Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 619

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 619 (NJ DDR 1974, S. 619); einer anderen Rechtsvorschrift als von § 14 Abs. 1 OWVO erfaßt werden, sind auch wenn sie im Zustand der Trunkenheit (oder auch der Volltrunkenheit) begangen werden und § 14 Abs. 1 nicht erfüllt ist nach der speziellen Rechtsvorschrift zu ahnden. 4. Sofern jemand in der Öffentlichkeit im betrunkenen Zustand andere Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verursacht, die nicht von einer speziellen Vorschrift erfaßt werden, ist die zweite Alternative des § 14 Abs. 1 anzuwenden. Major der VP Dozent Dr. WOLFGANG SURKAU, Berlin II S u r k a u geht zunächst richtig davon aus, daß die dem Urteil des Obersten Gerichts vom 19. Dezember 1973 - 1 b Zst 9/73 - (NJ 1974 S. 241) zugrunde liegenden Handlungen den Tatbestand des § 4 OWVO erfüllen. Ihm ist auch darin zuzustimmen, daß die erste Alternative des § 14 Abs. 1 OWVO auf diese Handlung nicht anwendbar ist. Das ist in dem Urteil auch nicht behauptet worden. Unbestreitbar handelt es sich aber um „andere Störungen der öffentlichen Ordnung“ i. S. der zweiten Alternative des § 14 Abs. 1 OWVO. Wir haben es also mit einem der durchaus nicht seltenen Fälle der Verwirklichung mehrerer Straf- oder Ordnungsstraftatbestände durch ein und dieselbe Handlung zu tun. Damit wird die Frage aufgeworfen, wie sich die im konkreten Fall erfüllten Tatbestände zueinander verhalten. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: 1. Beide Tatbestände sind zur umfassenden rechtlichen Charakterisierung der in Rede stehenden Handlung nebeneinander anzuwenden (Tateinheit). 2. Die Anwendung des einen Tatbestands schließt die des anderen aus (Gesetzeseinheit). In den Fällen der Gesetzeseinheit ist obwohl es den Anschein hat, als seien mehrere Tatbestände erfüllt jeweils nur ein Gesetz verletzt. Dafür gibt es drei unterschiedliche Alternativen: Der Tatbestand des einen kann in dem des anderen Gesetzes eingeschlossen, also konsumiert sein. So ist z. B. die einfache Körperverletzung im durch Gewalttätigkeiten begangenen Rowdytum eingeschlossen. Einer der in Frage kommenden Tatbestände kann als Hilfstatbestand hinter einen gleichzeitig verletzten Haupttatbestand zurücktreten, also subsidiär gelten. Das ist z. B. der Fall bei dem Gefährdungstatbestand des § 187 StGB (Gefährdung der Brandsicherheit) im Verhältnis zu den Verletzungstatbeständen des § 185 StGB (Brandstiftung) und § 188 StGB (fahrlässige Verursachung eines Brandes). Der Tatbestand des einen Gesetzes kann sich zum anderen so verhalten wie das Spezielle zum Allgemeinen. Dabei verdrängt der spezielle Tatbestand den allgemeinen. Beispielsweise schließt die mit. dem spezialisierenden Merkmal der Böswilligkeit in den Tatbestand des Rowdytums aufgenommene Beschädigung von Sachen die gleichzeitige Anwendung des § 183 StGB (vorsätzliche Sachbeschädigung) aus. Das Vor liegen der letztgenannten Alternative der Gesetzeseinheit behauptet Surkau ohne nähere Begründung. Seinen dahin führenden Überlegungen kann deshalb nicht nachgegangen werden. Allerdings kann die Richtigkeit seiner Behauptung anhand gesicherter Erkenntnisse über das Wesen der Spezialität überprüft werden. Von Spezialität sprechen wir, wenn ein allgemeiner, alle Formen einer bestimmten Straftat umfassender Tatbestand durch das Hinzufügen eines oder mehrerer Merkmale auf bestimmte, durch diese Merkmale besonders charakterisierte Begehungsformen dieser Straftat eingeengt, sozusagen auf sie spezialisiert worden ist. Beim Vergleich der sehr allgemein gefaßten zweiten Alternative des § 14 Abs. 1 mit dem in § 4 Abs. 1 OWVO beschriebenen Verhaltensweisen ist in der Tat nicht zu leugnen, daß diese „Störungen der öffentlichen Ordnung“ auf bestimmte Begehungsweisen eingeengt, d. h. spezialisiert worden sind. Das gleiche gilt im übrigen auch im Verhältnis des § 14 zu einigen anderen Einzeltatbeständen der OWVO. Das scheint zunächst die These spezieller Geltung des §4 oder anderer gegenüber § 14 konkretisierter Tatbestände der OWVO zu rechtfertigen. Tatsächlich enthält aber § 14 seinerseits ein gegenüber anderen Einzeltatbeständen der OWVO ganz spezielles, die konkrete Tat besonders charakterisierendes Merkmal, nämlich die Trunkenheit des Täters. Alkoholmißbrauch ist eine häufige Ursache für Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder des Zusammenlebens der Bürger. Ist da- Mieterschutz für Bootshäuser i In der Rechtsprechung ist unbestritten, daß die Mieter von Garagen Mieterschutz genießen (vgl. OG, Urteil vom 19. November 1971 2 Zz 8/71 NJ 1972 S. 55; OG, Urteil vom 25. April 1972 - 2 Zz 2/72 - NJ 1972 S. 620). Kürzlich ist die Frage auf getreten, ob auch gegen die Kündigung eines Mietverhältnisses über ein Bootshaus oder eine Böotsbox Mieterschutz besteht. Auf Grund der Zunahme des Wassersports ist der Bedarf nach Unterbringung von Booten beträchtlich gestiegen, so daß diese Frage immer mehr an Bedeutung gewinnt. Meines Erachtens müssen Bootshäuser bzw. -boxen wie Garagen behan- her eine Störung der öffentlichen Ordnung auf Trunkenheit des Täters zurückzuführen, dann kommt es darauf an, nicht nur der Ordnungsstörung selbst, sondern auch dem ihr zugrunde liegenden Alkoholmißbrauch entgegenzuwirken. Dieses Spezifikum trunkenheitsbedingter Begehung von Ordnungswidrigkeiten auch rechtlich zu erfassen und damit eine wirksame gesetzliche Handhabe zu ihrer Bekämpfung zu schaffen ist das gesellschaftliche Anliegen, das dem Tatbestand des § 14 OWVO zugrunde liegt. Die an dieser Stelle auftauchende Frage, ob bei trunkenheitsbedingten Störungen der öffentlichen Ordnung gerade wegen dieses spezifischen Merkmals die spezielle Geltung des § 14 vor anderen Tatbeständen der OWVO anzunehmen ist, muß verneint werden. Anderenfalls würden in Trunkenheitsfällen konkrete Besonderheiten in der Art und Weise der Tatbegehung rechtlich unberücksichtigt bleiben, obwohl sie ihrerseits zur Grundlage besonderer Tatbestände wurden. Das damit ausgedrückte Streben nach spezifischer rechtlicher Erfassung auch dieser Besonderheiten würde negiert. Für die richtige politisch-rechtliche Charakterisierung als Grundlage einer wirksamen Bekämpfung derartiger Ordnungswidrigkeiten ist es vielmehr erforderlich, alle Normen des Ordnungswidrigkeitsrechts anzuwenden, die den Charakter und die Schwere des gesamten Handelns kennzeichnen. Auch hier gilt entsprechend, was für den Bereich des Strafrechts in § 63 Abs. 1 StGB für die Bestrafung bei mehrfacher Gesetzesverletzung ausdrücklich geregelt ist. Zusammenfassend ist entgegen der Auffassung Surkaus festzustellen, daß in den Fällen trunkenheitsbedingter Begehung von Störungen der öffentlichen Ordnung bei gleichzeitiger Verwirklichung eines anderen Tatbestandes der OWVO der auszusprechenden Ordnungsstrafmaßnahme beide Tatbestände zugrunde zu legen sind. HANS L1SCHKE, Oberrichter am Obersten Gericht delt werden. Sowohl die Garage als auch das Bootshaus erfüllen im wesentlichen das gleiche Bedürfnis: in ihnen werden Land- bzw. Wasserfahrzeuge untergebracht. In den überwiegenden Fällen dienen Pkws bzw. Motor- und Segelboote auch dem gleichen Zweck, nämlich der Gestaltung der Freizeit der Bürger und damit der Entspannung und Erholung. Das zeigt sich darin, daß z. B. an allen für den Motorbetrieb zugelassenen Gewässern die Zahl der überwiegend in Gemeinschaftsarbeit erbauten Bootshäuser in den letzten Jahren ebenso zugenommen hat wie die Zahl der Garagen. Auch das ist Ausdruck dafür, wie die Forderungen des VIII. Parteitages der SED nach der weiteren Verbesserung der 619;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 619 (NJ DDR 1974, S. 619) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 619 (NJ DDR 1974, S. 619)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt unbedingt erforderlichen Maßnahmen entschlossen zu veranlassen und konsequent durchzusetzen. Es kann nicht Aufgabe des Vortrages sein, alle möglichen Angriffe Verhafteter einschließlich der durch die Mitarbeiter der Linie ein wich- tiger Beitrag zur vorbeugenden Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug geleistet. Dieser Tätigkeit kommt wachsende Bedeutung zu, weil zum Beispiel in den letzten Bahren im Verantwortungsbereich der Sezirksverwal-tung Neubrandenburg mit erheblichen Aufwand eine neue Vollzugseinrichtung gebaut, die wir morgen besichtigen werden Damit wurden insgesamt sehr günstige äußere Bedingungen sowohl für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen, einschließlich der von ihnen mitgeführten Gegenstände zum Zwecke der Verwahrung oder Einziehung dieser Sachen durchsucht werden dürfen, wenn nur dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung richten, den zuständigen Diensteinheiten dos Staatssicherheit rechtzeitig übermittelt werden. Die heiter dor Abteilungen und haben, zu gewährleisten, daß die zur -Arehiviortmg abzuverfügenden, operativen Handakten.

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