Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 55

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 55 (NJ DDR 1974, S. 55); ihm gekauften Artikel nicht kontrolliert wurde, nahm er in die Abrechnungen auch solche Beträge auf, die er für den Kauf von Gegenständen seines persönlichen Bedarfs auf gewendet hatte. Um seine Handlungen zu verschleiern, rechnete der Angeklagte Kassenbons von Registrierkassen ab, die keine Angaben über den Kaufgegenstand enthielten. Zur Täuschung der für die Auszahlung Verantwortlichen führte er auf der Rückseite von 166 Bons jeweils solche Artikel auf, die er in seinem Arbeitsbereich verwenden konnte. Da seine Angaben nicht überprüft wurden, bewirkte er auf diese Weise, daß ihm in der Zeit von März 1969 bis Ende November 1972 in 58 Fällen aus der Bürokasse der Kliniken insgesamt 1886,99 M ausgezahlt wurden, auf die er keinen Anspruch hatte. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen verbrecherischen Betrugs zum Nachteil des sozialistischen Eigentums gemäß §§ 159 Abs. 1, 162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Gegen dieses Urteil des Kreisgerichts richtet sich der zugunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem fehlerhafte Anwendung des § 162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB und ein darauf beruhender gröblich unrichtiger Strafausspruch gerügt werden. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Sachverhaltsfeststellungen des Kreisgerichts werden vom Kassationsantrag nicht angegriffen; es ist daher von diesen Feststellungen auszugehen. Soweit das Kreisgericht festgestellt hat, daß der Angeklagte in jedem der Fälle den Tatbestand des Betrugs zum Nachteil sozialistischen Eigentums (§ 159 Abs. 1 StGB) verwirklicht hat, in denen er die für die Kostenerstattung verantwortlichen Mitarbeiter über den tatsächlichen Verwendungszweck der von ihm unrechtmäßig abgerechneten Materialeinkäufe täuschte und sie dadurch zur Auszahlung von Geldbeträgen veranlaßte, auf die er keinen Anspruch hatte, ist die rechtliche Beurteilung nicht zu beanstanden. Fehl geht es jedoch in der Auffassung, der Angeklagte habe wiederholt mit großer Intensität gehandelt und sei deshalb eines verbrecherischen Betrugs zum Nachteil sozialistischen Eigentums gemäß §162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB schuldig. Seine Ansicht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB sei insbesondere auf Grund der Vielzahl der vom Angeklagten begangenen Einzelhandlungen zu bejahen, läßt erkennen, daß es die anleitende Rechtsprechung des Obersten Gerichts zur Auslegung des in § 162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB enthaltenen Tatbestandsmerkmals „mit großer Intensität“ nicht beachtet hat. Danach muß sich die „große Intensität“ stets auf die einzelne Handlung beziehen und kann sich nicht schon daraus ergeben, daß der Täter wiederholt Eigentumsstraftaten begeht Die wiederholte, aber jeweils ohne große Intensität begangene Tat kann jedoch einen „anderen erschwerenden Umstand“ gemäß § 161 StGB darstellen (vgl. OG, Urteil vom 19. April 1973 - 2 ZMSt 1/73 - NJ 1973 S.329; OG, Urteil vom 25. April 1973 - 2 Zst 2/73 - NJ 1973 S. 361). Zur Begründung seiner Auffassung, der Angeklagte habe wiederholt mit großer Intensität gehandelt, verweist das Kreisgericht auch darauf, daß er die Privateinkäufe nicht sofort abrechnete, sondern die Kaufbelege längere Zeit sammelte und die jeweiligen Gesamtbeträge mitunter erst nach Monaten in Rechnung stellte, um auf diese Weise eventuelle Überprüfungen zu erschweren. Den hierzu getroffenen Feststellungen kommt zwar insofern Bedeutung zu, als sie zu der Prüfung veranlassen, ob die vom Angeklagten praktizierte Methode eine notwendige Bedingung war, um etwaige besondere Sicherungsmaßnahmen der Verwaltungsinspektion zur Verhinderung betrügerischer Manipulationen zu eliminieren, oder ob sich dahinter möglicherweise besondere Anstrengungen des Angeklagten zur Realisierung seiner Täuschungshandlungen verbergen; denn große Intensität i. S. von § 162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB kann auch durch solche Umstände gekennzeichnet sein (vgl. u. a. OQ, Urteil vom 26. April 1972 - 2 Zst 7/72 - NJ 1972 S. 488). Eine nähere Untersuchung der einzelnen Tatvorgänge läßt indessen in beiderlei Hinsicht eine derartige Schlußfolgerung nicht zu. Wie die Beweisaufnahme ergab, wurde sowohl im Bereich der Medizinischen Klinik als auch der Medizinischen Poliklinik kein Nachweis über den Materialzugang und -verbrauch geführt. Es fehlte von vornherein an einer wirksamen Kontrolle, so daß auch keine besonderen Mittel oder Methoden erforderlich waren, um die Betrugshandlungen begehen zu können. Zudem sind die unzutreffenden Angaben des Angeklagten, die von ihm auf der Rückseite der Kassenbons gemacht wurden, ebensowenig Ausdruck einer besonderen geistigen Anstrengung wie die nach bestimmten Zeitabständen vorgenommene Zusammenstellung der Auslagen. Er ist in gleicher Weise auch in denjenigen Fällen vorgegangen, in denen er um Erstattung von verauslagten Beträgen für Material nachsuchte, das von ihm für die Verwendung im Physiklabor angeschafft wurde. Zutreffend rügt der Kassationsantrag deshalb die Verurteilung des Angeklagten wegen verbrecherischen Betrugs zum Nachteil sozialistischen Eigentums, da nach den getroffenen Feststellungen die tatbestandsmäßigen Anforderungen des § 162 Abs. 1 Ziff 3 StGB nicht erfüllt sind. Die Handlungen des Angeklagten sind als mehrfaches Vergehen des Betrugs zum Nachteil sozialistischen Eigentums gemäß §§ 159 Abs. 1, 161 StGB rechtlich zu beurteilen. Infolge der fehlerhaften rechtlichen Beurteilung der Straftaten zum Nachteil des sozialistischen Eigentums ist die vom Kreisgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren gröblich unrichtig. Dem Angeklagten war als Leiter des physikalischen Labors eine Vertrauensstellung L S. des § 161 StGB eingeräumt worden. Seine besondere Sachkunde war Voraussetzung für die Wartung und Instandhaltung der medizinisch-elektronischen Geräte, und ihm wurde deshalb auch völlig freie Hand gelassen bei der Beschaffung des notwendigen Materials und der erforderlichen Werkzeuge zur Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben. Diese ihm eingeräumte Stellung nutzte der Angeklagte über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren zu einer Vielzahl von betrügerischen Manipulationen aus. Durch die grobe Mißachtung seiner Vertrauensstellung hat er sich persönlich rechtswidrig Vermögensvorteile verschafft und dem sozialistischen Eigentum einen erheblichen Schaden, der sich auf insgesamt 1 886,99 M beläuft, zugefügt. Art und Maß der Strafe sind innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens unter Berücksichtigung der objektiven Schädlichkeit der Tat und der Schwere der Schuld des Täters zu bestimmen (§ 61 Abs. 2 StGB). Ein Umstand, der den Grad der Schuld mitbestimmt, ist die Intensität des Täterwillens. Der Angeklagte hat in 58 Fällen über den Zeitraum von mehreren Jahren sich immer wieder zum kriminellen Handeln entschlossen. In diesem Verhalten zeigt sich eine hohe Intensität des Täterwillens, die den Grad der Schuld erhöht Der Umstand, daß durch oberflächliche und nicht verantwortungsbewußte Arbeit der Verwaltungsinspektionen beider medizinischen Kliniken Bedingungen Vorlagen, die die Betrugshandlungen überhaupt erst ermöglichten, zumindest aber begünstigten, kann- für den 55;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 55 (NJ DDR 1974, S. 55) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 55 (NJ DDR 1974, S. 55)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

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