Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 617

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 617 (NJ DDR 1974, S. 617); ermittlung. Insbesondere wollte er wissen, ob das Oberste Gericht den vor allem vom Amt für Erfindungs- und Patentwesen in der Literatur vertretenen Auffassungen zur Anwendung des § 9 der AO beipflichte. R u d e 11 erwiderte hierauf, das komplizierte Gebiet der Nutzensermittlung lasse es derzeit nicht zu, über die in der Rechtsprechung bereits ausgesprochenen Grundsätze hinaus Festlegungen in einer Richtlinie zu treffen. Die Erörterung dieser Frage werde insbesondere auf Fachrichtertagungen fortgesetzt werden. Mit Problemen der Nutzung von Neuerungen und der betrieblichen Entscheidung hierüber beschäftigte sich ausführlich Richter Kaiser, Oberstes Gericht./5/ Für die Gerichte seien klare Entscheidungen der Leiter über die Benutzung von Neuerungen und deren tatsächliche Nutzung von großer Bedeutung, um zu rechtlich zutreffenden Entscheidungen über Vergütungsansprüche zu kommen. Vogel kritisierte, daß die Betriebe von der Nachnutzung nicht genügend Gebrauch machen und auch die wirtschaftsleitenden Organe nicht nachhaltig auf eine Veränderung dieses Zustands drängen. Er schilderte, wie mit Hilfe des FDGB-Bezirksvorstands und in Zusammenarbeit mit der WB ein Vorschlag zur Entwicklung neuer Nähmaterialien nach anfänglichen Schwierigkeiten doch überbetrieblich genutzt wurde. Mit Neuererleistungen im Investitionsgeschehen beschäftigte sich ausführlich Richter Dr. N e u m a n n, Oberstes Gericht. Die Investitionstätigkeit vollziehe sich in zwei Phasen. Die Phase der Vorbereitung erstrecke sich von der Ausarbeitung einer langfristigen Konzeption über die Ausarbeitung von Dokumentationen bis zur Grundsatzentscheidung, nach der die Investition bilanziert und in den Volkswirtschaftsplan aufgenommen werde. Ihr schließe sich die Phase der Investitionsdurchführung an, die auch die Projektierungsarbeiten einschließe. Aus § 2 Abs. 1 der 2. DB zur NVO ergebe sich, daß wissenschaftlich-technische Leistungen, die im Rahmen von Wirtschaftsverträgen durchgeführt werden, nicht Gegenstand von Neuerervereinbarungen sein dürfen. Für die Vorbereitungsphase sei damit eine klare Regelung getroffen worden, die vereinbarte Neuererleistungen ausschließe. Aber auch in der Phase der Durchführung müsse die Regelung beachtet werden. Ob in der Phase der Investitionsvorbereitung Neuerervorschläge möglich seien, scheine eine theoretische Frage zu sein, 15/ Der Diskussionsbeltrag ist in diesem Heft veröffentlicht. weil in diesem Stadium ohne Grundsatzentscheidung gar keine Entscheidung zur Benutzung gemäß § 20 NVO getroffen werden könne. In der Durchführungsphase hingegen seien Neuerervorschläge möglich und fördems-wert. Projektierungsarbeiten könnten also Gegenstand von Neuererleistungen sein. Inwieweit Neuerervorschläge hierzu allerdings auch vergütungspflichtig sind, hänge nach dem allgemeinen Grundsatz davon ab, ob sie zu den Arbeits-, Dienst- oder Studienaufgaben gehören. Neumann griff in seinem Diskussionsbeitrag auch das Problem des Vergütungsanspruchs für Neuerervorschläge auf, die von Betriebsfremden eingereicht werden. Er hatte sich hierzu bereits in einer Erwiderung zu Dürschmied in NJ 1974 S. 334 (335) dahin geäußert, daß die Frage, ob mit dem Neuerervorschlag Leistungen erbracht wurden, die qualitativ über die Arbeitsaufgaben hinausgehen, „dann nicht zu prüfen (ist), wenn der Werktätige als Betriebsfremder Neuererleistungen erbringt“. Auf der Plenartagung des Obersten Gerichts bejahte Neumann einen Vergütungsanspruch für den Fall, daß die im eigenen Betrieb benutzte Neuerung nicht durchgängig im Kombinat Anwendung finde und der Neuerervorschlag gerade darauf abziele. Das gleiche gelte, wenn der Neuerervorschlag im eigenen Betrieb abgelehnt wurde und der Werktätige nunmehr versuche, seinen Vorschlag in einem anderen Betrieb nutzbar zu machen. Werden jedoch Neuerervorschläge unter Umgehung des eigenen Betriebes bei einem anderen Betrieb eingereicht, so habe das nicht automatisch zur Folge, daß die Vorschläge damit außerhalb der Arbeitsaufgabe des Einreichers liegen. R u d e 11 erwiderte hierauf, daß die Probleme vielschichtiger seien, als sie Neumann dargelegt habe./6/ Es sei deshalb erforderlich, zunächst eine Problemdiskussion zu führen, um dann zu einer einheitlichen Auffassung zu gelangen, von der die Rechtsprechung ausgehen kann. * In kurzen Schlußbemerkungen dankte Präsident Dr. Toeplitz den Plenarmitgliedern und Gästen für ihre konstruktiven Darlegungen. Die Mitglieder des Plenums beschlossen danach einstimmig die Richtlinie Nr. 30 zu Fragen der Anwendung des Neuererrechts in der Rechtsprechung vom 28. August 1974 (NJ-Beilage 1/74 zu Heft 18). W. R. /6/ Vgl. hierzu auch den von Neumann abweichenden Standpunkt in: der neuerer 1973, Heft 7/8, S. 266. Aus der Praxis für die Praxis Zur Strafverschärfung bei mehrfacher Gesetzesverletzung und bei Rückfall Die in §§ 63, 64 StGB enthaltenen Regelungen ermöglichen eine differenzierte Strafzumessung. Bei mehrfacher Gesetzesverletzung wird danach nicht wie nach dem alten StGB formal für jede selbständige strafbare Handlung eine Einzelstrafe festgesetzt, sondern entsprechend dem Charakter und der Schwere des gesamten strafbaren Handelns eine Hauptstrafe ausgesprochen. Nach § 64 Abs. 3 StGB kann das Gericht angemessen auf solche Handlungen reagieren, die, in Tatmehrheit begangen, eine besonders, schwerwiegende Verletzung von Strafgeset- zen darstellen und eine Strafe erfordern, die über der höchsten Obergrenze der angedrohten Strafe des verletzten Gesetzes liegt. Von dieser gesetzlichen Möglichkeit haben die Gerichte in den erforderlichen Fällen auch Gebrauch gemacht. Dabei ist die Frage aufgetreten, in welchem Verhältnis § 64 Abs. 3 StGB zur Strafverschärfung bei Rückfallstraftaten nach § 44 StGB steht. Zur Verdeutlichung sei folgendes -Beispiel angeführt: Der Angeklagte ist zweimal wegen Verbrechens zum Nachteil sozialistischen Eigentums und zum Nachteil persönlichen Eigentums vorbestraft. Kurze Zeit nach der Entlassung aus der Strafhaft beging er mehrere Betrugshandlungen, mit denen er in vier Fällen das persönliche Eigentum in Höhe von 6 500 M und in zwei Fällen das sozialistische Eigentum in Höhe von 2 300 M schädigte. Er wurde als hartnäckiger und unbelehrbarer Rückfalltäter beurteilt. Da die Voraussetzungen für eine Beurteilung dieser Straftaten als Verbrechen i. S. des § 162 bzw. des § 181 StGB nicht Vorlagen, hat das Kreisgericht diese Handlungen als Vergehen charakterisiert. Zutreffend hat es die Voraussetzung des § 44 Abs. 1 StGB bejaht. Der Strafrahmen für die Beurteilung dieser Straftaten sieht Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren vor. 617;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 617 (NJ DDR 1974, S. 617) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 617 (NJ DDR 1974, S. 617)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung Verhafteter ist somit stets von der konkreten Situation in der Untersuchungshaftanstalt, dem Stand der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Linie und bei Erfordernis mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit sowie das aufgabenbezogene politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Gerichten, der Staatsanwaltschaft sowie anderen Organen und Einrichtungen bei der Organisierung einer wirksamen vorbeugenden Tätigkeit ist Grundlage für die zielstrebige und systematische Nutzung der Kräfte, Mittel und Möglichkeiten dieser Institutionen für die Erarbeitung von - Zielen, Inhalterf uclMethoden der Erziehung und Selbsterziehung sJcfer Befähigung des Untersuchungsführers im Prozeß der Leitungstätigkeit. An anderer Stelle wurde bereits zum Ausdruck gebracht, daß die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung begründet. Die besonderen Anforderungen, die an den Untersuchungsführer zu stellen sind, werden im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer sozialen Stellung einen gewissen Einfluß auf-andere Menschen und eine Leitbild!unktion besitzen, wirken selbst ein.stellungsprägend. Sie werden nachgsahmt, man identifiziert sich mit ihnen, sie belehren und unterweisen.

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