Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 538

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 538 (NJ DDR 1974, S. 538); beigesteuert, die zu seinem persönlichen Vermögen gehörten. Aus gemeinschaftlichen Ersparnissen sind also etwa 5100 M aufgewendet worden. Daher gehört der Pkw zum gemeinsamen Eigentum (A I Ziff. 3 der OG-Richtlinie Nr. 24), worüber sich die Parteien auch einig waren. Das Bezirksgericht hat den inzwischen eingetretenen Wertverschleiß von etwa 4 700 M allein zu Lasten der gemeinsamen Mittel verrechnet. Wegen der Besonderheit der Vermögensbeziehungen der Eheleute, die sich nach familienrechtlichen Gesichtspunkten gestalten, ist es aber vor allem auch bei Gebrauchsgegenständen mit schnellem Verschleiß zulässig und geboten, den Ehegatten, der Beiträge aus seinem All ein vermögen zum gemeinschaftlichen Sacherwerb beigesteuert hat, an den während der Ehe eingetretenen Wertminderungen zu beteiligen (OG, Urteil vom 15. Juni 1971 1 ZzF 6/71 NJ 1971 S. 594). Der Pkw wird daher ein Anschaffungspreis von 16 700 M unterstellt mit etwa 3 665 M bei der Errechnung des gemeinsamen Vermögenswertes zu berücksichtigen sein. Für die Bemessung des Erstattungsbetrages ist außer der Bewertung des Eigenheims und des Pkw des weiteren von Bedeutung, ob die Mutter des Verklagten diesem in mehreren Teilbeträgen in den Jahren 1964 bis 1968 15 000 M als persönliche Zuwendung zukommen ließ, die in die Gesamtersparnisse der Parteien mit eingeflossen sind. Die Klägerin hat eingeräumt, daß solche Geschenke aus besonderem Anlaß (Geburtstag des Verklagten, Ostern, Weihnachten) erfolgt sind. Sie hat deren % Höhe jedoch bestritten. Das Bezirksgericht hat die Mutter des Verklagten hierzu als Zeugin vernommen. Sie hat die Behauptung ihres Sohnes bestätigt und weiter bekundet, daß sich ihr monatliches Einkommen (Arbeitsverdienst und Rente) auf etwa 1 000 M belaufe. Allein auf der Grundlage ihrer knappen, recht allgemein gehaltenen Angaben hat der Berufungssenat die Zuwendungen in der behaupteten Höhe als bewiesen angesehen. Auch insoweit ist sein Urteil nicht ausreichend fundiert. Bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung war es unter den hier gegebenen Umständen nicht unproblematisch, ob die Mutter dem Verklagten in wenigen Jahren bei Berücksichtigung ihrer eigenen Bedürfnisse so beachtliche Geldbeträge zur Verfügung stellen konnte. Es kommt hinzu, daß die Erklärungen des Verklagten, die von ihm im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen und seinen vorehelichen Ersparnissen abgegeben wurden, zum Teil widersprüchlich sind. Anläßlich seiner Vernehmung vor dem Kreisgericht hat er zum Ausdruck gebracht, daß er sein Postsparbuch mit über 19 000 M Einlage nach Eheschließung bei seiner Mutter gelassen habe, da es für diese als Rücklage gedacht gewesen sei. Das legt die Vermutung nahe, daß seine Mutter selbst keine ausreichende Vorsorge für Notfälle treffen konnte. Später wurden die besagten 15 000 M als vorweggenommenes Erbe deklariert, und schließlich wurde behauptet, daß die Mutter durch die Hingabe des Geldes die Gefahr ihrer gänzlichen wirtschaftlichen Entblößung heraufbeschworen habe. Bei solcher Sachlage war es erforderlich, den Sachverhalt durch weitere Beweiserhebungen gründlicher zu erforschen. Zumindest war es notwendig, das tatsächliche Einkommen der Mutter in den Jahren 1964 bis 1968 durch Einholung von Verdienstbescheinigungen und Vorlage des Rentenbescheides zu ermitteln und dem ihre angemessenen Lebenshaltungskosten gegenüberzustellen. Es war auch zu beachten, daß die Zeugin anläßlich ihrer Vernehmung im September 1973 66 Jahre alt war und deshalb erst im Jahre 1967 rentenberechtigt geworden sein dürfte. Das Urteil des Bezirksgerichts verletzt §§ 13, 34, 39 FGB, die OG-Richtlinie Nr. 24, § 2 FVerfO sowie §§ 286, 313 ZPO. Es war deshalb im beantragten Umfange aufzuheben, und die Sache war insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Arbeitsrecht §§ 32,109 ff. GBA. 1. Die fristlose Entlassung soll in der Regel nur nach erfolglos gebliebenen Disziplinär- bzw. Erziehungsmaßnahmen ausgesprochen werden. Ist jedoch eine einmalige Verletzung staatsbürgerlicher Pflichten oder der sozialistischen Arbeitsdisziplin schwerwiegender Natur, kann diese die sofortige Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses notwendig machen, ohne daß Disziplinar-bzw. Erziehungsmaßnahmen vorangegangen sind. 2. Eine fristlose Entlassung kann auch gerechtfertigt sein, wenn der unmittelbar dazu führende Anlaß für sich allein eine solche Maßnahme noch nicht rechtfertigen würde, sich aber aus vorangegangenen Disziplinwidrigkeiten oder erfolglos gebliebenen Erziehungsoder Disziplinarmaßnahmen eine permanent disziplinlose Grundeinstellung des Werktätigen ergibt, die den weiteren Fortbestand des Arbeitsrechtsverhältnisses unmöglich macht. 3. Frühere Disziplinwidrigkeiten sind nur für die Zeit relevant, in der der Betrieb hierauf innerhalb der Frist zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens noch reagieren kann. Disziplinarmaßnahmcn sind beachtlich, wenn sie zum Zeitpunkt der erneuten Disziplinwidrigkeit noch nicht gestrichen oder erloschen sind. Andernfalls dürfen frühere Disziplinverstöße dem Werktätigen nicht mehr zum Vorwurf gemacht und damit auch nicht kumulativ zur Begründung einer fristlosen Entlassung herangezogen werden. OG, Urteil vom 10. Juni 1974 Za 12/74. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsrechtsverhältnis wurde durch den Intendanten des Theaters mit Schreiben vom 12. September 1973 mit sofortiger Wirkung beendet. Hierzu lag die Zustimmung der BGL vor. Als Begründung wird in dem Entlassungsschreiben angeführt, daß der Kläger durch Verletzung der Krankenordnung und durch die Nichtbefolgung dienstlicher Weisungen seine Arbeitspflichten in so schwerwiegender Weise verletzt habe, daß das Arbeitsrechtsverhältnis nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Darüber hinaus wird in diesem Schreiben auf längere Zeit zurückliegende und nicht näher beschriebene Vorkommnisse Bezug genommen, die infolge der Uneinsichtig-keit des Klägers hinsichtlich seines künstlerischen Leistungsvermögens zu tiefgreifenden Spannungen mit der Theaterleitung geführt hätten. Der Kläger hätte dabei wiederholt unsachlich Vorwürfe geäußert, die die zwischenmenschlichen Beziehungen stark beeinträchtigt und ein nicht mehr zu vertretendes Arbeitsklima geschaffen hätten. Der vom Kläger bei der Konfliktkommission gegen die fristlose Entlassung eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Daraufhin erhob er Klage (Einspruch) beim Kreisgericht. Dieses hob den Beschluß der Konfliktkommission auf und erklärte die fristlose Entlassung für unwirksam. Es führte dazu im wesentlichen aus, daß die Schwere der vom Kläger begangenen Arbeitspflichtverletzungen nicht den Ausspruch der schwersten Disziplinarmaßnahme rechtfertige, zumal vom Verklagten in der Vergangenheit wegen anderer Disziplinverletzungen weder ein ordnungsgemäßes Disziplinarverfahren eingeleitet noch ein Antrag auf Durchführung eines erzieherischen Verfahrens vor der Konfliktkommission gestellt worden sei. Gegen die Entscheidung des Kreisgerichts hat der Verklagte Einspruch (Berufung) eingelegt. Er hat gerügt, daß das Kreisgericht nicht allseitig die zur fristlosen Entlassung führenden Umstände aufgeklärt hätte. Boi 5 38;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Seite. Zur Bedeutung der Rechtsstellung inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland und zu einigen Problemen und Besonderheiten bei der Absicherung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten,Xdaß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben und die Überbewertung von Einzelerscheinungen. Die Qualität aller Untersuchungsprozesse ist weiter zu erhöhen. Auf dieser Grundlage ist die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten felgende Hauptaufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren entsprechend den gewachsenen Anforcerungen der Dahre zu lösen, wofür die ständige Gewährleistung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit sowie praktische Wege zu ihrer Realisierung entsprechend den Erfordernissen der er Bahre in der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit untersucht.

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