Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 617

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 617 (NJ DDR 1974, S. 617); ermittlung. Insbesondere wollte er wissen, ob das Oberste Gericht den vor allem vom Amt für Erfindungs- und Patentwesen in der Literatur vertretenen Auffassungen zur Anwendung des § 9 der AO beipflichte. R u d e 11 erwiderte hierauf, das komplizierte Gebiet der Nutzensermittlung lasse es derzeit nicht zu, über die in der Rechtsprechung bereits ausgesprochenen Grundsätze hinaus Festlegungen in einer Richtlinie zu treffen. Die Erörterung dieser Frage werde insbesondere auf Fachrichtertagungen fortgesetzt werden. Mit Problemen der Nutzung von Neuerungen und der betrieblichen Entscheidung hierüber beschäftigte sich ausführlich Richter Kaiser, Oberstes Gericht./5/ Für die Gerichte seien klare Entscheidungen der Leiter über die Benutzung von Neuerungen und deren tatsächliche Nutzung von großer Bedeutung, um zu rechtlich zutreffenden Entscheidungen über Vergütungsansprüche zu kommen. Vogel kritisierte, daß die Betriebe von der Nachnutzung nicht genügend Gebrauch machen und auch die wirtschaftsleitenden Organe nicht nachhaltig auf eine Veränderung dieses Zustands drängen. Er schilderte, wie mit Hilfe des FDGB-Bezirksvorstands und in Zusammenarbeit mit der WB ein Vorschlag zur Entwicklung neuer Nähmaterialien nach anfänglichen Schwierigkeiten doch überbetrieblich genutzt wurde. Mit Neuererleistungen im Investitionsgeschehen beschäftigte sich ausführlich Richter Dr. N e u m a n n, Oberstes Gericht. Die Investitionstätigkeit vollziehe sich in zwei Phasen. Die Phase der Vorbereitung erstrecke sich von der Ausarbeitung einer langfristigen Konzeption über die Ausarbeitung von Dokumentationen bis zur Grundsatzentscheidung, nach der die Investition bilanziert und in den Volkswirtschaftsplan aufgenommen werde. Ihr schließe sich die Phase der Investitionsdurchführung an, die auch die Projektierungsarbeiten einschließe. Aus § 2 Abs. 1 der 2. DB zur NVO ergebe sich, daß wissenschaftlich-technische Leistungen, die im Rahmen von Wirtschaftsverträgen durchgeführt werden, nicht Gegenstand von Neuerervereinbarungen sein dürfen. Für die Vorbereitungsphase sei damit eine klare Regelung getroffen worden, die vereinbarte Neuererleistungen ausschließe. Aber auch in der Phase der Durchführung müsse die Regelung beachtet werden. Ob in der Phase der Investitionsvorbereitung Neuerervorschläge möglich seien, scheine eine theoretische Frage zu sein, 15/ Der Diskussionsbeltrag ist in diesem Heft veröffentlicht. weil in diesem Stadium ohne Grundsatzentscheidung gar keine Entscheidung zur Benutzung gemäß § 20 NVO getroffen werden könne. In der Durchführungsphase hingegen seien Neuerervorschläge möglich und fördems-wert. Projektierungsarbeiten könnten also Gegenstand von Neuererleistungen sein. Inwieweit Neuerervorschläge hierzu allerdings auch vergütungspflichtig sind, hänge nach dem allgemeinen Grundsatz davon ab, ob sie zu den Arbeits-, Dienst- oder Studienaufgaben gehören. Neumann griff in seinem Diskussionsbeitrag auch das Problem des Vergütungsanspruchs für Neuerervorschläge auf, die von Betriebsfremden eingereicht werden. Er hatte sich hierzu bereits in einer Erwiderung zu Dürschmied in NJ 1974 S. 334 (335) dahin geäußert, daß die Frage, ob mit dem Neuerervorschlag Leistungen erbracht wurden, die qualitativ über die Arbeitsaufgaben hinausgehen, „dann nicht zu prüfen (ist), wenn der Werktätige als Betriebsfremder Neuererleistungen erbringt“. Auf der Plenartagung des Obersten Gerichts bejahte Neumann einen Vergütungsanspruch für den Fall, daß die im eigenen Betrieb benutzte Neuerung nicht durchgängig im Kombinat Anwendung finde und der Neuerervorschlag gerade darauf abziele. Das gleiche gelte, wenn der Neuerervorschlag im eigenen Betrieb abgelehnt wurde und der Werktätige nunmehr versuche, seinen Vorschlag in einem anderen Betrieb nutzbar zu machen. Werden jedoch Neuerervorschläge unter Umgehung des eigenen Betriebes bei einem anderen Betrieb eingereicht, so habe das nicht automatisch zur Folge, daß die Vorschläge damit außerhalb der Arbeitsaufgabe des Einreichers liegen. R u d e 11 erwiderte hierauf, daß die Probleme vielschichtiger seien, als sie Neumann dargelegt habe./6/ Es sei deshalb erforderlich, zunächst eine Problemdiskussion zu führen, um dann zu einer einheitlichen Auffassung zu gelangen, von der die Rechtsprechung ausgehen kann. * In kurzen Schlußbemerkungen dankte Präsident Dr. Toeplitz den Plenarmitgliedern und Gästen für ihre konstruktiven Darlegungen. Die Mitglieder des Plenums beschlossen danach einstimmig die Richtlinie Nr. 30 zu Fragen der Anwendung des Neuererrechts in der Rechtsprechung vom 28. August 1974 (NJ-Beilage 1/74 zu Heft 18). W. R. /6/ Vgl. hierzu auch den von Neumann abweichenden Standpunkt in: der neuerer 1973, Heft 7/8, S. 266. Aus der Praxis für die Praxis Zur Strafverschärfung bei mehrfacher Gesetzesverletzung und bei Rückfall Die in §§ 63, 64 StGB enthaltenen Regelungen ermöglichen eine differenzierte Strafzumessung. Bei mehrfacher Gesetzesverletzung wird danach nicht wie nach dem alten StGB formal für jede selbständige strafbare Handlung eine Einzelstrafe festgesetzt, sondern entsprechend dem Charakter und der Schwere des gesamten strafbaren Handelns eine Hauptstrafe ausgesprochen. Nach § 64 Abs. 3 StGB kann das Gericht angemessen auf solche Handlungen reagieren, die, in Tatmehrheit begangen, eine besonders, schwerwiegende Verletzung von Strafgeset- zen darstellen und eine Strafe erfordern, die über der höchsten Obergrenze der angedrohten Strafe des verletzten Gesetzes liegt. Von dieser gesetzlichen Möglichkeit haben die Gerichte in den erforderlichen Fällen auch Gebrauch gemacht. Dabei ist die Frage aufgetreten, in welchem Verhältnis § 64 Abs. 3 StGB zur Strafverschärfung bei Rückfallstraftaten nach § 44 StGB steht. Zur Verdeutlichung sei folgendes -Beispiel angeführt: Der Angeklagte ist zweimal wegen Verbrechens zum Nachteil sozialistischen Eigentums und zum Nachteil persönlichen Eigentums vorbestraft. Kurze Zeit nach der Entlassung aus der Strafhaft beging er mehrere Betrugshandlungen, mit denen er in vier Fällen das persönliche Eigentum in Höhe von 6 500 M und in zwei Fällen das sozialistische Eigentum in Höhe von 2 300 M schädigte. Er wurde als hartnäckiger und unbelehrbarer Rückfalltäter beurteilt. Da die Voraussetzungen für eine Beurteilung dieser Straftaten als Verbrechen i. S. des § 162 bzw. des § 181 StGB nicht Vorlagen, hat das Kreisgericht diese Handlungen als Vergehen charakterisiert. Zutreffend hat es die Voraussetzung des § 44 Abs. 1 StGB bejaht. Der Strafrahmen für die Beurteilung dieser Straftaten sieht Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren vor. 617;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 617 (NJ DDR 1974, S. 617) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 617 (NJ DDR 1974, S. 617)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug durchzusetzen und insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben gemäß der vorliegenden Instruktion und den von der den zu überlebenden Informationsanforderungen, die ständig zu präzisieren und zu ergänzen sind.

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