Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 61

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 61 (NJ DDR 1974, S. 61); zip, weil damit der Lohnanspruch allein nach der Dauer der Ausübung einer Tätigkeit bestimmt würde. OG, Urteil vom 23. November 1973 - Za 20/73. Der Kläger ist Diplomingenieur für Verfahrenstechnik. Seit dem 1. Januar 1970 ist er beim Verklagten beschäftigt. Nach Ablauf eines Jahres .wurde eingeschätzt, daß der für den Kläger aufgestellte Einarbeitungsplan erfüllt und der Kläger in der Lage sei, selbständig und eigenverantwortlich zu arbeiten. Die vom Kläger gestellte Forderung, ihm statt der bisher im Rahmen der Gehaltsgruppe JII gewährten Entlohnung Gehalt nach der Gehaltsgruppe JIII zu gewähren, lehnte der Verklagte ab. Die vom Kläger angerufene Konfliktkommission versuchte zunächst, die Angelegenheit durch schriftliche Hinweise an die dafür zuständigen Leiter im Betrieb zu klären. Nachdem diese Versuche ergebnislos verlaufen waren, gab die Konfliktkommission dem Kläger den Antrag zurück und riet ihm, sich direkt an das Kreisgericht zu wenden. Sie brachte dabei zum Ausdruck, daß sie das Begehren des Klägers für begründet halte. Der Kläger beantragte zunächst beim Kreisgericht, den Beschluß der Konfliktkommission für vollstreckbar zu erklären und ihn dabei inhaltlich zu konkretisieren. Hierüber wurde nicht entschieden; statt dessen wurde dem Kläger angeraten, Befreiung von den nachteiligen Folgen der Fristversäumnis zu beantragen und einen Antrag zur Sache zu stellen. Der Kläger beantragte festzustellen, daß ihm mit Wirkung vom 1. Januar 1971 an Gehalt nach der Gehaltsgruppe JIII zusteht, und den Verklagten zu verurteilen, die Differenz zwischen dem tatsächlich gewährten Gehalt und einem Gehalt nach der Gruppe J III unter Berücksichtigung der Krankheitszeiten zu zahlen. Nachdem das Kreisgericht dem Kläger Befreiung von den nachteiligen Folgen der Fristversäumnis erteilt hatte, verpflichtete es den Verklagten, den Kläger vom 1. Januar 1971 an nach der Gehaltsgruppe JIII zu entlohnen und ihm Gehalt in Höhe von 2 079,97 M netto nachzuzahlen. Hierzu führte es im wesentlichen aus: Nach den Tätigkeitsmerkmalen für ingenieurtechnisches Personal in der chemischen Industrie seien Diplomingenieure nur in Anfangsstellung nach der Gruppe JII zu entlohnen. Anfangsstellung sei gleichbedeutend mit Einarbeitungszeit. Der Kläger habe die Einarbeitungszeit erfolgreich beendet, weshalb seine Gehaltsforderung begründet sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Zutreffend rügt der Kassationsantrag die nicht exakte Saichbehandlung durch das Kreisgericht. Das Verfahren ist nicht durch eine ordnungsgemäße Klage (Einspruch) eingeleitet worden. Der Kläger hat einen Antrag zur Vollstreckbarkeitserklärung des Beschlusses der Kon-fliktkommission gestellt Eine zur Vollstreckung geeignete Entscheidung der Konfliktkommission lag jedoch nicht vor. Die Konfliktkommission hat zwar ihre Ansicht zum Streitfall zum Ausdruck gebracht aber keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen. Deshalb hätte das Kreisgericht den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung abweisen müssen. Es hat jedoch hierzu nicht entschieden, sondern den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung im weiteren Verlauf des Verfahrens wie eine Klage behandelt. Durch diese die Bestimmungen in §§ 21 Abs. 1 und 44 AGO verletzende Verfahrensweise hat das Kreisgericht eine für die Parteien schwer überschaubare Verfahrenssituation geschaffen. Zugleich hat es sich die Möglichkeit genommen, im Wege der Rechtsprechung die Konfliktkommission anzuleiten, künftig die für die Beratung von Arbeitsrechtssachen geltenden Vorschriften richtig anzuwenden. Die Konfliktkommission hat der Sache nach ihre Zuständigkeit verneint, wobei sie ersichtlich davon ausging, angesichts der ablehnenden Haltung des Betriebs bei dem Bemühen um Beilegung des Konflikts außerhalb der Beratung sei der Streitfall im Betrieb nicht zu lösen. Die Ansicht ist jedoch unzutreffend, weil die Konfliktkommission in Arbeitsrechtssachen gehalten ist, über einen bei ihr eingereichten Antrag zu entscheiden. Die Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarkeitserklärung und der Hinweis an den Kläger, eine sachgerechte Klage einzureichen, hätten die Konzentration des Verfahrens auf das wesentliche sachliche Anliegen und die aktive Mitwirkung der Parteien gefördert. Hierin liegt ein entscheidender Nachteil, der durch die Sachbehand-lung des Kreisgerichts verursacht wurde Allerdings rechtfertigt der dargelegte Verfahrensmangel für sich allein nicht die Aufhebung der kreisgerichtlichen Entscheidung, und er gebietet auch nicht eine Zurückverweisung des Streitfalls, weil das sachliche Verfahrensergebnis nicht durch die unrichtige Arbeitsweise des Kreisgerichts beeinflußt wird. Die Entscheidung des Kreisgerichts, der Anspruch des Klägers auf Entlohnung nach der Gehaltsgruppe J III sei vom 1. Januar 1971 an begründet, sowie die davon abgeleitete Verurteilung des Verklagten zur Nachzahlung einer Gehaltsdifferenz beruht auf einer unzutreffenden Auslegung der anzuwendenden lohnrechtlichen Regelungen. Grundlage für die Entscheidung über die vom Kläger erhobene Lohnforderung ist nach dem Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen in den sozialistischen Betrieben der chemischen Industrie vom 1. Mai 1964 der Katalog der Merkmale zur Einstufung des ingenieurtechnischen Personals, Wirtschaftszweig Chemie Gehaltsgruppenkatalog . Hiernach ist in Übereinstimmung mit der Festlegung in § 42 Abs. 1 GBA die Arbeitsaufgabe nach den Arbeitsanforderungen einzugruppieren. Folglich ist zur Ermittlung der dem Werktätigen rechtlich zustehenden Entlohnung auch im Geltungsbereich dieses Gehaltsgruppenkatalogs die vom Werktätigen ständig und regelmäßig ausgeübte Tätigkeit festzustellen und mit den Tätigkeitsmerkmalen zu vergleichen. Die hierzu in der Rechtsprechung wiederholt herausgearbeiteten Grundsätze hat das Kreisgericht jedoch nicht beachtet (vgl. u. a. OG, Urteil vom 12. Februar 1971 Za 2/71 [NJ 1971 S. 278; Arbeit und Arbeitsrecht 1972, Heft 2, S. 61]). Statt dessen hat es die Festlegung im Gehaltsgruppenkatalog, wonach die Entlohnung nach der Gruppe J II u. a. vorgesehen ist für Diplomingenieure in Anfangsstellung, isoliert betrachtet und ist hierdurch zu einer nicht dem Anliegen dieser lohnrechtlichen Norm entsprechenden Auslegung gelangt. Die Auffassung des Kreisgerichts, Anfangsstellung sei gleichbedeutend mit Einarbeitungszeit, sowie die daraus abgeleitete Schlußfolgerung, nach Beendigung der Einarbeitungszeit bestehe unabhängig von der ausgeübten Arbeitsaufgabe mindestens Anspruch auf Entlohnung nach der Gehaltsgruppe J III, widerspricht den lohnrechtlichen Grundsätzen des Gesetzbuchs der Arbeit. Hiernach sind vor allem die Art der Arbeitsaufgaben und ihre Erfüllung Maßstäbe für den Lohnanspruch (§39 Abs. 3 GBA). Dem hierin zum Ausdrude kommenden Leistungsprinzip widerspricht die Bestimmung des Lohnanspruchs allein nach der Dauer der Ausübung einer Tätigkeit Die Festlegung, Diplomingenieure in Anfangsstellung nach J II zu entlohnen, dient vielmehr einer differenzierten Berücksichtigung der unterschiedlichen Qualifikation. Sie geht dabei ersichtlich davon aus, daß von einem Ingenieur mit Hochschulbildung den Tätigkeits- 61;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

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