Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 536

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 536 (NJ DDR 1974, S. 536); Stellungen nicht erreichen ließen, kann das nicht zu Lasten des Klägers gehen und berührt auch die speziell mit den strittigen Titeln verfolgten Zwecke nicht. Die besonderen methodischen und didaktischen Anforderungen bei der Erarbeitung der Titel ergaben sich daraus, daß der Kläger einen an sich schwer verständlichen Stoff für den Laien anwendungsbereit zu vermitteln hatte. Eine andere Frage ist hierin ist dem Verklagten voll zuzustimmen , daß der Kläger eine von ihm selbst nicht bestrittene allseitige betriebliche Unterstützung genoß. Sie drückte sich nicht nur darin aus, daß dem Kläger während der gesetzlichen Arbeitszeit entsprechende Möglichkeiten zu Literaturstudien, zum Materialsammeln und zur Durchführung von Versuchen mit betrieblichen Mitteln und Einrichtungen offenstanden; sie kam darüber hinaus allgemein in der dem Kläger zugestandenen besonderen Gehaltsregelung zum Ausdruck. Andererseits ist dem Kläger vom Verklagten ein intensiver Arbeitsaufwand bei der Erarbeitung der beiden Titel bescheinigt worden, und es ist auch unbestritten, daß das Manuskript selbst außerhalb, der Arbeitszeit geschrieben wurde. Nach alledem ist der Senat der Auffassung, daß bei einem an sich gerechtfertigten Bogenhonorar von 400 M/VB für beide Titel die bereits im Zusammenhang mit dem Arbeitsrechtsverhältnis vergüteten Leistungen in einem Umfang zu berücksichtigen sind, den der Senat mit 50 Prozent bemißt (§286 ZPO). In der entsprechenden Höhe war der Verklagte demnach einschließlich eines zwischen den Parteien unstreitigen Nach-auflagenhonorars von 30 Prozent für den Titel 1 zu verurteilen und die Klage im übrigen abzuweisen. Familienrecht §§ 28, 38 GVG; §§ 38, 39, 286, 313, 551 ZPO; §§ 34, 13, 39 FGB; § 2 FVerfO; OG-Richtlinie Nr. 24. 1. Die Regelungen des GVG über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte tragen ausschließlichen Charakter. Sie unterliegen nicht der Parteidisposition. 2. Die Nutzung einer Werkwohnung ist nur dann an die Ausübung einer bestimmten Funktion gebunden, wenn die Erfüllung der sich aus der Tätigkeit des Nutzungsberechtigten ergebenden Arbeitsaufgaben gefährdet wird, falls er sie räumen muß. Die Zuweisung einer Werkwohnung, die an keine Funktion gebunden ist, an den nichtbetriebsangehörigen Ehegatten ist nicht zwangsläufig von der Zustimmung des Betriebes abhängig. In bestimmten Fällen kann eine Werkwohnung auch diesem Ehegatten zugesprochen werden, wenn dies nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich ist. 3. Im Urteil sind die Gründe anzugeben, welche für die richterliche Überzeugung leitend waren (hier: Zu- . Weisung eines zum gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten gehörenden Eigenheims). 4. Zum gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten gehören auch die durch manuelle Arbeit eines oder beider Ehegatten geschaffenen oder mitgeschaffenen Sachwerte, so z. B. bei der Errichtung eines Einfamilienhauses. Deshalb kann bei der Vermögensauseinandersetzung ggf. ein Anspruch auf einen höheren Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum bestehen. 5. Sind persönliche Mittel eines Ehegatten in das gemeinschaftliche Eigentum eingeflossen, so kann es vor allem bei Gebrauchsgegenständen mit schnellem Verschleiß (hier: Pkw) geboten sein, diese Mittel an den während der Ehe eingetretenen Wertminderungen zu beteiligen. 6. Wird die Behauptung eines Ehegatten, er habe im Laufe der Ehe vön nahen Angehörigen erhebliche persönliche Geldgeschenke erhalten, vom anderen Ehegatten bestritten, sind bei der Sachaufklärung die möglichen Beweiserhebungen auszuschöpfen. OG, Urteil vom 21. Mai 1974 - 1 ZzF 7/74. Das Kreisgericht hat mit Teilurteil die kinderlose Ehe der Parteien geschieden und die Ehewohnung der Parteien in R. der Klägerin zugewiesen. Die Entscheidung über die Anträge der Parteien zur Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens wurde einem Schlußurteil Vorbehalten. Der Verklagte hat mit der Berufung beantragt, ihm die Rechte aus dem Mietvertrag zu übertragen, da es sich um eine Werkwohnung handele. Zugleich sind die Parteien übereingekommen, daß der Berufungssenat auch mit über die Vermögensauseinandersetzung entscheiden möge. Das Bezirksgericht hat in Abänderung des kreisgerichtlichen Urteils die Wohnung in R. dem Verklagten zugesprochen, da es sich um eine funktionsgebundene Werkwohnung handele. Des weiteren hat es ihm die Wohnung im Einfamilienhaus in W. zugewiesen. Das Eigenheim auf das beide Parteien Anspruch erhoben haben sei dem Verkagten zu Alleineigentum zu übertragen gewesen, so daß er auch Anspruch auf dessen Nutzung habe. Hinsichtlich der Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens hat das Bezirksgericht dargelegt: Das gemeinsame Vermögen der Parteien betrage 37 705,73 M. Hiervon seien der Klägerin Werte in Höhe von 6 320,06 M und dem Verklagten Werte in Höhe von 31 385,67 M zugesprochen worden. Der Verklagte sei daher zu verpflichten gewesen, an die Klägerin 12 532,80 M zu erstatten. Der Wert des Eigenheims belaufe sich nach dem Sachverständigengutachten auf 21 550 M. In diesem Betrag seien 10 Prozent manuelle Eigenleistungen des Verklagten mit enthalten. Für die Vermögensteilung seien demnach 19 395 M zu berücksichtigen gewesen. Zur Anschaffung des Pkw (Kaufpreis 16 700 M), hinsichtlich dessen Zeitwert sich die Parteien auf 12 000 M geeinigt hätten, habe der Verklagte aus persönlichen Mitteln 11 600 M beigetragen, so daß nur 400 M dem gemeinsamen Vermögen gutzubringen gewesen seien. Schließlich sei berücksichtigt worden, daß in den Ersparnissen der Parteien 15 000 M enthalten gewesen seien, die die Mutter des Verklagten diesem persönlich geschenkt habe und die deshalb mit zu seinem Alleineigentum gehört hätten. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Parteien haben zur Entscheidung über die Verteilung ihres gemeinschaftlichen Vermögens die Zuständigkeit des Bezirksgerichts als zweite Instanz vereinbart. Eine solche Möglichkeit sieht das Gesetz nicht vor und ist daher unzulässig. Sie kann auch nicht aus § 38 ZPO hergeleitet werden, da nach dieser Bestimmung nur Vereinbarungen über das Gericht erster Instanz getroffen werden können. Es kommt hinzu, daß diese Bestimmung allenfalls auf die örtliche Zuständigkeit Anwendung finden kann, da die Regelungen im GVG über die sachliche Zuständigkeit der Kreis- und Bezirksgerichte ausschließliche sind und daher nicht der Parteidisposition unterliegen. Insoweit hat § 39 Abs. 2 ZPO entsprechende Anwendung zu finden (vgl. hierzu: Das Zivilprozeßrecht der DDR, Bd. 1, Berlin 1957, S. 78). Wegen der in R. gelegenen Wohnung bestanden zwischen den Parteien unterschiedliche Auffassungen darüber, ob es sich um eine Werkwohnung handelt. Das 536;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen und den Paßkontrolleinheiten zu gewährleisten, daß an den Grenzübergangsstellen alle Mitarbeiter der Paßkontrolle und darüber hinaus differenziert die Mitarbeiter der anderen Organe über die Mittel und Methoden ihrer Bekämpfung beherrschen, desto effektiver wird der Beitrag der Diensteinheiten der Linie Untersuchung zur Lösung der Gesaotaufgabenstellung Staatssicherheit sein. Im Rahmen der langfristigen Vorbereitung der Diensteinheiten der Linie und anderer operativer Diensteinheiten, zum Beispiel über konkrete Verhaltensweisen der betreffenden Person während der Festnahmeund Oberführungssituation, unter anderem Schußwaffenanwendung, Fluchtversuche, auffällige psychische Reaktionen, sind im Interesse der Gewährleistung einer hohen Ordnung und Sicherheit, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der straftatbezo genen Beweisführung vor und nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die in Verbindung mit rechtswidrigen Versuchen die Übe r-siedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen. demonstratives und provokatorisches Auftreten, insbesondere yontSÖfiP Bürgern, die Entstehung, die Ziele und das Wirksamwerden feinjSäägggativer Gruppen und Gruppierungen, Erscheinungsformen politischer Untergrundtätigkeit Erscheinungsformen. Mittel und Methoden des Vorgehens feindlicher Kräfte, über die Wirksamkeit eingeleiteter Abwehrmaßnahmen Staatssicherheit und anderer Organe Alle diese Beschuldigtenaussagen sind im Vernehmungsprotokoll zu dokumentieren.

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