Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 564

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 564 (NJ DDR 1974, S. 564); diesem Fall gegenüber Frank aus. Frank wurde von ihm als lästig empfunden und auch schon wiederholt mißhandelt. Die brutale Art des Vorgehens gegenüber diesem drei Monate alten Säugling (mit voller Wucht gezielt gegen den Kopf geführte Schläge) beweist eindeutig, daß es dem Angeklagten nicht etwa nur um eine Züchtigung dieses Kindes ging. Nach den zutreffenden Feststellungen des Bezirksgerichts war dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt alles, auch der Eintritt des Todes dieses Kindes gleichgültig. Diese subjektiven Einlassungen des Angeklagten stimmen mit dem objektiven Tatgeschehen überein. Das Bezirksgericht hat hieraus richtig geschlußfolgert, daß der Angeklagte sich bei der Mißhandlung Franks bewußt mit dessen Tod abgefunden hat, so daß er durch dieses Handeln den Tatbestand des § 112 Abs. 1 StGB verwirklichte. Hinsichtlich der zweiten Tatphase wendet die Verteidigung ein, der Angeklagte habe gehofft, der Zustand des Kindes würde sich auch ohne ärztliche Hilfe bessern. Rein äußerlich und an dem Verhalten des Kindes habe er nicht dessen lebensbedrohlichen Zustand erkennen können, so daß er deshalb wegen seiner Untätigkeit nicht des bedingt vorsätzlichen Mordes durch Unterlassen schuldig sei. Das Unterlassen der Herbeiführung ärztlicher Hilfe stellt in diesem Fall aus anderen Gründen keine Tötungshandlung dar. Es ist erwiesen, daß der Angeklagte sich bei der Mißhandlung seines Kindes bewußt mit dessen möglichen Tod abgefunden hat und daß die heftigen Schläge auch zum Tode des Kindes geführt haben. Der Angeklagte hat somit sein Kind ausschließlich durch aktives Tun getötet. Seine nachfolgende Untätigkeit stellt in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR folglich keine selbständige Tötungshandlung durch Unterlassen dar. Das Bezirksgericht hat seine gegenteilige Rechtsansicht nicht näher begründet. Sie kann jedenfalls nicht darauf gestützt werden, daß der Angeklagte anderenfalls für die Zeit des Unterlassens der Herbeiführung ärztlicher Hilfe aus seiner elterlichen Obhutspflicht entlassen werden würde. Eine solche Ansicht geht fehl, weil der Angeklagte diese ihm obliegende elterliche Pflicht in eklatanter Weise schon durch die Tötung des Kindes durch aktives Tun verletzt hat. Andere rechtliche Konsequenzen ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, daß der Angeklagte mit bedingtem und nicht mit unbedingtem Vorsatz gehandelt hat. Die Voraussetzungen zwischen unbedingtem und bedingtem Vorsatz sind zwar unterschiedlich, der bedingte Vorsatz ist aber Vorsatz, und zwar ein nicht in irgendeiner Weise abgeschwächter. Der bedingt vorsätzlich eine Straftat begehende Täter handelt ohne Rücksicht auf die Herbeiführung der im Strafgesetz bezeichneten Folgen. Seine gesamte Ein-stellüngslage ist damit eine typisch vorsätzliche. Er muß sich ebenso wie beim unbedingten Vorsatz mit der Gesamtheit der objektiven und subjektiven Bedingungen der Tathandlung auseinandersetzen. Es wäre deshalb verfehlt, aus den unterschiedlichen Voraussetzungen von unbedingtem und bedingtem Vorsatz Schlüsse für die Beantwortung der Frage herzuleiten, ob sich eine nachfolgende unterlassene Hilfeleistung als Tötung durch Unterlassen darstellt. Dieses Untätigbleiben charakterisiert die in der Tötungshandlung sich zeigende Einstellung des Angeklagten zum Schutz des Lebens anderer, speziell seines Kindes, als besonders negativ. Sie bestimmt je nach ihren Auswirkungen den Grad seiner Schuld mit und ist folglich auch dementsprechend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Aus diesen Gründen wircf auf der Grundlage der ge- mäß § 21 Abs. 2 GVG getroffenen Entscheidung des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 13. Juni 1974 von dem Urteil des 5. Strafsenats des Obersten Gerichts vom 28. Juni 1973 5 Ust 28/73 (unveröffentlicht) abge-■ wichen, mit dem ausgesprochen wurde, daß das Nichttätigwerden des Täters (Unterlassung der Herbeiführung ärztlicher Hilfe) nach einer vorsätzlichen Tötungshandlung als Tötung durch Unterlassen zu beurteilen ist. * Soweit das Bezirksgericht ferner unter Bezugnahme auf die Entscheidung 5 Ust 28/73- die Ansicht vertritt, § 142 Abs. 2 (zweiter Halbsatz) StGB sei tateinheitlich zum Mord anzuwenden, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Bezugnahme geht fehl, weil mit der Entscheidung zu dieser Problematik gar nicht Stellung genommen wurde. Die tateinheitliche Anwendung des § 142 Abs. 2 (zweiter Halbsatz) StGB ist bei einer vorsätzlichen Tötung nicht möglich, weil hinsichtlich der vorsätzlich herbeigeführten tödlichen Folgen der Tatbestand des § 112 StGB das speziellere Gesetz ist. Der Schuldausspruch war deshalb in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR entsprechend abzuändern. Fehlerhaft ist schließlich die Auffassung des Bezirksgerichts, der bedingte Vorsatz sei generell als weniger schwerwiegend anzusehen als der unbedingte. Damit abstrahiert es unzulässigerweise von den jeweils konkreten Bedingungen der Tathandlung und verkennt, daß der Täter beim bedingten Vorsatz ebenso wie beim unbedingten sich mit der Gesamtheit der objektiven und subjektiven Bedingungen der Tathandlung auseinandersetzen muß (vgl. Ziff. 2.3. des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 6. Plenartagung zu Problemen der strafrechtlichen Schuld vom 28. März 1973, NJ-Beilage 3/73 zu Heft 9). Die anderweitige rechtliche Beurteilung vermochte nicht, zu einer Herabsetzung der ausgesprochenen Strafe zu führen. Der Angeklagte schreckte nicht davor zurück, aus einem nichtigen Anlaß ein Menschenleben auszulöschen. Nur weil ihn das Schreien seiner Kinder beim Zeitunglesen störte, erschlug er einen wehr- und hilflosen Säugling. Hierin zeigt sich ein beachtliches Maß von Roheit, Gefühlskälte und Menschenverachtung. Die ausgesprochene höchste zeitige Freiheitsstrafe entspricht deshalb, wie auch vom gesellschaftlichen Ankläger dargelegt worden ist, der Schwere des vom Angeklagten begangenen Verbrechens; sie ist im Interesse des Schutzes des Lebens der Bürger vor derartig schweren verbrecherischen Angriffen notwendig. §§ 180, 21, 39 Abs. 2 StGB. 1. Zur Abgrenzung der straflosen Vorbereitungshandlung vom Versuch beim Diebstahl (hier: Klopfen an das Fenster einer Gepäckaufbewahrung, um einen Gegenstand zur Aufbewahrung zu geben und dabei einen anderen zu entwenden). 2. Zum Tatbestandsmerkmal „schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin“ i. S. des §39 Abs. 2 StGB als Voraussetzung für die Anwendung der Freiheitsstrafe. OG, Urteil vom 20. Juni 1974 - 2 Zst 37/74. Das Bezirksgericht änderte auf die Berufung das Urteil des Kreisgerichts im Schuld- und Strafausspruch ab und verurteilte den Angeklagten S. wegen Vergehens des mehrfachen, teils versuchten Diebstahls persönlichen Eigentums gemäß §§ 177, 180, 22 Abs. 1 und 2 Ziff. 2, 21, 63 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und den Angeklagten H. wegen Vergehens des mehrfachen in Mittäterschaft begangenen. 564;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 564 (NJ DDR 1974, S. 564) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 564 (NJ DDR 1974, S. 564)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

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