl. § 6 Abs. 1 VereinfVO) bereits eine auf der Interessenabwägung beruhende verbindliche Regelung getroffen. Die in § 5 APfVO genannten Freibeträge sind im Grundsatz unveränderlich; §12 APfVO läßt ein Abweichen von ihnen zugunsten des Schuldners nur für den extremen Ausnahmefall zu, daß gegen einen Schuldner vollstreckt werden müßte, der beruflich und gesellschaftlich besonders hohe Aufgaben zu erfüllen hat. In vielen Fällen besteht mithin von vornherein keine Notwendigkeit, mit der Gewährung von Ratenzahlungen einen Schuldner zusätzlich zu schützen, der sich nicht hinreichend um eine außergerichtliche Lösung des Konflikts bemühte, trotz der Hinweise des Gerichts im Verfahren seine Verpflichtungen nicht anerkennt und deshalb verurteilt werden muß. Im Grundsatz wird es für den Gläubiger einer zivilrechtlichen Geldschuld meist nicht „zumutbar“ i. S. des § 3 Abs. 2 VereinfVO sein, wenn er durch ungünstigere Raten- und Fälligkeitsregelungen nach dem Ermessen des Gerichts auf solche Vollstreckungsmöglichkeiten verzichten soll, die ihm das geltende Recht durch andere Bestimmungen in verbindlicher Interessenabwägung ausdrücklich eröffnet. Anders ist die Situation bei der Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens im Familienverfahren. Hier geht es nicht um die Durchsetzung längst überfälliger Verbindlichkeiten, sondern um die aktuelle Gestaltung der Eigentumsund Vermögensverhältnisse infolge der Eheauflösung. § 35 Abs. 1 FVerfO ermöglicht deshalb, durch die Festlegung von Raten den Ehegatten den jeweiligen Bestand an Vermögenswerten zu erhalten. Sie werden hier in ähnlicher Weise vor Vollstrek-kungsmaßnahmen des Gläubigers einer Ausgleichsforderung geschützt, wie das nach § 18 der VO über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 302) allgemein im Fall der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen möglich ist. Aber auch in diesen Fällen kann sich das Gericht bei der Festlegung von Raten nicht allein von der Einkommenslage des Schuldners leiten lassen. Ausgleichsbeträge sind meist zu zahlen, wenn ein wertvoller unteilbarer Vermögensgegenstand ein Grundstück, ein Boot oder ein Kraftfahrzeug einem der geschiedenen Ehegatten zu Alleineigentum zugesprochen worden ist. In diesen Fällen wird es besonders bedeutsam sein, ob eine relativ hohe Ausgleichssumme in angemessener Frist getilgt werden kann. Ist das zu verneinen, wird das Gericht den Antrag auf Zahlungserleichterungen insbesondere bei im konkreten Fall nicht dringend zur Lebensführung erforderlichen Gegenständen abweisen können, damit ggf. der Ausgleichsbetrag nach Verwertung des betreffenden Gegenstandes schneller gezahlt werden kann. 4. Hält der Schuldner eine vom Gericht in Aussicht genommene Ratenfestsetzung für zu hoch oder beabsichtigte Zahlungsfristen für zu kurz, dann kann sich daraus ein Hinweis auf Leistungsunvermögen oder aber auf mangelnde -Leistungsbereitschaft des Schuldners ergeben, der unter dem Gesichtspunkt, ob eine solche Regelung für den Gläubiger zumutbar ist, zu würdigen ist. Im allgemeinen wird es wenig sinnvoll sein, einen Schuldner mit Ratenzahlungen zu belasten, wenn § 1 Abs. 2 der 3. DB zur APfVO vom 29. Mai 1974 (GBl. I S. 285) orientiert darauf, daß Unterhaltsschuldner zur Erfüllung vollstreckbarer Unterhaltsverpflichtungen einen Teil des Arbeitseinkommens an den Unterhaltsberechtigten freiwillig abtreten. Diese Lohnabtretung bietet wie in NJ 1974 S. 394 dargelegt wurde sowohl für den Unterhaltspflichtigen als auch für den Betrieb erhebliche Vorteile. Für den Unterhaltsberechtigten besteht der Vorteil darin, daß der Titel gegenüber einer Pfändung schneller wirksam wird. So sind einige Gerichte nach dem 1. Juli 1974 bereits dazu übergegangen, in Unterhaltsvergleiche eine derartige Abtretungserklärung aufzunehmen und dem Betrieb unmittelbar eine Vergleichsausfertigung zuzuleiten. In der Praxis ist die Frage aufgetreten, ob sich die Rechtsposition des aus der Abtretung berechtigten Gläubigers verschlechtert, wenn zugunsten eines anderen Gläubigers ein Pfändungs- und Uberweisungsbeschluß erlassen wird oder ein sol- er bereits erklärt hat, das er außerstande sei, die Raten zu erbringen. Es sollte dann wenn dem Gläubiger geringere Raten nicht zuzumuten sind nach Ablehnung des Ratenzahlungsantrags der Vollstreckung Vorbehalten bleiben, die wirklichen Leistungsmöglichkeiten des Schuldners festzustellen und auszuschöpfen. 5. Leistet der Schuldner die festgelegten Zahlungen nicht, dann muß er Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Kauf nehmen. Deshalb sollte regelmäßig eine sog. Verfallklausel gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 VereinfVO in das Urteil aufgenommen werden./ 6. Die Zahlungserleichterungen dürfen nicht nur die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehende Interessenlage zwischen den Parteien berücksichtigen. Sind bereits in Verfahren künftige Veränderungen der Einkommensverhältnisse und Zahlungsmöglichkeiten sowie des Bedarfs des Gläubigers ersichtlich, dann sind diese bei der Festlegung länger andauernder Zahlungsverbindlichkeiten mit zu berücksichtigen. Die Klärung der Frage, ob eine rechtskräftig gewordene Entscheidung beim Eintritt nicht voraussehbarer Änderungen zu modifizieren ist, muß jedoch einer Neuregelung des Verfahrensgesetzes Vorbehalten bleiben./3/ Dr. KARL-HEINZ BEYER, Oberrichter am Stadtgericht von Groß-Berlin rn VgL G. Krüger, a. a. O., S. 110; derselbe, „Zur Ausgestaltung eines effeltü-ven und rationellen gerichtlichen Verfahrens auf dem Gebiet des Zivil-, Familien-und ArbeatSrechts“, NJ 1974 S. 459 ff. (461). /3I G. Krüger, a. tu O., S. 461. eher zur Zeit der Abtretung besteht. Das ist nicht der Fall. Die Lohnabtretung des Schuldners und die Zustimmung des Betriebes, zu der dieser gemäß § 1 Abs. 2 der 3. DB verpflichtet ist, bilden zusammen eine Vereinbarung über Lohneinbehaltung i. S. des § 59 Abs. 1 Buchst, c GBA; für sie gilt § 59 Abs. 2 GBA, wonach Arbeitslohn nur im Rahmen der Lohnpfändungsbestimmungen einbehalten werden darf. Das bedeutet zunächst, daß dem Schuldner soviel von seinem Nettoeinkommen verbleiben muß, wie nach §§ 2 bis 5 APfVO nicht gepfändet werden darf. Erklärt sich also z. B. der Schuldner zum Zwecke der Tilgung auf gelaufener Unterhaltsrückstände zur Abtretung von monatlichen Beträgen bereit, die ständig oder in einzelnen Monaten den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens überschreiten, dann muß der Betrieb den einzubehaltenden Betrag von sich aus reduzieren. Deshalb ist der Schuldner bereits bei der Formulierung seiner Zur Wirkung freiwilliger Lohnabtretungen und zu ihrem Verhältnis zur Lohnpfändung zugunsten anderer Gläubiger 621;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter Nachholebedarf hat, hält dies staatliche Organe und Feindorganisationen der Staatssicherheit nicht davon ab, den UntersuchungshaftVollzug auch hinsichtlich der medizinischen Betreuung Verhafteter anzugreifen Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der Vereinbarung zwischen der Regierung der und dem Senat von Westberlin über Erleichterungen und Verbesserungen des Reiseund Besucherverkehrs. Protokoll zwischen der Regierung der und der Regierung der über den Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen der und Berlin und den dazugehörigen veröffentlichten und vertraulichen Protokollvermerken für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit ergeben. Ich setze voraus, daß der Inhalt dieses Abkommens im wesentlichen bekannt ist. Im Verlaufe meiner Ausführungen werde ich aufbestimmte Regelungen noch näher eingehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Verhindern dieser Erscheinungsformen feindlich-negativer Handlungen zu erweitern; Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und andere Sanktionen sowie sonstige gesellschaf Reaktionen differenziert durchzueeizon.

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