Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 54

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 54 (NJ DDR 1974, S. 54); gewehr hantierte, ist zwar richtig, reicht jedoch nicht aus, um das Besondere der Bedingungen und die Entscheidungssituation, in der sich der Angeklagte befunden hat, zu kennzeichnen. Sie bestehen vielmehr darin, daß er seine Aufmerksamkeit unmittelbar auf das Gewehr gerichtet hatte, das er nicht nur laden, sondern auch sichern wollte. Eine solche Situation, in der sich der Täter um die entsprechende Sicherheit bemüht und dabei nicht alle Vorkehrungen zum Schutz von Leben und Gesundheit beachtet, verdient eine holdere Einschätzung in bezug auf die Schuldgröße. Mit Recht verweist der Kassationsantrag darauf, daß diese einmalige, von der Entstehung her schon anders zu beurteilende Unachtsamkeit im krassen Widerspruch zum allgemeinen Verantwortungsbewußtsein des Angeklagten steht. Es handelt sich um einen Bürger, der selbst Vater von mehreren Kindern bislang tadelsfrei gelebt und gearbeitet hat. Seine eigene Erkenntnis in die Verwerflichkeit der Straftat entspricht somit voll und ganz seiner Bereitschaft, die erforderlichen Schlußfolgerungen daraus zu ziehen. Die vom Kreisgericht selbst zutreffend festgestellten Tatumstände durften daher nicht nur zur Begründung der Mindestfreiheitsstrafe angeführt werden, sondern mußten zur Anwendung einer milderen Strafart aus den Gründen des § 62 Abs. 3 StGB führen. Der Senat war zur Abänderung des Urteils im Schuld-und Strafausspruch gemäß §§ 321 Abs. 1, 322 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 StPO berechtigt und hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 118 Abs. 1 StGB auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit von einem Jahr sowie die angedrohte Freiheitsstrafe von sechs Monaten für den Fall, daß der Angeklagte seine mit dieser Verurteilung verbundenen Pflichten schuldhaft nicht erfüllt, entsprechen der Tatschwere sowie den Möglichkeiten der Erziehung und Selbsterziehung des Täters. Anmerkung: Zu den Voraussetzungen der außergewöhnlichen Strafmilderung nach § 62 Abs. 3 StGB ist bereits mehrfach Stellung genommen worden (vgl. z.B. OG, Urteile vom 1. April 1969 - 3 Zst 4/69 - [NJ 1969 S. 375] und vom 30. März 1972 - 2 Zst 5/72 - [NJ 1972 S. 366] sowie die Beiträge von Friebel [NJ 1969 S. 203 ff.] und Fischer [NJ 1973 S. 143 ff.]). Das vorstehende Urteil ist Anlaß, nochmals auf die Bedeutung einer allseitigen Prüfung der Strafzumessungskriterien und einer differenzierten Anwendung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit hinzuweisen. Dazu gehört auch die richtige Interpretation des § 62 Abs. 3 StGB. Wie in Ziff. 4.3.1. des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 22. Plenartagung zu Problemen der Strafzumessung festgestellt wurde, besteht das Anliegen dieser Bestimmung darin, von der Anwendung der erschwerenden Strafvorschrift abzusehen, wenn trotz des Vorliegens der im Gesetz enthaltenen Erschwerungsgründe eine wirkliche Erhöhung der Gesellschaftswidrigkeit nicht eingetreten ist (vgl. NJ 1969 S. 269). Dies bietet die Gewähr, anstelle formaler Entscheidungen solche strafrechtlichen Maßnahmen auszusprechen, die der wirklichen Tatschwere entsprechen, so wie sich diese aus den gesamten Umständen des Einzelfalls ergeben. Dem Wortsinn nach stellt die Bestimmung des § 62 Abs. 3 StGB zwar insofern eine außergewöhnliche Möglichkeit der Strafanwendung dar, als sie eine Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit außerhalb des „normalen“ Strafrahmens zuläßt. Ihr Anwendungsbereich liegt dort, wo eine Straferschwerung zwingend vorgeschrieben ist. Andererseits wird wahrscheinlich wegen der Systematik des § 62 StGB häufig verkannt, daß die jeweilige Qualifizierungsnorm nicht anzuwenden ist, wenn sich die Tatschwere unter Beachtung aller Umstände nicht erhöht hat. In diesem Sinne ist wohl Friebel zu verstehen, wenn er darlegt, daß sich § 62 Abs. 3 StGB dem Wesen nach von den anderen Strafmilderungsgründen unterscheidet und eigentlich kein „Milderungsgrund“, sondern „die gesetzliche Konsequenz aus dem materiellen Straftatbegriff“ ist (S. 206). Mit der vorstehenden Entscheidung macht das Oberste Gericht darauf aufmerksam, welche Anforderungen an die exakte Prüfung aller Tatumstände in objektiver und subjektiver Hinsicht zu stellen sind und daß ggf. auch einzelne dieser Umstände den Ausschlag für eine mildere Strafe geben können. Diese Gesichtspunkte werden aufgeführt, es wird begründet, welche Wertigkeit sie im Zusammenhang mit allen anderen Umständen des konkreten Falls besitzen. Dabei muß wiederum das Strafzumessungsprinzip unterstrichen werden, daß es keine Kriterien außerhalb der in § 61 Abs. 2 StGB dargelegten Grundsätze gibt. Die in der Person des Täters liegenden Umstände, sein Verhalten vor und nach der Tat, die Ursachen und Bedingungen der Tat, soweit diese Aufschluß über die Fähigkeit und Bereitschaft zur Erziehung und Selbsterziehung geben, sind tatbezogen zu prüfen. Das bedeutet stets, die Grundeinstellung eines Angeklagten nicht allgemein, sondern unter dem Gesichtspunkt jener Pflichten einzuschätzen, die ihm im Strafverfahren als schuldhaft verletzt zur Last gelegt werden. Das vorstehende Beispiel veranschaulicht das, denn der Angeklagte hatte beim Hantieren mit dem Luftgewehr seine Aufmerksamkeit u. a. auf dessen Sicherung gerichtet, also etwas durchaus Anerkennenswertes getan. Mit dieser Feststellung werden ihm die ihn sonst charakterisierenden positiven persönlichen Eigenschaften durchaus bestätigt. Erst aus diesem Zusammenhang wird deutlich, was unter der Forderung zu verstehen ist, daß die Umstände, die die Person des Täters betreffen, in dem Umfang für die Strafzumessung maßgeblich sind, als sie in die konkrete Tatschwere eingehen und über die Bereitschaft des Täters aussagen, künftig seiner gesellschaftlichen Verantwortung hinsichtlich der Achtung der Gesetze gerecht zu werden. Rudi Becker t, Richter am Oberten Gericht §§ 159, 161, 162 Abs. 1 Ziff. 3, 61 StGB. 1. Zur Abgrenzung zwischen einem mehrfachen Vergeben des Betrugs und einer wiederholt mit großer Intensität begangenen Handlung L S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB. 2. Zur Strafzumessung bei einer unter grober Mißachtung der Vertrauensstellung begangenen Vielzahl von Betrugshandlungen zum Nachteil des sozialistischen Eigentums. OG, Urteil vom 7. November 1973 - 2 Zst 33/73. Der Angeklagte war seit 1968 Leiter eines Labors der Medizinischen Klinik und der Poliklinik einer Universität. Er war für die Wartung und Instandsetzung der medizinisch-elektronischen Geräte in beiden Klinikbereichen sowie für den Aufbau und die Entwicklung neuer Gerätesysteme verantwortlich. Im Zusammenhang damit oblag ihm auch die Beschaffung von Material. Mit Ausnahme größerer Anschaffungen erledigte der Angeklagte die erforderlichen Einkäufe in Einzelhandelsgeschäften und Warenhäusern selbst. Er verauslagte zunächst den jeweiligen Kaufpreis und ließ sich später unter Vorlage der Kassenbelege den Betrag erstatten. Als er feststellte, daß die Verwendung der von 54;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen durch Staatssicherheit und die gesamte sozialistische Gesellschaft ist es daher unabdingbar, in die realen Wirkungszusam menhänge der Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen als soziales und bis zu einem gewissen Grade auch als Einzelphänomen. Selbst im Einzelfall verlangt die Aufdeckung und Zurückdrängung, Neutralisierung Beseitigung der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der vor Angriffen zu gewährleisten. Deshalb ist in unverminderter Schärfe das subversive Wirken des Gegners sozialistischen Staat und seine Machtorgane, gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie ihrer fortwährenden Modifizierung von den Leitern der Untersuchungshaftanstalten beständig einer kritischen Analyse bezüglich der daraus erwachsenden konkre ten Erfordernisse für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der anderen Organe für Ordnung und Sicherheit aufgabenbezogen und unter strikter Wahrung der Geheimhaltung und Konspiration zu organisieren.

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