Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 596

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 596 (NJ DDR 1974, S. 596); Buchumschau Völkerrecht, Lehrbuch Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft für Völkerrecht beim Institut für Internationale Beziehungen an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Staatsverlag der DDR, Berlin 1973. 2 Bände mit insges. 922 Seiten; Gesamtpreis in der DDR: 30 M. Ende vergangenen Jahres erschien erstmals in der DDR eine Gesamtdarstellung des Völkerrechts, verfaßt von einem Kollektiv von 21 Völkerrechtlern, die in Theorie und Praxis des Völkerrechts und der internationalen Beziehungen tätig sind. Die Gesamtredaktion lag in den Händen von Prof. Dr. Herbert Kröger. Das Erscheinen des Lehrbuchs fällt in eine Zeit, die durch bedeutsame Ergebnisse bei der Realisierung des Friedensprogramms des XXIV. Parteitages der KPdSU, durch einen sich vollziehenden positiven Wandel in den internationalen Beziehungen in Richtung auf die weitere Durchsetzung der Prinzipien der friedlichen Koexistenz und die Verminderung der Spannungen charakterisiert wird. Dank der gewachsenen Stärke des Sozialismus sowie der koordinierten Außenpolitik der UdSSR und der anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft gelang es, die Nachkriegsregelung in Europa abzuschließen. Auch die sozialistische Staatengemeinschaft ist zu Beginn der siebziger Jahre in eine neue Phase ihrer Entwicklung eingetreten. Mit dem Ausbau der sozialistischen ökonomischen Integration und der Vertiefung der allseitigen Zusammenarbeit werden neue Anforderungen an die weitere Ausgestaltung und Vervollkommnung der sozialistischen zwischenstaatlichen Beziehungen gestellt. Schließlich wurden in den letzten Jahren bedeutsame Erfolge bei der Stärkung der internationalen Positionen der DDR erzielt. Sie widerspiegeln sich insbesondere in der Erweiterung der diplomatischen Beziehungen sowie in der Aufnahme der DDR in die UNO und deren bedeutendste Spezialorganisationen. Alle diese Prozesse und Entwicklungstendenzen bedingen und erfordern eine umfangreiche Erweiterung und Vertiefung der verschiedenartigsten zwei- und mehrseitigen zwischenstaatlichen Beziehungen, die ihre Fixierung und Regulierung in völkerrechtlichen Akten, insbesondere in bi- und multilateralen Verträgen, finden. Damit gewinnt das Völkerrecht als normativer Maßstab, als Rechtsform und als rechtliche Regelung internationaler Beziehungen, die souveräne, voneinander unabhängige Staaten im Prozeß ihrer Zusammenarbeit und Auseinandersetzungen miteinander eingehen, quantitativ und qualitativ zunehmend an Bedeutung. Dem Bedürfnis nach einer auf dem Marxismus-Leninismus beruhenden, systematischen Darstellung des Völkerrechts der Gegenwart in seinen gesellschaftlichen und politischen Zusammenhängen, seiner theoretischen Grundlagen sowie seiner Effektivität und seiner Entwicklungstendenzen wird mit dem vorliegenden Lehrbuch Rechnung getragen. Die Autoren behandeln unter gründlicher Auswertung von Forschungsergebnissen der sowjetischen Völkerrechtswissenschaft in 18 Kapiteln Wesen und Begriff des Völkerrechts, seine Geschichte, seine Grundprinzipien und Quellen, die Stellung der Völker und Staaten im Völkerrecht, Fragen der Bevölkerung und des Territoriums im Völkerrecht, die staatlichen Organe für ‘ auswärtige Beziehungen, die internationalen Organisationen (allgemein, UNO und Spezialorganisationen, sozialistische zwischenstaatliche Organisationen, Organisationen junger Nationalstaaten, imperialistisches Paktsystem), die völkerrechtlichen Mittel zur Durchsetzung des Grundprinzips des Gewaltverbots, die friedliche Regelung internationaler Streitigkeiten, die völkerrechtliche Verantwortlichkeit sowie die Gesetze und Gebräuche des Krieges. Die Autoren weisen nach, daß sich in Übereinstimmung und auf der Grundlage der objektiven gesellschaftlichen Prozesse der Übergangsperiode vom Kapitalismus zum Sozialismus notwendigerweise zwei Völkerrechtssysteme mit qualitativ unterschiedlichem, jedoch nichtantagonistischem Klassencharakter entwickelt haben: das für alle Staaten unabhängig von ihrer Gesellschaftsordnung geltende allgemeine, demokratische Völkerrecht das Völkerrecht der friedlichen Koexistenz und das sozialistische Völkerrecht, das sich auf der Grundlage und zur Regelung der sich zwischen sozialistischen Staaten entfaltenden und vertiefenden internationalen Beziehungen neuen, sozialistischen Typs fortschreitend in Richtung auf eine umfassende Rechtsordnung herausbildet. Die erstmalige zusammenhängende Darstellung der Fragen der Existenz eines nur für die Beziehungen zwischen sozialistischen Staaten geltenden sozialistischen Völkerrechts, seines sozialistischen Klassencharakters, seiner Prinzipien und Normen und seines Verhältnisses zum demokratischen Völkerrecht ist ein wesentlicher Vorzug des Lehrbuchs. Dabei muß berücksichtigt werden, daß das sozialistische Völkerrecht eine relativ kurze Entwicklungsgeschichte aufweist. Dennoch haben in zahlreichen bi- und multilateralen Verträgen und Dokumenten so in den Normativdokumenten der Warschauer Vertragsorganisation und des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe, in den Verträgen über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand, in den Statuten sozialistischer zwischenstaatlicher internationaler Organisationen, in gemeinsamen Kommuniques und Erklärungen und nicht zuletzt im Komplexprogramm der sozialistischen ökonomischen Integration von allen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft vereinbarte und anerkannte sozialistische Rechtsprinzipien und -normen ihrer zwischenstaatlichen Beziehungen verbindlichen Ausdruck gefunden. Es existiert ein dichtes Netz völkerrechtlicher Vertragsbeziehungen auf den verschiedensten Sachgebieten der sozialistischen Staatenkooperation. Diese auf dem Prinzip des sozialistischen Internationalismus beruhenden sozialistischen Völkerrechtsprinzipien und -normen „stellen gegenüber dem demokratischen Völkerrecht eine Rechtsordnung höheren Typus dar, weil sie Rechtssätze der geschichtlich höchsten Gesellschaftsformation unserer Zeit, des Sozialismus, sind, die von den gesellschaftlichen Gesetzmäßigkeiten des Sozialismus bestimmt sind und ihnen entsprechen“ (Bd. 1, S. 44). Die gleichzeitige Bindung der sozialistischen Staaten an die Prinzipien und Normen des für alle Staaten unabhängig von ihrer Gesellschaftsordnung geltenden demokratischen Völkerrechts und an das für ihre gegenseitigen Beziehungen geschaffene sozialistische Völkerrecht ist kein Widerspruch. Die sozialistischen völkerrechtlichen Prinzipien, Normen und Institute sind vielmehr eine qualitative Weiterentwicklung der zwingenden, in der Charta der Vereinten Nationen fixierten allgemein-demokratischen Grundprinzipien des Völkerrechts unter den Bedingungen internationaler Staatenbeziehungen, die der höheren sozialistischen Gesellschaftsordnung entsprechen. „Die sozialistischen Völkerrechtsprinzipien und -normen stellen so die dialektische Negation der Regeln des allgemeinen Völkerrechts dar. Sie heben diese in den Beziehungen zwischen sozialistischen Staaten auf, indem sie gleichzeitig deren progressive Elemente bewahren und auf die gesellschaftlich und rechtlich höhere Entwicklungsstufe sozialistischer Rechtsnormen heben“ (Bd. 1, S. 45). In diesem Zusammenhang ist die gründliche Darstellung der sozialistischen zwischenstaatlichen Organisationen hervorzuheben (Bd. 2, S. 121 ff.). Hierbei handelt es sich um ein wichtiges Institut des sozialistischen Völkerrechts, das sich insbesondere mit der Realisierung des RGW-Komplexprogramms ständig weiterentwickelt. Von prinzipieller Bedeutung ist auch der Nachweis der Autoren, daß unter dem Einfluß der Sowjetunion, des 596;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der unterschiedlichen Qualität des Kriteriums der Unumgänglichkeit einerseits und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seinen Ausdruck. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist in der gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsmaßnahme festzustellen und auszuwerten. Sind die Ursachen nach ärztlicher Konsultation in einer Gesundheitsstörung des Verhafteten zu suchen, sind unverzüglich die dafür erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges durch die Suche, Sicherstellung und Dokumentierung von Gegenständen, Mitteln. Die Körperdurehsuenung wird im entkleideten Zustand der Verhafteten durchgeführt.

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