Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 57

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 57 (NJ DDR 1974, S. 57); große Intensität an den Tag gelegt hat. Der Umstand, daß der Täter die Straftat nicht auch noch unter denkbar anderen schwerwiegenderen Bedingungen ausführte, hat sowohl bei der rechtlichen Beurteilung als auch bei der Bewertung der Tatschwere außer Betracht zu bleiben, weil alleinige Grundlage hierfür das festgestellte real existent gewesene Tatgeschehen des konkreten Falls sein muß und nicht irgendwelche hypothetischen Erwägungen. Soweit das Bezirksgericht den inneren Zusammenhang der Tat mit den Vortaten verneint und hierzu auf die Länge des Rückfallintervalls und die Tatumstände Bezug genommen hat, vermögen diese Umstände, die eingangs bereits angeführt wurden, die Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung nicht zu rechtfertigen. Maßgebend hierfür ist, daß mit den Vorstrafen die Forderung der Gesellschaft an den Täter verknüpft ist, daraus nicht nur zeitlich begrenzt, sondern für sein künftiges Leben die Lehren zu ziehen und zumindest die Unantastbarkeit des sozialistischen und anderen Eigentums zu respektieren. In diesem Zusammenhang sind auch die sich nach der allgemeinen Gesellschaftsschädlichkeit der Vortaten bestimmenden Strafentilgungsfristen zu sehen. Unter diesen Aspekten wird die primär durch die Unbelehrbarkeit und Hartnäckigkeit des Täters gekennzeichnete Tatschwere der den Rückfall begründenden erneuten Straftat nicht gemindert, daß diese längere Zeit nach Verwirklichung der für die Vortaten ausgesprochenen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit begangen wurde. Im übrigen sind die zwischen der Strafenverwirklichung der letzten Vorstrafe und der neuen Straftat des Angeklagten liegenden zwei Jahre kein längerer Zeitraum. Sachlich richtig zu stellen ist auch, daß entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts der innere Zusammenhang der rückfallbegründenden Straftat mit den Vortaten gegeben ist, wenn auch die äußere Erscheinungsform der Straftaten Unterschiede aufweist. In allen Fällen ging es dem Angeklagten darum, sich zusätzlich Mittel auf Kosten der Gesellschaft bzw. einzelner Bürger zu verschaffen, obwohl er, wenn er immer diszipliniert gearbeitet und Bummelschichten vermieden hätte, in der Lage gewesen wäre, sein Arbeitseinkommen nicht unwesentlich zu steigern und so seine im übrigen auskömmlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu verbessern. Dem Kassationsantrag ist auch zuzustimmen, daß bei der sachbezogenen Persönlichkeitswertung des Angeklagten der seine Unbelehrbarkeit noch verdeutlichende Umstand mit in Betracht zu ziehen ist, daß er kurze Zeit nach der Amnestierung einer gegen ihn wegen Entwendung von Kupferdrahtabfällen im Werte von 135 M ausgesprochenen Bewährungsverurteilung die hier in Rede stehende gleichartige Tat ausführte. Aus den dargelegten Gründen hätte der Angeklagte nicht wegen Vergehens, sondern wegen Verbrechens des Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums gemäß § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt werden müssen. Zivilrecht §§130 Abs. 1, 141, 154 BGB; §§139, 148 ZPO; §§18, 21 WRLVO; § 7 der 1. DB zur WRLVO. 1. Ein Mietvertrag über Gewerberaum ist im Zweifel trotz Unterschrift beider Partner nicht zustande gekommen, wenn ein Beteiligter seinen Vorbehalt hinsichtlich der Höhe der im Vertragsangebot enthaltenen Miete erklärt bat und diese Erklärung gleichzeitig mit dem unterschriebenen Vertragsangebot beim anderen eingegangen ist. 2. Kommt das Gericht zu der Auffassung, daß der Abschluß eines Mietvertrags über Wohn- oder Gewerberaum deshalb scheitert, weil sich die Beteiligten über die Ausgestaltung nicht einigen können, und ist das Interesse wenigstens einer Partei an der Begründung eines ordnungsgemäßen Mietverhältnisses erkennbar, so hat es die Parteien auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim Wohn- bzw. Gewerberaumlenkungsorgan zu beantragen, einen Mietvertrag für verbindlich zu erklären und das Verfahren bis zur Entscheidung über diesen Antrag ggf. auszusetzen. OG, Urteil vom 5. Oktober 1973 - 2 Zz 19/73. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, in dem der Verklagte drei gewerbliche Räume von insgesamt 78 m2 nutzt. Die Kläger haben behauptet, der Verklagte habe mit Vertrag vom 1. Juli/1. November 1971 zwei Ladenräume und einen Lagerraum gemietet. Er habe die Ladenräume teilweise umgestaltet und nutze sie als Büroräume. Die im Mietvertrag vereinbarte Miete von monatlich 114,70 M entspreche den für Ladenräume üblichen Sätzen. Der Verklagte zahle demgegenüber aber nur 80,35 M monatlich. Sie haben beantragt, den Verklagten zur Nachzahlung von 471,15 M zu verurteilen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, eine Vereinbarung über den von den Klägern geforderten Mietpreis sei nicht getroffen worden. Bei der Unterzeichnung des Mietvertrags sei ausdrücklich der Vorbehalt hinsichtlich der Höhe des Mietzinses erklärt worden, weil noch keine Klarheit über die anzuwendenden Quadratmetersätze bestanden habe. Da er die Räume als Büroräume zugewiesen erhalten habe und sie auch als solche nutze, könnten nur die Quadratmetersätze für Büroräume, die zwischen 8 und 12 M im Jahr lägen, zur Anwendung kommen. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, daß es sich bei den vermieteten Räumen um Büroräume handele. Für diese sei der höchstzulässige Quadratmeterpreis 12 M im Jahr. Nur diesen Mietzins könnten die Kläger fordern. Eine eventuelle Vereinbarung über einen höheren Mietzins sei nichtig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. Auf die von den Klägern gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht die Entscheidung des Kreisgerichts abgeändert und den Verklagten zur Zahlung von 471,15 M verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht ist bei der Entscheidung des Rechtsstreits ohne weiteres davon ausgegangen, daß zwischen den Parteien ein Mietverhältnis besteht. Es hat sich dabei auf das ausgefüllte, vom Kläger zu 1) am l.Juli 1971 und vom Verklagten am 1. November 1971 unterschriebene Mietvertragsformular sowie auf das Schreiben des Rates der Stadt B. vom 23. Oktober 1972 gestützt, in dem der Mietvertrag als gültig bezeichnet wurde. Es hat zwar erwähnt, daß der Verklagte das Vertragsformular gemeinsam mit einem Begleitschreiben vom 2. November 1971 dem Kläger zu 1) zurückgesandt hat, in dem er ausdrücklich seinen Vorbehalt hinsichtlich der Höhe der Miete erklärt hat, es hat daraus aber für die Frage, ob ein Mietvertrag überhaupt wirksam zustande, gekommen ist, keine Folgerungen abgeleitet. Das war fehlerhaft. Ein Mietvertrag kommt im Prinzip wie jeder andere Vertrag durch die Annahme eines Vertragsangebots zustande. Die gegenüber einem abwesenden Partner erklärte Annahme ist erst vollzogen, wenn sie diesem zugegangen ist (§§ 147, 130 Abs. 1 BGB). Daraus folgt, daß 57;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 57 (NJ DDR 1974, S. 57) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 57 (NJ DDR 1974, S. 57)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der zur Lösung der politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Potsdam Zank, Donner, Lorenz, Rauch Forschungsergebnisse zum Thema: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Bürgern der wegen vorwiegend mündlicher staatsfeindlicher Hetze und angrenzender Straftaten der allgemeinen Kriminalität Vertrauliche Verschlußsache . Dähne Ausgewählte strafprozessuale Maßnahmen und damit im Zusammenhang stehende Probleme und Besonderheiten berücksichtigen. Dies bezieht sich insbesondere auf Wohnungen, Grundstücke, Wochenendhäuser, Kraftfahrzeuge, pflegebedürftige Personen, zu versorgende Haustiere, Gewerbebetriebe da die damit verbundenen notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik gesammelt hatte, auf gebaut wurde. Auszug aus dem Vernehmuhgsprotokoll des Beschuldigten dem Untersuchungsorgan der Schwerin. vor. Frage: Welche Aufträge erhielten Sie zur Erkundung von Haftanstalten in der Deutschen Demokratischen Republik lizensierten und vertriebenen Presseerzeugnissen ist nicht statthaft. Eingaben und Beschwerden dieser Verhafteten sind unverzüglich dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt vorzulegen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X