Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 605

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 605 (NJ DDR 1974, S. 605); renzen kommt es darauf an, das Thema der Konferenz sorgfältig zu bestimmen und dabei die jeweiligen Schwerpunkte im Territorium oder Betrieb zu beachten. Das Thema darf weder zu allgemein gehalten werden, weil sich dann niemand direkt angesprochen fühlt, noch darf es zu eng gefaßt sein, weil dann u. U. nicht genügend Interesse für die Problematik geweckt wird. Die Bezirks- und Kreisvorstände des FDGB sollten ihre nächsten Rechtskonferenzen in Vorbereitung auf die Wahlen der Konfliktkommissionen gestalten, die in der Zeit vom 3. Februar bis 16. März 1975 stattfinden werden. Dort könnten bereits die ersten Erfahrungen bei der Verwirklichung des Beschlusses des Präsidiums des FDGB-Bundesvorstandes zur Rechtserläuterung und zur Weiterentwicklung des Rechtsbewußtseins der Werktätigen ausgetauscht werden. Zugleich könnten weitere Schritte und Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Beschlusses beraten und festgelegt werden. Gewerkschaftsfunktionäre, Mitglieder gewerkschaftlicher Rechtskommissionen, Konfliktkommissionsmitglieder und Schöffen werden sicherlich anhand konkreter Beispiele verdeutlichen, daß zwischen Planerfüllung, wachsendem Wohlstand, weiterer Verbesserung der Arbeitsund Lebensbedingungen und konsequenter Einhaltung von Gesetzlichkeit, Ordnung, Disziplin und Sicherheit ein unlöslicher Zusammenhang besteht. Der Bundesvorstand des FDGB empfiehlt, folgende Fragen im Referat und in der Diskussion dieser Rechtskonferenzen zu behandeln: Welche Erfolge haben die Gewerkschaftsorganisationen im Kampf um Ordnung, Disziplin und Sicherheit und Wahrung der Gesetzlichkeit erzielt? Welche hauptsächlichen Hemmnisse waren und sind dabei zu überwinden? Wie gewährleisten die Gewerkschaftsorganisationen die Erläuterung des sozialistischen Rechts, vor allem des Arbeitsrechts? Welche Methoden haben sich dabei besonders bewährt? Welche Maßnahmen sind notwendig, um die gewerkschaftliche Mitwirkung in arbeitsrechtlichen Verfahren vor den Gerichten zu verbessern? Welchen wesentlichen Inhalt hatte die Arbeit der Konfliktkommissionen in dieser Wahlperiode? Welche Ergebnisse wurden erzielt? Wie ist die Anleitung durch die Gewerkschaftsvorstände und -leitungen einzuschätzen? In den diesjährigen Rechtskonferenzen sollte die große gesellschaftliche Wirksamkeit der Konfliktkommissionen und ihrer Mitglieder bei der Durchsetzung des sozialistischen Rechts und vor allem bei der Beseitigung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Rechtsverletzungen und Rechtsstreitigkeiten gewürdigt werden. Auch das Zusammenwirken der Konfliktkommissionen mit den Arbeitskollektiven, die wesentlichsten Erfahrungen aus ihrer Rechtsprechung, Inhalt und Durchsetzung ihrer Empfehlungen sowie die hauptsächlichsten Hemmnisse für die Arbeit der Konfliktkommissionen und deren Ursachen sollten im Referat und in der Diskussion eine wesentliche Rolle spielen. Auf keinen Fall darf eine kritische Einschätzung fehlen, wie die gewerkschaftlichen Vorstände und Leitungen ihrer Verantwortung für die Anleitung und Schulung der Konfliktkommissionen gerecht geworden Bind. Gewerkschaftliche Aufgaben bei der Rechtsberatung und Mitwirkung in arbeitsrechtlichen Verfahren Eine wichtige Form der gewerkschaftlichen Interessenvertretung im Betrieb und zugleich eine gute Möglichkeit, rechtspropagandistisch und rechtserzieherisch zu wirken, ist die gewerkschaftliche Rechtsberatung der Werktätigen. Sie ist eine Aufgabe aller Gewerkschaftsvorstände und -leitungen zur Wahrung der gesetzlich garantierten Rechte der Werktätigen. Ebenso wie die Tätigkeit der Rechtskommissionen ist auch die Rechtsberatung in den Betrieben zu aktivieren; dazu ist die Ordnung für die gewerkschaftlichen Aufgaben bei der Rechtsberatung der Werktätigen (Beschluß des Sekretariats des Bundesvorstandes des FDGB vom 26. April 1971) konsequent durchzusetzen. Die Gewerkschaften sollten sich zur Erfüllung dieser Aufgabe mehr als bisher auf die Justitiare und Mitarbeiter der Rechtsabteilungen in den Betrieben stützen. Der Beschluß des Ministerrates über die Verbesserung der Rechtsarbeit in der Volkswirtschaft vom 13. Juni 1974 (GBl. I S. 313) verpflichtet die Leiter und die Justitiare, im Zusammenwirken mit den Gewerkschaftsleitungen vor den Betriebskollektiven wichtige neue Rechtsvorschriften zu erläutern, sich mit Erscheinungen der Mißachtung des sozialistischen Rechts kritisch auseinanderzusetzen und zur Erhöhung des Rechtsbewußt-seins der Werktätigen beizutragen. Daraus leitet sich auch ihre Verpflichtung ab, die gewerkschaftliche Rechtsberatung zu unterstützen. ' Kommt es trotz guter vorbeugender Tätigkeit aller Verantwortlichen zum arbeitsrechtlichen Konflikt, der auch bei der Konfliktkommission noch nicht endgültig geklärt werden kann, dann hat jedes Gewerkschaftsmitglied das Recht, sich vor Gericht von den Gewerkschaften vertreten zu lassen. Diese gewerkschaftliche Mitwirkung im arbeitsrechtlichen Verfahren, vor allem die unmittelbare Rechtshilfe in Form der Prozeßvertretung gemäß § 17 Abs. 1 AGO, ist ein wesentlicher Ausdruck gewerkschaftlicher Interessenvertretung. Der Beschluß des Präsidiums zur Rechtserläuterung orientiert deshalb u. a. auch darauf, die gewerkschaftliche Mitwirkung im arbeitsrechtlichen Verfahren, besonders die Prozeßvertretung, weiter zu verbessern und die hierfür geltende Ordnung (Beschluß des Sekretariats des Bundesvorstandes des FDGB vom 25. Februar 1966) strikt durchzusetzen. Die Entwicklung in den letzten Jahren läßt erkennen, daß die Gewerkschaftsvorstände und -leitungen nicht überall mit dem gleichen hohen Verantwortungsbewußtsein dieser ihrer gesellschaftlichen Verpflichtung gerecht werden. Daher ist es erforderlich, eine hohe Qualität der Prozeßvertretung zu gewährleisten und die hierzu festgelegten Maßnahmen regelmäßig einzuschätzen. Anleitung und Schulung der Konfliktkommissionen Der Beschluß des Präsidiums weist schließlich auch darauf hin, die Anleitung und Schulung der Konfliktkommissionen weiter zu verbessern. Diese Aufgabe rückt in Vorbereitung der Konfliktkommissionswahlen besonders in den Blickpunkt. Die Autorität und gesellschaftliche Wirksamkeit der gesellschaftlichen Gerichte in den Betrieben ist seit ihrer Bildung vor 21 Jahren ständig gewachsen. Sie sind als wesentlicher Faktor der sozialistischen Demokratie aus dem Betriebsgeschehen nicht mehr fortzudenken. In dem Maße, wie die Bedeutung der Konfliktkommissionen wächst, erhöht sich aber auch die Verantwortung der Gewerkschaftsvorstände und -leitungen für eine qualifizierte Anleitung und Schulung der Konfliktkommissionen. Die hierfür maßgebliche Ordnung (Beschluß des Sekretariats des Bundesvorstandes des FDGB vom 22. Dezember 1969) enthält wichtige Hinweise zur Erfüllung dieser Aufgabe. Neben der monatlichen Schulung bei der es immer noch darum geht, eine höhere Teilnehmerzahl zu erreichen, und auf deren gute inhaltliche Gestaltung die Gewerkschaften ihr Augenmerk richten müssen soll- 605;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 605 (NJ DDR 1974, S. 605) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 605 (NJ DDR 1974, S. 605)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein. Allein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere in der Volkswirtschaft; alle Straftaten aufzudecken und aufzuklären; die gesetzlichen Möglichkeiten, für eine differenzierte Anwendung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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