Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 56

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 56 (NJ DDR 1974, S. 56); Angeklagten nicht strafmildernd in Betracht gezogen werden, da er diese begünstigenden Bedingungen zur Tatbegehung bewußt ausgenutzt hat. In diesem Zusammenhang war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte seine Vertrauensstellung zur Sicherung des sozialistischen Eigentums, seiner ordnungsgemäßen Erfassung und richtigen Abrechnung hätte nutzen müssen. Da er in gesicherten sozialen Verhältnissen lebte und gemeinsam mit seiner Ehefrau über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügte, ist sein Verhalten zudem nur als Ausdruck krassen Vorteilsstrebens zu werten. Alle diese das Ausmaß der objektiven Schädlichkeit der Straftaten des Angeklagten und den Grad seiner Schuld kennzeichnenden Umstände machen es erforderlich, eine Freiheitsstrafe anzuwenden, um ihm die Verwerflichkeit seines Verhaltens nachdrücklich, vor Augen zu führen und das sozialistische Eigentum wirksam vor kriminellen Angriffen zu schützen. Die ansonsten bisher positive Entwicklung des Angeklagten kann unter Berücksichtigung der konkreten Tatschwere nicht den Ausspruch einer Strafe ohne Freiheitsentzug rechtfertigen. Ausgehend von der konkreten Tatschwere und der Persönlichkeit des Angeklagten, war auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erkennen. §§ 163 Abs. 1 Ziff. 4, 62 Abs. 3 StGB. 1. Zur Tatbestandsmäßigkeit und zur Bedeutung des inneren Zusammenhangs zwischen Vortat und erneuter Straftat bei Rfickfälligkeit L S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB. 2. Zu den Voraussetzungen der ausnahmsweisen Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung gemäß § 62 Abs. 3 StGB bei Eigentumsdelikten. OG, Urteil vom 17. Oktober 1973 - 3 Zst 28/73. Der Angeklagte arbeitet als Schädlingsbekämpfer. 1966 und 1968 wurde er wegen Diebstahls mit Freiheitsstrafen von zwei Jahren und zwei Monaten bzw. von einem Jahr und sechs Monaten bestraft. Am 5. April 1973 arbeitete der Angeklagte zusammen mit einem Arbeitskollegen im Stall einer zwischengenossenschaftlichen Einrichtung. In einem Nebenraum bemerkte der Angeklagte eine Rolle Falzblei. Beide kamen überein, die Rolle mitzunehmen. Als sie ihre Arbeiten beendet hatten, transportierten beide das Blei zum Lkw ihres Betriebes und luden es mit Hilfe des Fahrers auf. Nach Verlassen des Betriebsgeländes wurden sie vom Produktionsleiter der zwischengenossenschaftlichen Einrichtung angehalten und zur Herausgabe der Bleirolle veranlaßt. Die 83 kg schwere Rolle Falzblei im Werte von 441,56 M wollte der Angeklagte als Schrott an den Altstoffhandel verkaufen. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Vergehens des gemeinschaftlich begangenen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums gemäß § 161 StGB auf Bewährung für die Dauer von zwei Jahren unter Androhung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für den Fall schuldhafter Nichtbewährung sowie zu einer Geldstrafe von 300 M. Der gegen dieses Urteil eingelegte Protest wurde vom Bezirksgericht als unbegründet zurückgewiesen. Gegen beide Entscheidungen richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, mit dem zuungunsten Res Angeklagten der Schuld- und Strafausspruch im Urteil des Kreisgerichts und dessen Bestätigung durch das Bezirksgericht wegen Gesetzesverletzung und gröblich unrichtiger Strafzumessung beanstandet werden. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Dem Kassationsantrag ist zuzustimmen, daß die unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der außergewöhnlichen Strafmilderung gemäß § 62 Abs. 3 StGB verneinte Anwendbarkeit des Tatbestandes des verbrecherischen Diebstahls gemäß § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB auf den vom Kreisgericht richtig festgestellten Sachverhalt das Gesetz verletzt und zu einem gröblich unrichtigen Strafausspruch geführt hat Der Tatbestand des § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB ist verwirklicht, wenn der Täter im Sinne der im Tatbestand genannten Anforderungen mit Freiheitsstrafe vorbestraft ist. Weitere Tatbestandsanforderungen werden nicht gestellt so daß es darüber hinausgehender Feststellungen, so hinsichtlich des Vorliegens eines inneren Zusammenhangs zwischen Vortat und neuer Straftat nicht bedarf. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines solchen inneren Zusammenhangs kann nur für die Differenzierung der Strafzumessung im Rahmen des Tatbestandes des § 162 StGB Bedeutung erlangen, weil damit eine Aussage über das Ausmaß, die Ausprägung der Hartnäckigkeit im Festhalten an den kriminellen Aktivitäten gegen das sozialistische Eigentum getroffen werden kann. Die Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung kann ausnahmsweise möglich sein, wenn die Straftat trotz der grundsätzlichen Erhöhung der Tatschwere durch die Rückfälligkeit unter Berücksichtigung der Wertigkeit aller objektiven und subjektiven Umstände nicht die für eine Beurteilung als Verbrechen erforderliche Tatschwere erlangt hat. Aber auch in derartigen Fällen der möglichen ausnahmsweisen Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung erfordert die sich aus der erneuten Straftat ergebende Hartnäckigkeit des Rückfalltäters in der Fortsetzung seiner gegen das sozialistische Eigentum gerichteten kriminellen Aktivität und der davon bestimmte hohe Schweregrad der Tat den Ausspruch einer Freiheitsstrafe (vgl. Ziff. 12 des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 3. Oktober 1973 zur Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum, NJ-Beilage 6/73 zu Heft 22). Die Überprüfung der Entscheidungen unter diesen Gesichtspunkten hat ergeben, daß es sich bei dem bereits zweimal mit längeren Freiheitsstrafen einschlägig vorbestraften und erneut wegen Diebstahls straffällig gewordenen Angeklagten um einen hartnäckigen Rückfalltäter i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB handelt, dessen Straftat entgegen der Auffassung beider Instanzgerichte die ausnahmsweise Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung ausschließt Soweit von beiden Gerichten hierzu auf den Schadensumfang verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, daß eine Schadenshöhe von fast 450 M unter den Bedingungen der hartnäckigen Rückfalltat nicht geeignet ist die Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung zu begründen. Richtig ist zwar, daß der Angeklagte, soweit es um die Art und Weise der Tatausführung und die Einbeziehung seiner zwei Arbeitskollegen als Mittäter geht nicht besonders intensiv gehandelt hat Taterschwerend ist jedoch, daß es der Angeklagte war, der die Möglichkeit der Wegnahme erwogen, sie seinem Arbeitskollegen gegenüber geäußert und damit den Anstoß zur Tatausführung gegeben hat Hinzu kommt, daß der Angeklagte in seinem Betrieb wiederholt darüber belehrt worden ist das ihm bei seiner Arbeitsausführung zugängliche fremde Eigentum zu achten und unangetastet zu lassen. Generell und nicht nur deliktsspezifisch fehlerhaft ist vom Kreisgericht weiter als mildernd in Betracht gezogen worden, daß der Angeklagte zur Tatausführung keine besonderen Hindernisse überwunden sowie die Diebstahlsmöglichkeit nicht erkundet und insoweit keine 56;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 56 (NJ DDR 1974, S. 56) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 56 (NJ DDR 1974, S. 56)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziale Gesamterscheinung und stößt damit zugleich gegen die einzelnen feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen und ihre Ursachen und Bedingungen vor. Die vorbeugende Tätigkeit Staatssicherheit besitzt auf der allgemein sozialen Ebene enthalten. Das Ziel der Vorbeugung auf dieser Ebene besteht darin, die Existenzbedingungen - die Ursachen und Bedingungen - der feindlichnegativen Einstellungen und Handlungen auf der Grundlage der konzeptionellen Vorgaben des Leiters und ihrer eigenen operativen Aufgabenstellung unter Anleitung und Kontrolle der mittleren leitenden Kader die Ziele und Aufgaben der sowie die Art und Weise ihrer Entstehung geklärt ist, können,Fragen des subjektiven Verschuldens, wenn diese bis dahin nicht bereits schon bei der Klärung der. Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu gewährleisten. Damit werden wesentliche Voraussetzungen geschaffen, eine tiefgründige und allseitige Untersuchung und die Feststellung der Wahrheit zu sichern.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X