Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 616

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 616 (NJ DDR 1974, S. 616); tivität der Produktion die zentrale Frage ist. Deshalb sei es auch eine Aufgabe der Konfliktkommissionen und Gerichte, Hindernisse aus dem Wege zu räumen, die der Entwicklung der Neuererbewegung abträglich sind. Zu den Aufgaben der Gerichte und Konfliktkommissionen Mehrere Diskussionsredner behandelten Fragen der Leitung der Bezirksgerichte und der Direktoren der Kreisgerichte auf dem Gebiet der Neuererrechtsprechung. Der Direktor des Bezirksgerichts Magdeburg, Nasa-r o w , wies auf die Notwendigkeit hin, den Kreisgerichten differenziert Hilfe und Unterstützung zu geben, insbesondere denjenigen Gerichten, die bisher noch keine Neuererstreitfälle zu entscheiden hatten, aber in der Rechtsauskunft und bei der Anleitung der Konfliktkommissionen mit Fragen auf diesem Gebiet konfrontiert wurden. Das Bezirksgericht werde die Plenartagung mit allen Richtern gründlich auswerten, um sie auch für die Rechtserläuterung zu qualifizieren. Im Bezirk Suhl haben sich wie Dr. Arway, Direktor des Bezirksgerichts, ausführte Fachrichtertagungen, Lehrgänge, Konsultationen beim Bezirksgericht und Hospitationen des Senatsvorsitzenden bei Verhandlungen der Kreisgerichte ebenso wie Schöffenschulungen gemeinsam mit den Mitgliedern der Rechtskommissionen und Prozeßvertretergruppen des FDGB als Formen der Qualifizierung bewährt. Der Direktor des Bezirksgerichts Neubrandenburg, Stranovsky, belegte an Beispielen, daß Mängel in der Arbeit der Gerichte ihre Ursache auch in einer nicht immer ausreichenden politischfachlichen Qualifikation der Richter haben. Günther, Vogel und Mittelbach schilderten die Bemühungen der Gewerkschaften, die Konfliktkommissionen für die Beratung von Neuererstreitfällen zu qualifizieren; hierbei seien sie von den Gerichten und der Kammer der Technik wirksam unterstützt worden. Günther forderte, im Hinblick auf die Bedeutung der Neuererbewegung und den Grundsatzcharakter vieler Streitfälle die Mitwirkung der Gewerkschaften im gerichtlichen Verfahren, besonders die Prozeßvertretung, weiter zu verbessern. Das Sekretariat des Bundesvorstandes des FDGB habe hierzu konkrete Maßnahmen festgelegt und insbesondere auf die Auswertung guter Beispiele orientiert. In welcher Weise die Gerichte mittels der Gerichtskritik auf die Veränderung der Verhältnisse im Betrieb hingewirkt haben, berichtete Arway. Im VEB Elektrokeramisches Werk Sonneberg sei auf Grund einer Gerichtskritik eine Anweisung über die Aufgaben der Leiter zur Förderung der Neuerertätigkeit erlassen worden. Stranovsky wies zu Recht darauf hin, daß die Gerichte die betrieblichen Leitungsprozesse zur Führung der Neuerertätigkeit genau kennen müssen, weil sonst der Blick für Zusammenhänge fehlt, die bei der gesellschaftswirksamen Gestaltung der Verfahren zu beachten sind. Übereinstimmend mit der Kritik im einleitenden Referat brachten Arway und N a s a r o w zum Ausdruck, daß die Möglichkeiten zur Verhandlung von Verfahren vor organisierter Öffentlichkeit und zur Verfahrensauswertung bei Neuererstreitfällen nicht ausgeschöpft werden und die Gerichte damit hinter den gesellschaftlichen Erfordernissen Zurückbleiben. Arway empfahl die Auswertung des Verfahrens insbesondere in den Fällen, in denen wegen der komplizierten Sach- und Rechtslage, umfangreicher Beweiserhebungen usw. eine Verhandlung vor organisierter Öffentlichkeit nicht angebracht sei. R u d e 11 unterstrich, daß die Orientierung des Ober- sten Gerichts auf eine rationelle und effektive Verfahrensdurchführung auch für Neuererstreitfälle volle Gültigkeit habe. Jedoch entspreche gegenwärtig die Verfahrensdauer noch nicht der gesellschaftlichen Bedeutung von Neuererrechtsstreitigkeiten. Wenn auch wegen der Kompliziertheit von Neuererkonflikten zu 11 Prozent der Verfahren Gutachten beigezogen würden, dürfe dies doch nicht zu wesentlichen Überschreitungen der Verfahrensfristen führen. Zu einigen Fragen der Anwendung der Neuererverordnung Eine lebhafte Diskussion entspann sich zu verschiedenen Rechtsfragen, die in der Praxis bei der Anwendung der Neuererverordnung aufgetaucht sind. Arway regte an, die rechtliche Behandlung solcher Fälle zu klären, in denen nach Abschluß einer Neuerervereinbarung, aber vor deren Erfüllung Kollektivmitglieder ausscheiden bzw. andere Werktätige in das Neuererkollektiv aufgenommen werden. Nach Meinung des Bezirksgerichts Suhl müßten für derartige Fälle der Änderung von Neuerervereinbarungen die gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie beim Abschluß von Neuerervereinbarungen beachtet werden. N a s a r o w warnte vor einer Unterschätzung der Streitfälle aus Neuerervereinbarungen, die zwar selten zu den Gerichten gelangen, deren richtige Behandlung und Entscheidung aber für die kollektive Neuerertätigkeit große Bedeutung besitze. Günther bezeichnete die von § 14 Abs. 4 NVO geforderte kollektive Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung zu Neuerervereinbarungen als ein Gebot der innergewerkschaftlichen Demokratie. Es genüge deshalb nicht, wenn nur der BGL-Vorsitzende oder das Neuereraktiv der Neuerervereinbarung zustimme. Die Gewerkschaften müßten der gründlichen Vorbereitung von Neuerervereinbarungen große Aufmerksamkeit widmen, weil bereits in diesem Stadium wesentlich über ihren Bestand und ihre Resultate entschieden werde. Mit dem Problem der Erhöhung der Vergütung nach § 6 Abs. 1 der 1. DB zur NVO vom 22. Dezember 1971 (GBl. II 1972 S. 11) beschäftigte sich Annemarie P f e u f e r, Direktor des Bezirksgerichts Leipzig. Nach Diskussion mit Neuerern und Gewerkschaftsfunktionären habe das Bezirksgericht die in seinem Urteil vom 8. März 1973 7 BA 55/72 - (NJ 1973 S. 337; Arbeit und Arbeitsrecht 1974, Heft 16, S. 501) vertretene Rechtsansicht aufgegeben. Vielmehr seien die Gerichte zur Entscheidung über Ansprüche auf Erhöhung der Vergütung nur dann zuständig, wenn der Betrieb eine Erhöhung für eine konkret bestimmte Leistung zugesichert hat oder sich aus anderen Festlegungen ein Anspruch auf erhöhte Vergütung ergibt. Dieser Standpunkt, der vom Patentsenat des Bezirksgerichts geteilt werde, habe nicht nur aus arbeitsrechtlicher Sicht Bedeutung, da die Regelung des § 6 der 1. DB auch für Erfindungen anzuwenden sei. Im Hinblick auf Unklarheiten zu § 9 der AO über die Ermittlung des Nutzens zur Vergütung von Neuerungen und Erfindungen vom 20. Juli 1972 (GBL II S. 550) gab Arway den Hinweis, daß neben den eingesparten Investitionsfinanzierungsmitteln, die nach § 9 Abs. 2 der AO als Nutzen zu berücksichtigen sind, ein weiterer Nutzen nach §§ 2 und 11 der AO oder weiteren Bestimmungen entstanden sein kann. Die Gerichte stünden hier vor schwierigen Aufgaben, denen sie nur durch eine sorgfältige Sachaufklärung gerecht werden könnten. N a s a r o w vermißte im Entwurf der Richtlinie Nr. 30 weitere Erläuterungen und Festlegungen zur Nutzens- 616;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie realisiert werden, alle möglichen Einzelmaßnahmen zur Identitätsfeststellung zu nutzen und in hoher Qualität durchzuführen, um mit den Ergebnissen die politisch-operative Arbeit aller Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Objektkommandantur die entsprechenden Gesetze korrekt anwenden und sie in der Lage sind, aussagekräftige Protokolle für die weitere operative Bearbeitung anzufertigen.

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