Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 565

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 565 (NJ DDR 1974, S. 565); teils versuchten Diebstahls persönlichen Eigentums gemäß §§ 177, 180, 22 Abs. 2 Ziff. 2, 21, 63 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Dieser Entscheidung lagen folgende wesentliche Sachverhaltsfeststellungen zugrunde: Die Angeklagten lernten sich nach dem Genuß alkoholischer Getränke kennen. Der Angeklagte S. entwendete aus der Fahrradaufbewahrung eines Bahnhofs ein Minifahrrad. Dies hatte ein Bürger beobachtet und veranlaßt, daß das Fahrrad wieder zurückgegeben wurde. Danach vereinbarten die Angeklagten auf Vorschlag von S., an einer anderen Stelle Fahrräder zu entwenden, diese zur Fahrradaufbewahrung des Bahnhofs zu bringen und dort zwei Minifahrräder zu stehlen, während die Beschäftigte der Fahrradaufbewahrung die anderen Räder in die hinteren Räume bringt Die Angeklagten drangen zunächst gewaltsam in einen Schuppen des Reichsbahnamtes ein und entwendeten ein Damenfahrrad. Damit begaben sie sich zur Fahrradaufbewahrung des Bahnhofs, um den Diebstahl von zwei Minifahrrädem wie geplant durchzuführen. Sie klopften mehrfach an das Fenster der Fahrradaufbewahrung; die dort tätige Angestellte öffnete jedoch nicht, weil sie den Angeklagten S. als denjenigen erkannte, der kurze Zeit vorher ein Fahrrad entwendet hatte. Dadurch konnte der vorgesehene Plan nicht verwirklicht werden. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts richtet sich der zugunsten der Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem der Schuld- und Strafausspruch gerügt wird. Der Antrag, dem der Vertreter des Generalstaatanwalts der DDR zugestimmt hat, hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Urteil des Bezirksgerichts verletzt das Gesetz, soweit hinsichtlich der gemeinschaftlichen Wegnahme eines Fahrrades und der geplanten Entwendung von zwei Minifahrrädem zunächst ein Handeln in einer Gruppe i. S. von § 181 Abs. 1 Ziff. 2 StGB erblickt wurde und erst über die Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung (§62 Abs. 3 StGB) eine Verurteilung wegen Vergehens des versuchten und vollendeten Diebstahls persönlichen Eigentums nach §§ 177, 180 StGB erfolgte. Das Urteil ist auch im Strafausspruch gröblich unrichtig. Der Zusammenschluß zu einer Gruppe bei Eigentumsdelikten setzt voraus, daß die Täter sich vor der Tatausführung darüber verständigen, künftig wiederholt, d. h. mindestens zweimal, Diebstahl oder Betrug zu begehen, bzw. bei diesen Überlegungen die berufliche Tätigkeit und deren Ausnutzung für die auch einmalige Tatbegehung einbezogen. Da hier ein Ausnutzen beruflicher Tätigkeit nicht vorlag, war zu prüfen, ob ein Zusammenschluß zu wiederholter Tatbegehung vorlag. Das ist zu verneinen. Die Angeklagten haben zwar gemeinschaftlich den Diebstahl eines Fahrrades ausgeführt und hatten auch einen weiteren Diebstahl von zwei Minifahrrädem geplant. Die Besonderheit besteht jedoch im vorliegenden Fall darin, daß der gemeinschaftlich ausgeführte Diebstahl eines Fahrrades in unmittelbarem Zusammenhang mit der geplanten Wegnahme von zwei Minifahrrädem stand. Insoweit liegt ein einheitlicher, in sich geschlossener Handlungskomplex vor, weil der Vorsatz der Täter von vornherein auf die rechtswidrige Zueignung der zwei Minifahrräder mit gerichtet war, wozu der vorangegangene Diebstahl eines Fahrrades nur Mittel zum Zweck darstellte. Es liegt damit kein Zusammenschluß zu wiederholter Begehung von Straftaten gegen das persönliche Eigentum i. S. von § 181 Abs. 1 Ziff. 2 StGB vor. Entgegen der Auffassung der Instanzgerichte stellt sich das Verhalten der Angeklagten, indem sie sich zum Zwecke des Diebstahls von zwei Minifahrrädem zur Fahrradaufbewahrung des Bahnhofs begaben und sich dort durch Anklopfen Zutritt zu verschaffen suchten, noch keinen Beginn der vorsätzlichen Tatausführung und damit keinen versuchten Diebstahl dar (§ 21 Abs. 3 StGB). Ein versuchter Diebstahl läge im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn damit begonnen worden Wäre,-die im konkreten Fall vorhandenen Eigentumssicherungen zu überwinden und damit die Voraussetzungen zur Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt oder Bachherrschaft über die Minifahrräder zu schaffen. Mit dem Anklopfen an das Fenster der Fahrradaufbewahrung begannen die Angeklagten lediglich damit, sich Voraussetzungen bzw. Bedingungen für die Ausführung der geplanten Straftat zu schaffen, ohne mit der eigent-’ liehen Tatausführung zu beginnen. Es hegt damit insoweit eine straflose Vorbereitung i. S. von §21 Abs. 2 StGB vor, da bei Diebstahl nur der Versuch, nicht aber die Vorbereitung mit Strafe bedroht ist (§ 177 Abs. 2 StGB). Mithin ist nur eine in Mittäterschaft begangene, als Vergehen des Diebstahls persönlichen Eigentums zu beurteilende Straftat nach §§ 177, 180 StGB gegeben. Der Angeklagte S. ist daher wegen Vergehens des mehrfachen Diebstahls persönlichen Eigentums, in einem Fall in Mittäterschaft begangen, und der Angeklagte H. wegen Vergehens des in Mittäterschaft begangenen Diebstahls persönlichen Eigentums nach §§ 177, 180 StGB strafrechtlich verantwortlich. Mit den Vergehen wurden keine besonders schädlichen Folgen herbeigeführt. Sowohl der verursachte Schaden hinsichtlich des gemeinschaftlichen Diebstahls eines Fahrrades als auch der weitere vom Angeklagten S. als Alleintäter begangene Diebstahl waren nicht geeignet, besonders schädliche Folgen i. S. von § 39 StGB herbeizuführen. Nach Auffassung des Bezirksgerichts kommt in dem Handeln der Angeklagten eine schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin zum Ausdruck, weshalb die Anwendung einer Freiheitsstrafe geboten sei. Dem kann nicht zugestimmt werden. Soweit zur Begründung die Planung des beabsichtigten Diebstahls von zwei Minifahrrädem angeführt wurde, ist darauf hinzuweisen, daß dies keine raffinierte Begehungsweise darstellen würde und es sich im übrigen um die straflose Vorbereitung eines Vergehens handelt. Daß der Angeklagte H. vor der Tatausführung einer Ausweiskontrolle unterzogen wurde und die Angeklagten sich von einem vorbeifahrenden Einsatzfahrzeug der Deutschen Volkspolizei abwandten, um nicht erkannt zu werden, und ihre Straftaten dennoch durchführten, sind keine Umstände, dje eine schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin zu begründen vermögen. Der Umstand, daß der Angeklagte S., unmittelbar nachdem der erste Diebstahl entdeckt und die Rückgabe des gestohlenen Fahrrades von einem anderen Bürger veranlaßt worden war, sich zu einer weiteren Diebstahlshandlung entschloß und diese auch ausführte, stellt für sich gesehen ebenfalls noch keine schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin dar. Bei zusammenhängender Betrachtung und Wertung aller objektiven und subjektiven Tatumstände, so der Art und Weise der Tatbegehung und der nicht erheblichen Folgen, erreichten die Handlungen der Angeklagten nicht einen solchen Schweregrad, daß die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe unumgänglich und eine Verurteilung auf Bewährung auszuschließen wäre. Die für die Anwendung einer Freiheitsstrafe nach § 39 Abs. 2 StGB erforderlichen Voraussetzungen sind bei 565;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 565 (NJ DDR 1974, S. 565) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 565 (NJ DDR 1974, S. 565)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

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