Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 553

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 553 (NJ DDR 1974, S. 553); men der spezifischen Schutz- und Sicherungsfunktion dieses Rechtsinstituts eingeordnet. Um so mehr ist zu beachten, daß die Erziehungswirkung in diesem funktionell begrenzten Rahmen weder im Gesetzgebungs-noch im Rechtsanwendungsprozeß vernachlässigt wird. Die Erziehungswirkung beruht in erster Linie auf einer möglichst klaren Vorausbestimmung und Bewußt-machung der Verhaltensanforderungen, der Rechtspflichten, deren objektive Verletzung (auch mit Hilfe der Verschuldens Vermutung) den Geschädigten zunächst berechtigt, den Verletzer zur Verantwortung zu ziehen. Sie beruht auf der Klarstellung, wer für welchen persönlichen und sachlichen Bereich generell die rechtliche Verantwortung trägt, wer entstehenden Gefahren vorzubeugen hat. Eine begrenzte oder erweiterte Entlastungsmöglichkeit ist demgegenüber von untergeordneter präventiver Wirkung./ll/ Entscheidend für die erreichbare Prävention ist demnach nicht so sehr, ob eine Pflichtverletzung wirklich individuell vorwerfbar ist/12/, sondern ob mit Hilfe der Sanktion künftigen Pflichtverletzungen entgegengewirkt und die Einhaltung der Pflichten stimuliert werden kann./13/ Hierbei ist gegenüber dem Strafrecht wie schon die Versicherbarkeit und die weiteren erwähnten Gründe deutlich werden lassen weniger die individuelle Einwirkung auf den einzelnen Pflichtverletzer von Belang als vielmehr die Auswirkung der Sanktionen und ihres Systems im Zusammenhang mit allen anderen rechtlichen Reaktionen und sonstigen bewußtseinsbildenden Faktoren auf die allgemeinen gesellschaftlichen Wertungen und Verhaltensweisen. Dies setzt voraus, daß die rechtlichen Sanktionen, wenn sie auch nicht der Verletzung moralischer Pflichten schlechthin zugeordnet sind, doch in gleicher Richtung wie die sozialistischen Moralprinzipien wirken und in Einklang mit ihnen stehen. Rechtliche Verantwortlichkeit kann nur im Gefolge der Verletzung von Rechtspflichten entstehen./14/ Müßte aber die rechtliche Verantwortlichkeit auch stets einen rechtlichen Vorwurf enthalten, so müßte dies wiederum moralische Vorwerfbarkeit voraussetzen, denn ein rechtlicher Vorwurf für moralisch nicht vorwerfbares Verhalten kann nicht gerechtfertigt werden. Ein moralischer Vorwurf kann jedoch nur unter voller Berücksichtigung der Individualität des Pflichtverletzers, seiner Einstellung, seiner Motive, seiner Fähigkeiten, seiner Einsichten und seiner individuellen Möglichkeiten erhoben werden; er kann auch nicht an eine bloße Verschuldenspräsumtion geknüpft sein. Ein moralischer Vorwurf ohne individuelle Verschuldensprüfung würde die Möglichkeit einer moralischen Diskriminierung in sich bergen. Da die zivilrechtliche Verantwortlichkeit die individuelle Prüfung der Vorwerfbarkeit nicht voraussetzt weil nach geltendem Recht weitgehend das Verschulden des Pflichtverletzers vermutet wird, solange es diesem nicht gelingt, die Vermutung zu entkräften , verbietet das Gebot des Einklangs von Recht und Moral, die zivilrechtliche Verantwortlichkeit generell als gesellschaftlichen Schuldvorwurf aufzufassen. Die Anknüpfung der Sanktion an die objektive Pflichtverletzung, an /II/ Eine Erweiterung dieser Möglichkeit kann sich für Betriebe dann nachteilig auswirken, wenn sie auf Exkulpationsbamü-hungen statt auf Schadensverhinderung orientiert. /12/ Sollte die Pflichtverletzung im konkreten Fall individuell vorwerfbar sein, dann darf die rechtliche Mißbilligung keinesfalls unterbleiben. tl3l Vgl. hierzu Gy. Eörsi, „Die zivilrechtliche Verantwortücäi-keit im ungarischen Zivilgesetzbuch“, in: Das ungarische Zivilgesetzbuch in fünf Studien, Budapest 1963, S. 261 fl. /14/ Die Problematik des Verantwortlichkeitsbegrifls bei der Haftung für Quellen erhöhter Gefahr, die keine Pflichtverletzung voraussetzt, muß hier als für das UntersuChungsziei ohne Belang außer Betracht bleiben. die Rechtswidrigkeit bezweckt wie bereits erwähnt neben der Restitution und Sicherung des Geschädigten, künftigen objektiven Pflichtverletzungen entgegenzuwirken, ohne sich notwendig mit dem Verschulden oder Nichtverschulden des Schädigers auseinanderzuset-zen./15/ Besteht hierin vor allem die präventive Wirkung des objektiveren Verantwortlichkeitsmaßstabs des Zivilrechts, so findet diese Wirkung dort ihre Grenze, wo die Erfüllung der Rechtspflicht im Einzelfall entsprechend den gesellschaftlichen Verhaltensanforderungen objektiv bei genauerer Prüfung nicht verlangt werden konnte. Kann sich der zur Verantwortung Gezogene entlasten, dann hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Ersatz. Maßgebend ist auch hierbei nicht eine individuelle Verschuldensprüfung, sondern die gesellschaftliche Beurteilung, welche Anstrengungen, welche Aufmerksamkeit im Einzelfall erwartet werden können und müssen. Mit einer künftigen Differenzierung der Verantwortlichkeitsmaßstäbe für Bürger einerseits und juristische Personen andererseits differenzieren sich entsprechend die rechtlich normierbaren gesellschaftlichen Verhaltensanforderungen und Entlastungsmöglichkeiten. Wird auf einen abstrakten Maßstab, der allgemeine Anforderungen für alle Kategorien von Zivilrechtssubjekten enthält, verzichtet, dann kann bei der Prüfung der materiellen Verantwortlichkeit der Bürger berücksichtigt werden, was die Gesellschaft vom einzelnen in seiner Situation erwarten kann und muß. Werden künftig in den Bereichen der Wirtschaft jeweils einheitliche und strengere Maßstäbe für die verantwortlichen Betriebe/16/ zu gelten haben, so kann bei der Verantwortlichkeit der Bürger stärker als bisher berücksichtigt werden, daß z. B. ein älterer Mensch nicht mehr ohne weiteres in der Lage ist, den gewachsenen Verhaltensanforderungen zu entsprechen, die allgemein zu stellen sind. Die Differenzierung der Verantwortlichkeitsmaßstäbe ermöglicht also eine, individuelle Prüfung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit von Bürgern und damit eine Erweiterung ihrer erzieherischen Wirkungsmöglichkeit, ohne daß die Bejahung der Verantwortlichkeit notwendig mit einem realen oder fiktiven Schuldvorwurf verbunden werden müßte. Die Unteilbarkeit des Schuldvorwurfs Die Funktionsanalyse der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit zeigt, daß der besondere Verantwortlichkeitsmaßstab des Zivilrechts von dessen Funktion her sach- lieh begründet ist. Daraus kann jedoch noch keineswegs die Schlußfolgerung abgeleitet werden, daß für das Zivilrecht besondere Begriffe der Pflichtverletzung und des Verschuldens, insbesondere der Fahrlässigkeit, gelten müßten. Der Begriff der Rechtspflichtverletzung muß in pri-mären’Bezug zur Einheit des sozialistischen Rechts gesetzt werden. Mag es sich im einzelnen um die Ver- t letzung von Pflichten handeln, die durch das Zivil-, Staats-, Verwaltungs-, Wirtschdfts-, Arbeits-, LPG-oder Strafrecht normiert sind, so sind doch die Wirkung der Pflichtverletzung und die rechtliche Reaktion auf sie keineswegs grundsätzlich auf den rechtlichen Bereich US/ Diese Auseinandersetzung ■ muß, soweit die gesellsichaft-lichen Interessen es erfordern, ohnehin auf andere Weise erfolgen (strafrechtlich, disziplinarisch, ordnungsrechtlich, durch gesellschaftliche Kritik usw.). 1161 Bei der Funktionstoestimmung der materiellen Verantwortlichkeit in zivilrechtlichen Beziehungen ist auch zu beachten, daß Pflichtverletzungen gegenüber Bürgern zwar zu erheblichen Beeinträchtigungen für sie führen können, die aber häufig nicht mit einem nachweisbaren Vermögensschaden verbunden sind. Dem Bürger kommt also die restitutive Funktion der zivilrechtlichen Sanktionen ohnehin weniger zugute als dem durch Nichtleistung oder Verzug meist nachweisbar geschädigten Betrieb 553;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 553 (NJ DDR 1974, S. 553) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 553 (NJ DDR 1974, S. 553)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Unte suchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersucnunqshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnun ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erstrangige Bedeutung bei der Gestaltung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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