Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 600

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 600 (NJ DDR 1974, S. 600); Aus der juristischen Praxis ergeben sich vielfältige Schlußfolgerungen hinsichtlich der realen gesellschaftlichen Effektivität der geltenden Rechtsvorschriften und ihrer inhaltlichen und formellen Vervollkommnung. In allen Stadien der Rechtsetzung werden die sachkundigen Hinweise und Vorschläge der Staatsfunktionäre, die sich aus der Praxis der Rechtsanwendung ergeben, gründlich ausgewertet. Nasarenko hebt die daraus folgende besondere Verantwortung der Mitarbeiter des Staatsapparates hervor, betont aber zugleich, daß ihr berufliches Rechtsbewußtsein nicht alle Zusammenhänge des Rechts in der gesellschaftlichen Praxis widerspiegeln kann und deshalb notwendigerweise einseitig ist. Daher „erfordern die Rechtsanschauungen, in denen sich das berufliche Bewußtsein der Richter und der Angestellten der staatlichen Leitung zeigt, für ihre Erhebung zum Gesetz die Verallgemeinerung, den Vergleich mit den Anschauungen anderer Gebiete der gesellschaftlichen Rechtspraxis und die wissenschaftliche Begründung vom Gesichtspunkt der allgemeinen Gesetzmäßigkeiten der Rechtsentwicklung“ (S. 100). Nasarenko arbeitet ferner Besonderheiten des beruflichen Rechtsbewußtseins der Richter gegenüber dem der Mitarbeiter in staatlichen Verwaltungsorganen heraus. So wird das Rechtsbewußtsein des Richters z. B. nicht direkt in Normativakten objektiviert, wie das beim Rechtsbewußtsein von Mitarbeitern staatlicher Verwaltungsorgane der Fall seih kann. Das sowjetische Recht kennt ebenso wie unser Recht keine gerichtliche Rechtsschöpfung; auch die Richtlinien der Plenen der Obersten Gerichte schaffen keine neuen Rechtsnormen (S. 106 f.). Die Autorin geht aber noch weiter. Sie führt aus, daß die Erkenntnis der Wirkung des Rechts durch das Gericht sehr spezifisch ist: „Es ist die Sphäre der Rechtsverletzungen und des Rechtsstreits über subjektive Rechte“ (S. 94). Die positive Regelung der gesellschaftlichen Verhältnisse mit den Mitteln des Rechts werde im Rechtsbewußtsein des Richters nicht direkt, sondern mittelbar, über die Fakten der Rechtsverletzungen widergespiegelt (S. 94/95). Die rechtsprechenden Organe könnten, „da sie nicht mit der positiven rechtlichen Regelung verbunden sind, keine vollständigen Antworten hinsichtlich der regulierenden und erzieherischen Funktionen des Rechts in der Sphäre der Einhaltung und Erfüllung von Rechtsnormen geben“ (S. 98). Diese Aussagen über Besonderheiten der gerichtlichen Tätigkeit werfen diskussionswürdige Fragen auf: Ist die Entfaltung der sozialistischen Rechtsordnung generell mit der weiteren Differenzierung des Rechtsbewußtseins verschiedener Bevölkerungs- und Beschäftigtengruppen verbunden? Wie wird bei der Berücksichtigung objektiv bedingter Differenzierungen die Einheitlichkeit der Entwicklung des sozialistischen Rechtsbewußtseins als bestimmender Wesenszug gewährleistet? Vor allem werden damit aber auch höhere Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Richter und Staatsanwälte gestellt. Um bestimmten Einseitigkeiten vorzubeugen, die sich aus der Spezifik der Tätigkeit der Justizorgane für die Entwicklung des beruflichen Rechtsbewußtseins ihrer Mitarbeiter ergeben können, ist es erforderlich, daß Richter, Staatsanwälte und andere Mitarbeiter der Justiz ihre Kenntnisse über die gesellschaftsorganisierende und generell, ideologisch-erzieherische Rolle des sozialistischen Rechts insgesamt ständig vervollkommnen. Das ist eine wichtige Voraussetzung für das Wirksam werden der Mitarbeiter der Justizorgane bei der Rechtsetzung, aber auch für eine effektive Rechtspropaganda und Rechtserziehung. Hier wird deutlich, daß sich an die erzieherische Einflußnahme auf die Entwicklung des sozialistischen Rechtsbewußtseins verschiedener Bevölkerungs- und Beschäftigtengruppen differenzierte Anforderungen ergeben. Im letzten Abschnitt des Buches wird die Rolle der Rechtswissenschaft für die Rechtsschöpfung behandelt. Inhalt Seite Dr. Josef Streit: Die sozialistische Gesetzlichkeit eine wichtige Errungenschaft der Arbeiter-und-Bauern-Macht . 569 Hans-Joachim Heusinger: Die Erhöhung der Wirksamkeit der Gerichte und Staatlichen Notariate ein wesentlicher Faktor bei der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Festigung des Rechtsbewußtseins der Werktätigen 571 Dr. Heinrich T o e p I i t z : Der Beitrag des Obersten Gerichts zur Stärkung und Festigung der sozialistischen Staatsmacht 574 Horst H e i n t z e : Sozialistischer Wettbewerb und Erhöhung von Ord- nung und Sicherheit 577 Dr. Rolf Beinarowitz / Georg Riedel : Eine Ausstellung der Berliner Justizorgane über die Entwicklung des sozialistischen Rechts und der Rechtspflege 580 Berichte Dozent Dr. sc. Dietmar Seidel : Theoretische Konferenz über Staat, Recht und Demokratie bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft 581 Aus anderen sozialistischen Ländern A. N i k u I i n : Die Rolle der Parteiorganisation bei der Vervollkommnung des Arbeitsstils und der Arbeitsmethoden im Ministerium der Justiz der RSFSR 587 Staat und Recht im Imperialismus Prof. Dr. sc. Hermann K I e n n e r : Zur Gegenwartskrise bürgerlicher Rechtsphilosophie 589 Buchumschau Völkerrecht, Lehrbuch (besprochen von Dr. Peter Morgenstern und Dr. Frank Seidel) 596 E. A. Lukaschewa: Sozialistisches Rechtsbewußtsein und Gesetzlichkeit (besprochen von Prof. Dr. Reiner A r 11) 597 E. W. Nasarenko: Sozialistisches Rechtsbewußtsein und Rechtsschöpfung (besprochen von Dozent Dr. Gerwin Udke) . . . 599 Ohne wissenschaftliche Verallgemeinerung können keine gesellschaftlich wirksamen Rechtsnormen geschaffen werden. Nasarenko hebt die Verantwortung der Rechtswissenschaft für die Entwicklung von Gesetzgebungsvorschlägen sowie für die Mitarbeit an Gesetzentwürfen und an der Diskussion solcher Entwürfe hervor und fordert dazu die enge Verbindung von Wissenschaft und Praxis. Reiße diese Verbindung ab, so führe das „unvermeidlich zur Scholastik in den wissenschaftlichen Untersuchungen, zur Projektemacherei, zur Stagnation in der Wissenschaft“ (S. 123). Die Lektüre der Monographie ist jedem theoretisch interessierten Juristen zu empfehlen. Sie gibt wertvolle Anregungen für die Auswertung auch weiterer Arbeiten sowjetischer Rechtstheoretiker zur Problematik des Rechtsbewußtseins. Dozent Dr. Gerwin Udke, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin 600;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 600 (NJ DDR 1974, S. 600) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 600 (NJ DDR 1974, S. 600)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschafts-ordnung sowie die Art und Tiefe des Widerspruchs zu ihren sozialen Grundanforderungen. Sie kennzeichnet damit die Schwere des Angriffs auf die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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