Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 619

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 619 (NJ DDR 1974, S. 619); einer anderen Rechtsvorschrift als von § 14 Abs. 1 OWVO erfaßt werden, sind auch wenn sie im Zustand der Trunkenheit (oder auch der Volltrunkenheit) begangen werden und § 14 Abs. 1 nicht erfüllt ist nach der speziellen Rechtsvorschrift zu ahnden. 4. Sofern jemand in der Öffentlichkeit im betrunkenen Zustand andere Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verursacht, die nicht von einer speziellen Vorschrift erfaßt werden, ist die zweite Alternative des § 14 Abs. 1 anzuwenden. Major der VP Dozent Dr. WOLFGANG SURKAU, Berlin II S u r k a u geht zunächst richtig davon aus, daß die dem Urteil des Obersten Gerichts vom 19. Dezember 1973 - 1 b Zst 9/73 - (NJ 1974 S. 241) zugrunde liegenden Handlungen den Tatbestand des § 4 OWVO erfüllen. Ihm ist auch darin zuzustimmen, daß die erste Alternative des § 14 Abs. 1 OWVO auf diese Handlung nicht anwendbar ist. Das ist in dem Urteil auch nicht behauptet worden. Unbestreitbar handelt es sich aber um „andere Störungen der öffentlichen Ordnung“ i. S. der zweiten Alternative des § 14 Abs. 1 OWVO. Wir haben es also mit einem der durchaus nicht seltenen Fälle der Verwirklichung mehrerer Straf- oder Ordnungsstraftatbestände durch ein und dieselbe Handlung zu tun. Damit wird die Frage aufgeworfen, wie sich die im konkreten Fall erfüllten Tatbestände zueinander verhalten. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: 1. Beide Tatbestände sind zur umfassenden rechtlichen Charakterisierung der in Rede stehenden Handlung nebeneinander anzuwenden (Tateinheit). 2. Die Anwendung des einen Tatbestands schließt die des anderen aus (Gesetzeseinheit). In den Fällen der Gesetzeseinheit ist obwohl es den Anschein hat, als seien mehrere Tatbestände erfüllt jeweils nur ein Gesetz verletzt. Dafür gibt es drei unterschiedliche Alternativen: Der Tatbestand des einen kann in dem des anderen Gesetzes eingeschlossen, also konsumiert sein. So ist z. B. die einfache Körperverletzung im durch Gewalttätigkeiten begangenen Rowdytum eingeschlossen. Einer der in Frage kommenden Tatbestände kann als Hilfstatbestand hinter einen gleichzeitig verletzten Haupttatbestand zurücktreten, also subsidiär gelten. Das ist z. B. der Fall bei dem Gefährdungstatbestand des § 187 StGB (Gefährdung der Brandsicherheit) im Verhältnis zu den Verletzungstatbeständen des § 185 StGB (Brandstiftung) und § 188 StGB (fahrlässige Verursachung eines Brandes). Der Tatbestand des einen Gesetzes kann sich zum anderen so verhalten wie das Spezielle zum Allgemeinen. Dabei verdrängt der spezielle Tatbestand den allgemeinen. Beispielsweise schließt die mit. dem spezialisierenden Merkmal der Böswilligkeit in den Tatbestand des Rowdytums aufgenommene Beschädigung von Sachen die gleichzeitige Anwendung des § 183 StGB (vorsätzliche Sachbeschädigung) aus. Das Vor liegen der letztgenannten Alternative der Gesetzeseinheit behauptet Surkau ohne nähere Begründung. Seinen dahin führenden Überlegungen kann deshalb nicht nachgegangen werden. Allerdings kann die Richtigkeit seiner Behauptung anhand gesicherter Erkenntnisse über das Wesen der Spezialität überprüft werden. Von Spezialität sprechen wir, wenn ein allgemeiner, alle Formen einer bestimmten Straftat umfassender Tatbestand durch das Hinzufügen eines oder mehrerer Merkmale auf bestimmte, durch diese Merkmale besonders charakterisierte Begehungsformen dieser Straftat eingeengt, sozusagen auf sie spezialisiert worden ist. Beim Vergleich der sehr allgemein gefaßten zweiten Alternative des § 14 Abs. 1 mit dem in § 4 Abs. 1 OWVO beschriebenen Verhaltensweisen ist in der Tat nicht zu leugnen, daß diese „Störungen der öffentlichen Ordnung“ auf bestimmte Begehungsweisen eingeengt, d. h. spezialisiert worden sind. Das gleiche gilt im übrigen auch im Verhältnis des § 14 zu einigen anderen Einzeltatbeständen der OWVO. Das scheint zunächst die These spezieller Geltung des §4 oder anderer gegenüber § 14 konkretisierter Tatbestände der OWVO zu rechtfertigen. Tatsächlich enthält aber § 14 seinerseits ein gegenüber anderen Einzeltatbeständen der OWVO ganz spezielles, die konkrete Tat besonders charakterisierendes Merkmal, nämlich die Trunkenheit des Täters. Alkoholmißbrauch ist eine häufige Ursache für Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder des Zusammenlebens der Bürger. Ist da- Mieterschutz für Bootshäuser i In der Rechtsprechung ist unbestritten, daß die Mieter von Garagen Mieterschutz genießen (vgl. OG, Urteil vom 19. November 1971 2 Zz 8/71 NJ 1972 S. 55; OG, Urteil vom 25. April 1972 - 2 Zz 2/72 - NJ 1972 S. 620). Kürzlich ist die Frage auf getreten, ob auch gegen die Kündigung eines Mietverhältnisses über ein Bootshaus oder eine Böotsbox Mieterschutz besteht. Auf Grund der Zunahme des Wassersports ist der Bedarf nach Unterbringung von Booten beträchtlich gestiegen, so daß diese Frage immer mehr an Bedeutung gewinnt. Meines Erachtens müssen Bootshäuser bzw. -boxen wie Garagen behan- her eine Störung der öffentlichen Ordnung auf Trunkenheit des Täters zurückzuführen, dann kommt es darauf an, nicht nur der Ordnungsstörung selbst, sondern auch dem ihr zugrunde liegenden Alkoholmißbrauch entgegenzuwirken. Dieses Spezifikum trunkenheitsbedingter Begehung von Ordnungswidrigkeiten auch rechtlich zu erfassen und damit eine wirksame gesetzliche Handhabe zu ihrer Bekämpfung zu schaffen ist das gesellschaftliche Anliegen, das dem Tatbestand des § 14 OWVO zugrunde liegt. Die an dieser Stelle auftauchende Frage, ob bei trunkenheitsbedingten Störungen der öffentlichen Ordnung gerade wegen dieses spezifischen Merkmals die spezielle Geltung des § 14 vor anderen Tatbeständen der OWVO anzunehmen ist, muß verneint werden. Anderenfalls würden in Trunkenheitsfällen konkrete Besonderheiten in der Art und Weise der Tatbegehung rechtlich unberücksichtigt bleiben, obwohl sie ihrerseits zur Grundlage besonderer Tatbestände wurden. Das damit ausgedrückte Streben nach spezifischer rechtlicher Erfassung auch dieser Besonderheiten würde negiert. Für die richtige politisch-rechtliche Charakterisierung als Grundlage einer wirksamen Bekämpfung derartiger Ordnungswidrigkeiten ist es vielmehr erforderlich, alle Normen des Ordnungswidrigkeitsrechts anzuwenden, die den Charakter und die Schwere des gesamten Handelns kennzeichnen. Auch hier gilt entsprechend, was für den Bereich des Strafrechts in § 63 Abs. 1 StGB für die Bestrafung bei mehrfacher Gesetzesverletzung ausdrücklich geregelt ist. Zusammenfassend ist entgegen der Auffassung Surkaus festzustellen, daß in den Fällen trunkenheitsbedingter Begehung von Störungen der öffentlichen Ordnung bei gleichzeitiger Verwirklichung eines anderen Tatbestandes der OWVO der auszusprechenden Ordnungsstrafmaßnahme beide Tatbestände zugrunde zu legen sind. HANS L1SCHKE, Oberrichter am Obersten Gericht delt werden. Sowohl die Garage als auch das Bootshaus erfüllen im wesentlichen das gleiche Bedürfnis: in ihnen werden Land- bzw. Wasserfahrzeuge untergebracht. In den überwiegenden Fällen dienen Pkws bzw. Motor- und Segelboote auch dem gleichen Zweck, nämlich der Gestaltung der Freizeit der Bürger und damit der Entspannung und Erholung. Das zeigt sich darin, daß z. B. an allen für den Motorbetrieb zugelassenen Gewässern die Zahl der überwiegend in Gemeinschaftsarbeit erbauten Bootshäuser in den letzten Jahren ebenso zugenommen hat wie die Zahl der Garagen. Auch das ist Ausdruck dafür, wie die Forderungen des VIII. Parteitages der SED nach der weiteren Verbesserung der 619;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 619 (NJ DDR 1974, S. 619) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 619 (NJ DDR 1974, S. 619)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß die Sachverhaltsklärung nach Gesetz nicht wie eine Befragung im Rahmen der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung erscheint. So kann mit einer im Sicherungsbereich einer aus-. ländischen Botschaft festgestellten Person auf der Grundlage des Vertrauens und der bewußten Verantwortung der Bürger beruhende Verhältnis der Zusammenarbeit zwischen den Organen Staatssicherheit und den Werktätigen hat positive Auswirkungen auf die Entwicklung der Massenwachsamkeit in der Deutschen Demokratischen Republik. Die Tätigkeit der Sicherheitsorgane der Deutschen Demokratischen Republik dient wie es im Gesetz über die Errichtung Staatssicherheit heißt der Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Staatssicherheit Berlin,. Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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