Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 563

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 563 (NJ DDR 1974, S. 563); durch fehlerhafte Anwendung einer Zusatzstrafe, in diesem Fall der Einziehung des Pkw gemäß § 56 Abs. 1 StGB. Das Kreisgericht hat bei Festlegung dieser Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit lediglich geprüft und festgestellt, daß der Angeklagte den Pkw zur Begehung eines Teils der Straftaten benutzte, indem er Gegenstände, die er durch Diebstahl erlangt hatte, damit abtransportierte. Es versäumte, die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des Pkw exakt festzustellen. Das ist jedoch unerläßlich, weil nach § 56 StGB die Einziehung von Gegenständen, die nicht Eigentum des Täters sind, teilweise nicht bzw. nur unter bestimmten, im Gesetz genau bezeichneten Voraussetzungen zulässig ist. Der betreffende Pkw ist laut Vertrag vom 3. Mai 1971 vom Angeklagten der Kreissparkasse A. sicherungsweise übereignet worden. Damit wurde die Kreissparkasse Eigentümer des Pkw. Diese Eigentumsverhältnisse bestanden zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, mit der die Einziehung ausgesprochen wurde. Die vom Kreisgericht verfügte Einziehung des Pkw war daher gesetzwidrig, weil dieser Pkw mit der Sicherungsübereignung sozialistisches Eigentum geworden war. Gegenstände, die sozialistisches Eigentum sind, unterliegen gemäß §56 Abs. 2 StGB nicht der gerichtlichen Einziehung. Auf den Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR war daher diese Zusatzstrafe ersatzlos aufzuheben. §§ 112 Abs. 1,142 Abs. 2, 63 Abs. 2, 6 StGB. 1. Unterläßt es der Täter nach vorheriger, durch aktives Tun begangener vorsätzlicher Tötungshandlung, ärztliche Hilfe für das Opfer herbeizuholen, so stellt diese Untätigkeit keine selbständige Tötungshandlung dar. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Täter mit bedingtem oder mit unbedingtem Vorsatz handelte. 2. Bei vorsätzlicher Tötung ist Tateinheit mit fahrlässiger Verursachung des Todes eines Kindes durch Mißhandlung nicht möglich, weil der Tatbestand des § 112 StGB gegenüber § 142 Abs. 2 (zweiter Halbsatz) StGB das speziellere Gesetz Ist. 3. Die Auffassung, eine mit bedingtem Vorsatz begangene Tat sei generell weniger schwerwiegend als eine mit unbedingtem Vorsatz begangene, abstrahiert unzulässigerweise von den jeweiligen konkreten Bedingungen der Tathandlung und verkennt, daß sich der Täter beim bedingten Vorsatz ebenso wie beim unbedingten mit der Gesamtheit der objektiven und subjektiven Bedingungen der Tathandlung auseinandersetzen muß. OG, Urteil vom 2. Juli 1974 - 3 Ust 9/74. Der 29jährige Angeklagte versorgte *von August bis November 1973. seine Söhne, den damals dreijährigen Thomas, den einjährigen Uwe und den drei Monate alten Frank. Er war zu jener Zeit nicht berufstätig, während seine Ehefrau ein Arbeitsrechtsverhältnis hatte. In beengten Wohnverhältnissen lebend, empfand der Angeklagte nach der Geburt Franks die Haushaltsführung und Versorgung der Kinder als belastend. Frank wurde ihm allmählich lästig, und er hatte ihn schon wiederholt mißhandelt. Am 11. November 1973 mittags wurde der Angeklagte durch das anhaltende Schreien von Uwe und Frank beim Zeitunglesen gestört. Er geriet darüber in Wut und schlug deshalb Frank zunächst zwei- bis dreimal mit einem blechernen Spielzeugautoanhänger heftig auf den Kopf. Da das Kind weiterschrie, nahm er einen Holzbaustein und schlug mit diesem zweimal mit voller Wucht auf den Kopf des Kindes/'Danach sah der Angeklagte, daß Franks Stirn angeschwollen war. Damit sein Handeln von seiner Frau, die sich in der Küche aufhielt, nicht entdeckt wird, legte er den Baustein, den Spielzeuganhänger und. einen Würfel in den Korb des Kindes und behauptete ihr gegenüber, Uwe habe Frank das Spielzeug an den Kopf geworfen. Am 12. November 1973 stellte der Angeklagte fest, daß Frank nicht die übliche Nahrung zu sich nahm. Er unterrichtete hiervon seine Ehefrau, ohne ihr jedoch sein Verhalten zu offenbaren. Am darauffolgenden Tag verschlechterte sich der Zustand des Kindes. Es trank vormittags und nachmittags jeweils nur 50 g, während es sonst 180 g zu sich nahm, und lag teilnahmslos in seinem Körbchen. Außerdem waren auch schon rechtsseitige Krämpfe zu erkennen. Am Abend dieses Tages erklärte der Angeklagte zwar seiner Ehefrau, daß er Frank geschlagen habe, schilderte aber nicht den wirklichen Tathergang. Obwohl sich am j.4. November 1973 der Zustand des Kindes zunehmend verschlechterte es nahm kaum noch Nahrung zu sich, und es traten wiederholt Zuk-kungen am rechten Arm und Bein des Kindes auf , unterließ es der Angeklagte, für ärztliche Hilfe zu sorgen. Als seine Ehefrau gegen 16 Uhr nach Hause kam und den bedenklichen Zustand des Kindes erkannte, brachte sie es in die Klinik. Dort ist es sieben Tage später trotz operativen Eingriffs an den erlittenen Verletzungen verstorben. Nach dem gerichtsmedizinischen Gutachten erlitt das Kind eine Schädelfraktur, die zur Ausbildung einer subduralen Blutung und in deren Folge zum fast vollständigen Verschluß des großen Himblutleiters mit Blutgerinnselbildung führte, was wiederum eine Him-erwedchung verursachte, die den'Tod des Kindes bewirkte. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Bezirksgericht den Angeklagten wegen Mordes (Verbrechen nach § 112 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit Verletzung von Erziehungspflichten im schweren Fall (Verbrechen nach § 142 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Außerdem erkannte es ihm die staatsbürgerlichen Rechte auf die Dauer von fünf Jahren ab. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung wird vorgebracht, daß der Angeklagte das Kind Frank zwar mißhandelt hat, sich jedoch nicht damit abgefunden habe, ihn dadurch auch zu töten. Er dürfe deshalb nur wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 117 StGB) in Tateinheit mit Verletzung von Erziehungspflichten im schweren Fall (§ 142 Abs. 1 und 2 StGB) verurteilt werden. Die Berufung führte zwar zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Schuldausspruch, im Ergebnis mußte ihr aber der Erfolg versagt bleiben. Aus den Gründen: Die zutreffend festgestellte Tötung des Kindes hat das Bezirksgericht als Mord durch Tun (Schlagen auf den Kopf des Kindes) und Unterlassen (Nichtherbeiführung ärztlicher Hilfe) beurteilt und hinsichtlich beider Handlungsphasen das Vorliegen des bedingten Vorsatzes bejaht. Soweit es die erste Tatphase betrifft, leitet die Verteidigung ihre gegenteilige Rechtsauffassung aus der Tatsache ab, daß der Angeklagte nicht den gleichfalls schreienden Uwe geschlagen hat, weil dieser infolge Atmungsschwierigkeiten oft „wegblieb“. Diese Argumentation vermag nicht durchzugreifen. Der Umstand, daß der Angeklagte das Kind Uwe unbehelligt ließ, weil er befürchtete, es könnte wegen seiner Krankheit größeren Schaden nehmen, sagt überhaupt nichts über die Ziele , des Vorgehens gegenüber einem anderen Kind, in 563;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 563 (NJ DDR 1974, S. 563) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 563 (NJ DDR 1974, S. 563)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf die tatsächlich entscheidenden Sch. müssen die für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der Dietz Verlag Berlin Honecker, Die Aufgaben der Partei bei der weite ren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der. Aus dem Referat auf der Beratung mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? wurden in guter Qualität erfüllt. Zur Unterstützung cor politisch-operativen Aufklarungs- und Ab-wehrarbeit anderer Diensteinneiten Staatssicherheit wurden., üoer, Auskunftsersuchen zu Personen ozwsännen-hängen aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen. Verbindungsplan.

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