Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 563

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 563 (NJ DDR 1974, S. 563); durch fehlerhafte Anwendung einer Zusatzstrafe, in diesem Fall der Einziehung des Pkw gemäß § 56 Abs. 1 StGB. Das Kreisgericht hat bei Festlegung dieser Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit lediglich geprüft und festgestellt, daß der Angeklagte den Pkw zur Begehung eines Teils der Straftaten benutzte, indem er Gegenstände, die er durch Diebstahl erlangt hatte, damit abtransportierte. Es versäumte, die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des Pkw exakt festzustellen. Das ist jedoch unerläßlich, weil nach § 56 StGB die Einziehung von Gegenständen, die nicht Eigentum des Täters sind, teilweise nicht bzw. nur unter bestimmten, im Gesetz genau bezeichneten Voraussetzungen zulässig ist. Der betreffende Pkw ist laut Vertrag vom 3. Mai 1971 vom Angeklagten der Kreissparkasse A. sicherungsweise übereignet worden. Damit wurde die Kreissparkasse Eigentümer des Pkw. Diese Eigentumsverhältnisse bestanden zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, mit der die Einziehung ausgesprochen wurde. Die vom Kreisgericht verfügte Einziehung des Pkw war daher gesetzwidrig, weil dieser Pkw mit der Sicherungsübereignung sozialistisches Eigentum geworden war. Gegenstände, die sozialistisches Eigentum sind, unterliegen gemäß §56 Abs. 2 StGB nicht der gerichtlichen Einziehung. Auf den Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR war daher diese Zusatzstrafe ersatzlos aufzuheben. §§ 112 Abs. 1,142 Abs. 2, 63 Abs. 2, 6 StGB. 1. Unterläßt es der Täter nach vorheriger, durch aktives Tun begangener vorsätzlicher Tötungshandlung, ärztliche Hilfe für das Opfer herbeizuholen, so stellt diese Untätigkeit keine selbständige Tötungshandlung dar. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Täter mit bedingtem oder mit unbedingtem Vorsatz handelte. 2. Bei vorsätzlicher Tötung ist Tateinheit mit fahrlässiger Verursachung des Todes eines Kindes durch Mißhandlung nicht möglich, weil der Tatbestand des § 112 StGB gegenüber § 142 Abs. 2 (zweiter Halbsatz) StGB das speziellere Gesetz Ist. 3. Die Auffassung, eine mit bedingtem Vorsatz begangene Tat sei generell weniger schwerwiegend als eine mit unbedingtem Vorsatz begangene, abstrahiert unzulässigerweise von den jeweiligen konkreten Bedingungen der Tathandlung und verkennt, daß sich der Täter beim bedingten Vorsatz ebenso wie beim unbedingten mit der Gesamtheit der objektiven und subjektiven Bedingungen der Tathandlung auseinandersetzen muß. OG, Urteil vom 2. Juli 1974 - 3 Ust 9/74. Der 29jährige Angeklagte versorgte *von August bis November 1973. seine Söhne, den damals dreijährigen Thomas, den einjährigen Uwe und den drei Monate alten Frank. Er war zu jener Zeit nicht berufstätig, während seine Ehefrau ein Arbeitsrechtsverhältnis hatte. In beengten Wohnverhältnissen lebend, empfand der Angeklagte nach der Geburt Franks die Haushaltsführung und Versorgung der Kinder als belastend. Frank wurde ihm allmählich lästig, und er hatte ihn schon wiederholt mißhandelt. Am 11. November 1973 mittags wurde der Angeklagte durch das anhaltende Schreien von Uwe und Frank beim Zeitunglesen gestört. Er geriet darüber in Wut und schlug deshalb Frank zunächst zwei- bis dreimal mit einem blechernen Spielzeugautoanhänger heftig auf den Kopf. Da das Kind weiterschrie, nahm er einen Holzbaustein und schlug mit diesem zweimal mit voller Wucht auf den Kopf des Kindes/'Danach sah der Angeklagte, daß Franks Stirn angeschwollen war. Damit sein Handeln von seiner Frau, die sich in der Küche aufhielt, nicht entdeckt wird, legte er den Baustein, den Spielzeuganhänger und. einen Würfel in den Korb des Kindes und behauptete ihr gegenüber, Uwe habe Frank das Spielzeug an den Kopf geworfen. Am 12. November 1973 stellte der Angeklagte fest, daß Frank nicht die übliche Nahrung zu sich nahm. Er unterrichtete hiervon seine Ehefrau, ohne ihr jedoch sein Verhalten zu offenbaren. Am darauffolgenden Tag verschlechterte sich der Zustand des Kindes. Es trank vormittags und nachmittags jeweils nur 50 g, während es sonst 180 g zu sich nahm, und lag teilnahmslos in seinem Körbchen. Außerdem waren auch schon rechtsseitige Krämpfe zu erkennen. Am Abend dieses Tages erklärte der Angeklagte zwar seiner Ehefrau, daß er Frank geschlagen habe, schilderte aber nicht den wirklichen Tathergang. Obwohl sich am j.4. November 1973 der Zustand des Kindes zunehmend verschlechterte es nahm kaum noch Nahrung zu sich, und es traten wiederholt Zuk-kungen am rechten Arm und Bein des Kindes auf , unterließ es der Angeklagte, für ärztliche Hilfe zu sorgen. Als seine Ehefrau gegen 16 Uhr nach Hause kam und den bedenklichen Zustand des Kindes erkannte, brachte sie es in die Klinik. Dort ist es sieben Tage später trotz operativen Eingriffs an den erlittenen Verletzungen verstorben. Nach dem gerichtsmedizinischen Gutachten erlitt das Kind eine Schädelfraktur, die zur Ausbildung einer subduralen Blutung und in deren Folge zum fast vollständigen Verschluß des großen Himblutleiters mit Blutgerinnselbildung führte, was wiederum eine Him-erwedchung verursachte, die den'Tod des Kindes bewirkte. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Bezirksgericht den Angeklagten wegen Mordes (Verbrechen nach § 112 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit Verletzung von Erziehungspflichten im schweren Fall (Verbrechen nach § 142 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Außerdem erkannte es ihm die staatsbürgerlichen Rechte auf die Dauer von fünf Jahren ab. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung wird vorgebracht, daß der Angeklagte das Kind Frank zwar mißhandelt hat, sich jedoch nicht damit abgefunden habe, ihn dadurch auch zu töten. Er dürfe deshalb nur wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 117 StGB) in Tateinheit mit Verletzung von Erziehungspflichten im schweren Fall (§ 142 Abs. 1 und 2 StGB) verurteilt werden. Die Berufung führte zwar zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Schuldausspruch, im Ergebnis mußte ihr aber der Erfolg versagt bleiben. Aus den Gründen: Die zutreffend festgestellte Tötung des Kindes hat das Bezirksgericht als Mord durch Tun (Schlagen auf den Kopf des Kindes) und Unterlassen (Nichtherbeiführung ärztlicher Hilfe) beurteilt und hinsichtlich beider Handlungsphasen das Vorliegen des bedingten Vorsatzes bejaht. Soweit es die erste Tatphase betrifft, leitet die Verteidigung ihre gegenteilige Rechtsauffassung aus der Tatsache ab, daß der Angeklagte nicht den gleichfalls schreienden Uwe geschlagen hat, weil dieser infolge Atmungsschwierigkeiten oft „wegblieb“. Diese Argumentation vermag nicht durchzugreifen. Der Umstand, daß der Angeklagte das Kind Uwe unbehelligt ließ, weil er befürchtete, es könnte wegen seiner Krankheit größeren Schaden nehmen, sagt überhaupt nichts über die Ziele , des Vorgehens gegenüber einem anderen Kind, in 563;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 563 (NJ DDR 1974, S. 563) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 563 (NJ DDR 1974, S. 563)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Peind gewonnen wurden und daß die Standpunkte und Schlußfolgerungen zu den behandelten Prägen übereinstimmten. Vorgangsbezogen wurde mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane erneut bei der Bekämpfung des Feindes. Die Funktionen und die Spezifik der verschiedenen Arten der inoffiziellen Mitarbeiter Geheime Verschlußsache Staatssicherheit. Die Rolle moralischer Faktoren im Verhalten der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik dem Grundsatz der Achtung des Menschen und der Wahrung seiner Würde. Die Untersuchungshaft ist eine gesetzlich zulässige und notwendige strafprozessuale Zwangsmaßnahme. Sie dient der Feststellung der Wahrheit in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsverfahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen Strafverfolgung fehlt oder kein Ermittlungsverfahrenjnzuleiten und die Sache an ein gesellschaf lichssPrtgdW der Rechtspflege zu übergeben, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, e,pschaftlichkeit und Gesetzlich!:eit als Schwerpunkte erwfesen - die sichiere Beherrschung der strafverf aürensr echtliclien. Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu kontrollieren, ob die Untersuchungsorgane auch dieser ihrer Verantwortung gerecht werden. Auch mit diesen progres Sicherstellung relativ wird deutlich, wenn man die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten.

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