Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 58

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 58 (NJ DDR 1974, S. 58); trotz der Unterschrift beider Seiten (soweit es die Kläger betrifft, wirkt die Unterschrift des Klägers zu 1 wie überhaupt dessen rechtserhebliches Handeln in diesem Zusammenhang feemäß § 11 FGB auch für und gegen die Klägerin zu 2 als Ehefrau) feststeht, daß keine Einigung über die Miethöhe erzielt worden ist Unter den hier gegebenen Umständen bedeutet das aber gleichzeitig auch, daß gemäß § 154 BGB kein Mietvertrag zustande gekommen ist Das hat das Bezirksgericht nicht erkannt Der von ihm ohne nähere Ausführungen eingenommene Standpunkt der Mietvertrag sei ohne Rücksicht auf die noch offene Miethöhe geschlossen worden, würde zur Voraussetzung haben, daß nicht nur der Verklagte, sondern auch die Kläger davon ausgegangen wären, daß anstelle der geforderten Miete ggf. nur ein geringerer Betrag verlangt werden könnte, ohne daß das den Bestand des Mietverhältnisses in Frage stellen würde. Eine solche Stellung zu den Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander könnte sich zwar für den Verklagten aus dessen Erklärung vom 2. November 1971 ergeben, die sich ausschließlich auf die Miethöhe bezieht und im übrigen davon ausgeht, daß er die Stellung eines Mieters hat, nicht jedoch für die Kläger. Diese haben durch nichts zu erkennen gegeben, daß sie mit einer niedrigeren Miete einverstanden sind. Sie konnten sich auch auf die preisrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung stützen und brauchten deshalb nicht den Fall in die Betrachtung einzubeziehen, daß etwa ein Preisverstoß vorliegt, der die Folge hätte, daß dann ohnedies kraft Gesetzes nur die höchstzulässige Miete verlangt werden könnte. Damit ist gemäß § 154 BGB kein Mietvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Die Kläger können daraus also auch keine Miete fordern. Das hätte das Bezirksgericht erkennen müssen. Da nach den gegebenen Umständen davon auszugehen ist, daß jedenfalls der Verklagte ein Interesse an der ordnungsgemäßen Begründung eines Mietverhältnisses mit den Klägern hat, hätte es gemäß § 139 ZPO darauf hinzuweisen gehabt, daß das für die Wohn- und Gewerberaumlenkung zuständige Organ auf Antrag gemäß § 18 WRLVO und § 7 Abs. 2 der 1. DB zur WRLVO i. V. m. § 21 WRLVO einen Mietvertrag für verbindlich erklären kann, in dem dann auch die für beide Parteien verbindliche Miete festzulegen ist. Unter den gegebenen Umständen hätte allein die Beschreitung dieses Weges die Grundlage für die Klärung der strittigen Miethöhe für die Vergangenheit und die Zukunft bringen können. Das Urteil des Bezirksgerichts war daher wegen Verletzung von § 139 ZPO und §§ 154 und 535 BGB gemäß § 11 ÄEG L V. m. entsprechender Anwendung von §§ 564 und 565 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Das Bezirksgericht wird den Parteien Gelegenheit geben müssen, einen Antrag auf Verbindlicherklärung eines Mietvertrags zu stellen. Bis zur Entscheidung darüber wird der Rechtsstreit ggf. gemäß § 148 ZPO auszusetzen sein. Im Interesse der Vollständigkeit ist noch auf folgendes hinzuweisen: Der Verfahrensweise des Bezirksgerichts ist auch von seinem eigenen Rechtsstandpunkt aus nicht beizutreten. Wenn nämlich ein Mietvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen wäre, der hinsichtlich der Miethöhe noch hätte ausgefüllt werden müssen, hätte das Bezirksgericht nicht ohne gutachtliche Stellungnahme der zuständigen Preisstelle bzw. deren übergeordneten Organe entscheiden dürfen. Erst eine solche sachverständige Äußerung würde eine ausreichende Grundlage dafür gebildet haben, welche Miete in einem Fall der hier zu entscheidenden Art angemessen ist Die im Verfahren allein vom Rat der Stadt B. erteilten Auskünfte, die auf die Besonderheiten der konkreten Sache nicht eingehen, sondern nur den Rahmen einerseits für Laden- und andererseits für Büroraummieten angeben, hätten dazu nicht ausgereicht. Es hätte auch nicht genügen können, daß der Rat der Stadt die preisrechtliche Unbedenklichkeit des von den Klägern geforderten Mietbetrags bescheinigt hat, da es um die strittige Frage geht, welche Miete für zu Bürozwecken genutzte Ladenräume angemessen ist, worauf die Unbedenklichkeitsbescheinigung insbesondere auch im Hinblick auf den Inhalt der späteren Auskünfte des Rates der Stadt B. vom 5. Oktober 1972 und vom 23. Oktober 1972 keine Antwort gibt. §§3 Abs. 2, 4 Abs. 2 der 1. DB zur NVO 1963/67 (jetzt: § 17 Abs. 3 der 1. DB zur NVO); § 194 BGB. Konnte der Erfinder einer durch Wirtschaftspatent geschützten Erfindung seine Ansprüche auf Vergütung bzw. Nachvergütung nicht fristgemäß geltend machen, weil ihm infolge Pflichtverletzung des Betriebes bei der Vergütungsberechnung der Umfang der vergütungspflichtigen Benutzungshandlungen nicht bekannt war, so ist die vom vergütungspflichtigen Betrieb erhobene Einrede der Verjährung unzulässig. BG Leipzig (Patentgericht), Urteil vom 3. August 1973 4 BCP 7/73. Der Kläger ist Erfinder und Inhaber eines Wirtschaftspatents. Die Ausgabe der Patentschrift erfolgte am 20. März 1968. Während des ersten Benutzungsjahres 17. Juli 1962 bis 16. Juli 1963 benutzte der Verklagte das Patent als Erstbenutzer. Vergütungsrechtlich erheblich sind die Planjahre 1963 bis einschließlich 1966. Das günstigste Planjahr im Sinne der Vergütungsbestimmungen war das Planjahr 1964. Während diesen Jahres wurde das Patent außer vom Verklagten noch von den Betrieben B. und F. benutzt. Der Verklagte zahlte dem Kläger einen Vergütungsbetrag. Der Betrieb B. wurde am 7. Januar 1971 im Schlichtungsverfahren zu einer anteiligen Vergütungsnachzahlung an den Kläger verpflichtet. Auch der Betrieb F. kam im Ergebnis des Schlichtungsverfahrens seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung freiwillig nach. Der Verklagte lehnte dagegen die Zahlung der vom Kläger im vorliegenden Verfahren geforderten anteiligen Nach Vergütung ab. Die Schlichtungsstelle für Vergütungsstreitigkeiten beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen hat mit Einigungsvorschlag den Anspruch des Klägers auf Nachvergütung gegenüber dem Verklagten zwar grundsätzlich bejaht, den Antrag auf Grund der vom Verklagten erhobenen Verjährungseinrede jedoch abgewiesen. Der Kläger hat die Aufhebung des Einigungsvorschlags und die Verurteilung des Verklagten zur Vergütungsnachzahlung beantragt. Er trägt dazu vor, der Verklagte habe noch vor Beginn der Verjährungsfrist, die vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1970 laufe, in einem Schreiben vom 25. Juli 1968 zu erkennen gegeben, daß er zur weiteren Prüfung der Vergütungsangelegenheit bereit sei. Erst mit Schreiben vom 22. Februar 1971 sei die endgültige Ablehnung des nach der Schlichtungsverhandlung gegen den Betrieb B. geltend gemachten Vergütungsanspruchs erfolgt. Bis dahin sei der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt gewesen, so daß die Schlichtungsstelle am 11. September 1972 noch rechtzeitig angerufen und dadurch die noch nicht abgelaufene Frist unterbrochen worden sei. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Er trägt dazu vor, daß der Kläger auf das Schreiben des Verklagten vom 25. Juli 1968 am 1. August 1968 geantwortet hätte und von Restzahlungsverpflichtungen des Verklagten nicht die Rede gewesen sei. Erst am 29. Januar 1971, also nach Ablauf der Verjährungsfrist, habe der Kläger den Nach Vergütungsanspruch geltend gemacht. Das Schlichtungsverfahren gegen den Betrieb B. binde den Verklagten jedoch nicht, zumal die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 58 (NJ DDR 1974, S. 58) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 58 (NJ DDR 1974, S. 58)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen üntersuchungshaftvollzug durchzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der ist rückläufig. Bewährt hat sich die lückenlose Dokumentstion der Betreuungs- und Vollzugsmaßnahmen gegenüber verhafteten Ausländern sowie deren Verhaltensweisen bei der erfolgreichen Zurückweisung von Beschwerden seitens der Ständigen Vertretung der selbst oder über das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen von Feindeinrichtungen in der genutzt werden können. Die von Verhafteten gegenüber den Mitarbeitern der Ständigen Vertretung der und der argentinischen Botschaft in der hochwertige Konsumgüter, wie Fernsehgeräte und Videorecorder sowie Schmuck zum spekulativen Weiterverkauf in die DDR.

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